fester, z. E. wenn ein Erbe einem, dem et- was vermacht worden, die Zahlung des Ver- mächtnisses verspricht. Wenn es aber ei- ne fremde Schuld ist; so übernimmt der Beglaubiger die Zahlung, wenn der Hauptschuldner nicht selbst bezahlt, z. E. wenn er die Bezahlung den letzten Se- ptember verspricht, wenn der Hauptschuld- ner, welcher schon den 4ten Jul. zahlen solte, nicht unter der Zeit bezahlt. Daß die Be- glaubigung einer andern Schuld na- türlicher Weise von der Bürgschaft nicht unterschieden sey, erhellet aus den Erklärungen, wenn sie gegen einander gehal- ten werden (§. 569.). Woher aber der Un- terscheid im Römischen Rechte kommt, ist an einem andern Orte erklärt worden. Es er- hellet auch leicht, daß wenn einer mehr verspricht, wofern der Hauptschuld- ner nicht bezahlen würde, als er schul- dig ist; so wird die Schuld nicht be- glaubigt, sondern es ist ein vermisch- ter Contract aus einer Beglaubigung und einer Schenckung, oder eine Be- dingte Schenckung.
§. 661.
Ein Empfänger(adjectus) wird ge-Vom Empfän- ger. nannt, dem man nichts schuldig ist, dem man aber nach dem Willen des Gläubigers die Schuld zahlen soll, oder dem wenigstens die Schuld zu zahlen erlaubt ist. Wenn also die Schuld dem Empfänger gezahlt
wird;
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Contracten.
feſter, z. E. wenn ein Erbe einem, dem et- was vermacht worden, die Zahlung des Ver- maͤchtniſſes verſpricht. Wenn es aber ei- ne fremde Schuld iſt; ſo uͤbernimmt der Beglaubiger die Zahlung, wenn der Hauptſchuldner nicht ſelbſt bezahlt, z. E. wenn er die Bezahlung den letzten Se- ptember verſpricht, wenn der Hauptſchuld- ner, welcher ſchon den 4ten Jul. zahlen ſolte, nicht unter der Zeit bezahlt. Daß die Be- glaubigung einer andern Schuld na- tuͤrlicher Weiſe von der Buͤrgſchaft nicht unterſchieden ſey, erhellet aus den Erklaͤrungen, wenn ſie gegen einander gehal- ten werden (§. 569.). Woher aber der Un- terſcheid im Roͤmiſchen Rechte kommt, iſt an einem andern Orte erklaͤrt worden. Es er- hellet auch leicht, daß wenn einer mehr verſpricht, wofern der Hauptſchuld- ner nicht bezahlen wuͤrde, als er ſchul- dig iſt; ſo wird die Schuld nicht be- glaubigt, ſondern es iſt ein vermiſch- ter Contract aus einer Beglaubigung und einer Schenckung, oder eine Be- dingte Schenckung.
§. 661.
Ein Empfaͤnger(adjectus) wird ge-Vom Empfaͤn- ger. nannt, dem man nichts ſchuldig iſt, dem man aber nach dem Willen des Glaͤubigers die Schuld zahlen ſoll, oder dem wenigſtens die Schuld zu zahlen erlaubt iſt. Wenn alſo die Schuld dem Empfaͤnger gezahlt
wird;
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Contracten.
feſter, z. E. wenn ein Erbe einem, dem et-
was vermacht worden, die Zahlung des Ver-
maͤchtniſſes verſpricht. Wenn es aber ei-
ne fremde Schuld iſt; ſo uͤbernimmt
der Beglaubiger die Zahlung, wenn
der Hauptſchuldner nicht ſelbſt bezahlt,
z. E. wenn er die Bezahlung den letzten Se-
ptember verſpricht, wenn der Hauptſchuld-
ner, welcher ſchon den 4ten Jul. zahlen ſolte,
nicht unter der Zeit bezahlt. Daß die Be-
glaubigung einer andern Schuld na-
tuͤrlicher Weiſe von der Buͤrgſchaft
nicht unterſchieden ſey, erhellet aus den
Erklaͤrungen, wenn ſie gegen einander gehal-
ten werden (§. 569.). Woher aber der Un-
terſcheid im Roͤmiſchen Rechte kommt, iſt an
einem andern Orte erklaͤrt worden. Es er-
hellet auch leicht, daß wenn einer mehr
verſpricht, wofern der Hauptſchuld-
ner nicht bezahlen wuͤrde, als er ſchul-
dig iſt; ſo wird die Schuld nicht be-
glaubigt, ſondern es iſt ein vermiſch-
ter Contract aus einer Beglaubigung
und einer Schenckung, oder eine Be-
dingte Schenckung.
§. 661.
Ein Empfaͤnger (adjectus) wird ge-
nannt, dem man nichts ſchuldig iſt, dem man
aber nach dem Willen des Glaͤubigers die
Schuld zahlen ſoll, oder dem wenigſtens die
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die Schuld dem Empfaͤnger gezahlt
wird;
Vom
Empfaͤn-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/477>, abgerufen am 22.11.2024.
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