des Wechsels wiederzugeben und für den Schaden zu stehn, wenn der Tras- sate nicht zahlet (§. 271. 415.). Ein mehreres wollen wir nicht hinzuthun, was in dem grössern Wercke 5. Theil 1. H. nachgele- sen werden kann.
§. 657.
Vom trocknen Wechsel, oder eig- nen Wechsel- briefen.
Zur Nachahmung des traßirten Wechsels, welcher von den Kaufleuten zur Erleichterung der Handlung eingeführt worden, haben an- dere den trocknen Wechsel(cambium sie- cum) nachgeaffet, wodurch einer von dem andern einen Wechselbrief bekommt, für wel- chen ihm, oder einem andern, der das Recht dazu von ihm erhalten, an eben dem Orte, aber zu einer gewissen Zeit, eine gewisse ver- abredete Summe Geldes gezahlt werden muß. Es ist klar, daß dergleichen Wechsel- briefe ihrer Natur nach von einer Handschrift nicht unterschieden sind (§. 652.). Derowegen ist aller Unterscheid, welcher zwischen einem ordentlichen Wechsel- briefe und zwischen einer Handschrift ange- nommen wird, bloß willkührlichen Rechtes.
§. 658.
Vom Schä- tzungs- contra- cte.
Einen Schätzungscontract (contra- ctus aestimatorius, Würdigungscontract, Wardirungscontract) nennt man denjeni- gen, durch welchen eine geschätzte Sa- che, die um einen gewissen Preiß verkauft werden soll, dem andern übergeben wird, daß er dieselbe entweder wiedergebe, oder den ge-
setzten
II.Th. 12. H. Von beſchwerlichen
des Wechſels wiederzugeben und fuͤr den Schaden zu ſtehn, wenn der Traſ- ſate nicht zahlet (§. 271. 415.). Ein mehreres wollen wir nicht hinzuthun, was in dem groͤſſern Wercke 5. Theil 1. H. nachgele- ſen werden kann.
§. 657.
Vom trocknen Wechſel, oder eig- nen Wechſel- briefen.
Zur Nachahmung des traßirten Wechſels, welcher von den Kaufleuten zur Erleichterung der Handlung eingefuͤhrt worden, haben an- dere den trocknen Wechſel(cambium ſie- cum) nachgeaffet, wodurch einer von dem andern einen Wechſelbrief bekommt, fuͤr wel- chen ihm, oder einem andern, der das Recht dazu von ihm erhalten, an eben dem Orte, aber zu einer gewiſſen Zeit, eine gewiſſe ver- abredete Summe Geldes gezahlt werden muß. Es iſt klar, daß dergleichen Wechſel- briefe ihrer Natur nach von einer Handſchrift nicht unterſchieden ſind (§. 652.). Derowegen iſt aller Unterſcheid, welcher zwiſchen einem ordentlichen Wechſel- briefe und zwiſchen einer Handſchrift ange- nommen wird, bloß willkuͤhrlichen Rechtes.
§. 658.
Vom Schaͤ- tzungs- contra- cte.
Einen Schaͤtzungscontract (contra- ctus æſtimatorius, Wuͤrdigungscontract, Wardirungscontract) nennt man denjeni- gen, durch welchen eine geſchaͤtzte Sa- che, die um einen gewiſſen Preiß verkauft werden ſoll, dem andern uͤbergeben wird, daß er dieſelbe entweder wiedergebe, oder den ge-
ſetzten
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
des Wechſels wiederzugeben und fuͤr
den Schaden zu ſtehn, wenn der Traſ-
ſate nicht zahlet (§. 271. 415.). Ein
mehreres wollen wir nicht hinzuthun, was in
dem groͤſſern Wercke 5. Theil 1. H. nachgele-
ſen werden kann.
§. 657.
Zur Nachahmung des traßirten Wechſels,
welcher von den Kaufleuten zur Erleichterung
der Handlung eingefuͤhrt worden, haben an-
dere den trocknen Wechſel (cambium ſie-
cum) nachgeaffet, wodurch einer von dem
andern einen Wechſelbrief bekommt, fuͤr wel-
chen ihm, oder einem andern, der das Recht
dazu von ihm erhalten, an eben dem Orte,
aber zu einer gewiſſen Zeit, eine gewiſſe ver-
abredete Summe Geldes gezahlt werden muß.
Es iſt klar, daß dergleichen Wechſel-
briefe ihrer Natur nach von einer
Handſchrift nicht unterſchieden ſind
(§. 652.). Derowegen iſt aller Unterſcheid,
welcher zwiſchen einem ordentlichen Wechſel-
briefe und zwiſchen einer Handſchrift ange-
nommen wird, bloß willkuͤhrlichen Rechtes.
§. 658.
Einen Schaͤtzungscontract (contra-
ctus æſtimatorius, Wuͤrdigungscontract,
Wardirungscontract) nennt man denjeni-
gen, durch welchen eine geſchaͤtzte Sa-
che, die um einen gewiſſen Preiß verkauft
werden ſoll, dem andern uͤbergeben wird, daß
er dieſelbe entweder wiedergebe, oder den ge-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/474>, abgerufen am 22.11.2024.
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