kauft, oder zu seinem eigenen Gebrauche nö- thig hat. Es ist aber nicht nöthig, daß von einem jeden dieser Verträge, welche gemacht werden können, insbesondere gehandelt wird.
§. 629.
Wenn das Ver- kaufen ei- ner ver- miethe- ten Sa- che, oder die Ver- richtung der Ar- beit durch an- dere nicht un- erlaubt ist.
Da der Vermiether dem Miethen- den zu nichts anders verbunden ist, als den verabredeten Gebrauch der Sache zu ver- schaffen (§. 620.); so ist es nicht unge- recht, daß er, wenn er ihm ohne seine Kosten eine eben so beqveme Sache von der Art verschaft, die Sache ver- kauft, oder zu seinem eigenen noth- wendigen Gebrauche dem, der sie ge- miethet, wegnimmet. Eben dieses ver- steht sich, daß, wenn einer selbst die Ar- beit nicht verrichten kann, er einen andern an seine Stelle verschaft, der sie eben so gut thun kann.
§. 630.
Wenn ei- ner sich auf ein- mahl mehre- ren ver- dungen.
Wenn einer, der sich einem wozu verdungen, auf einmahl mehreren zu- gleich nützlich seyn kann; so ist nicht zu zweifeln, daß, da man zweymahl ver- sprechen kann, was man zweymahl zu leisten im Stande ist (§. 421.), und da wenig dran gelegen, ob es durch eine oder zwey verschie- dene Handlungen geschiehet, man sich da- zu, wozu man sich einem verdungen, auch zugleich einem andern verdingen kann, und auf einmahl von einem jeden den gantzen Lohn nehmen. Es
sey
II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
kauft, oder zu ſeinem eigenen Gebrauche noͤ- thig hat. Es iſt aber nicht noͤthig, daß von einem jeden dieſer Vertraͤge, welche gemacht werden koͤnnen, insbeſondere gehandelt wird.
§. 629.
Wenn das Ver- kaufen ei- ner ver- miethe- ten Sa- che, oder die Ver- richtung der Ar- beit durch an- dere nicht un- erlaubt iſt.
Da der Vermiether dem Miethen- den zu nichts anders verbunden iſt, als den verabredeten Gebrauch der Sache zu ver- ſchaffen (§. 620.); ſo iſt es nicht unge- recht, daß er, wenn er ihm ohne ſeine Koſten eine eben ſo beqveme Sache von der Art verſchaft, die Sache ver- kauft, oder zu ſeinem eigenen noth- wendigen Gebrauche dem, der ſie ge- miethet, wegnimmet. Eben dieſes ver- ſteht ſich, daß, wenn einer ſelbſt die Ar- beit nicht verrichten kann, er einen andern an ſeine Stelle verſchaft, der ſie eben ſo gut thun kann.
§. 630.
Wenn ei- ner ſich auf ein- mahl mehre- ren ver- dungen.
Wenn einer, der ſich einem wozu verdungen, auf einmahl mehreren zu- gleich nuͤtzlich ſeyn kann; ſo iſt nicht zu zweifeln, daß, da man zweymahl ver- ſprechen kann, was man zweymahl zu leiſten im Stande iſt (§. 421.), und da wenig dran gelegen, ob es durch eine oder zwey verſchie- dene Handlungen geſchiehet, man ſich da- zu, wozu man ſich einem verdungen, auch zugleich einem andern verdingen kann, und auf einmahl von einem jeden den gantzen Lohn nehmen. Es
ſey
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
kauft, oder zu ſeinem eigenen Gebrauche noͤ-
thig hat. Es iſt aber nicht noͤthig, daß von
einem jeden dieſer Vertraͤge, welche gemacht
werden koͤnnen, insbeſondere gehandelt wird.
§. 629.
Da der Vermiether dem Miethen-
den zu nichts anders verbunden iſt, als den
verabredeten Gebrauch der Sache zu ver-
ſchaffen (§. 620.); ſo iſt es nicht unge-
recht, daß er, wenn er ihm ohne ſeine
Koſten eine eben ſo beqveme Sache
von der Art verſchaft, die Sache ver-
kauft, oder zu ſeinem eigenen noth-
wendigen Gebrauche dem, der ſie ge-
miethet, wegnimmet. Eben dieſes ver-
ſteht ſich, daß, wenn einer ſelbſt die Ar-
beit nicht verrichten kann, er einen
andern an ſeine Stelle verſchaft, der
ſie eben ſo gut thun kann.
§. 630.
Wenn einer, der ſich einem wozu
verdungen, auf einmahl mehreren zu-
gleich nuͤtzlich ſeyn kann; ſo iſt nicht
zu zweifeln, daß, da man zweymahl ver-
ſprechen kann, was man zweymahl zu leiſten
im Stande iſt (§. 421.), und da wenig dran
gelegen, ob es durch eine oder zwey verſchie-
dene Handlungen geſchiehet, man ſich da-
zu, wozu man ſich einem verdungen,
auch zugleich einem andern verdingen
kann, und auf einmahl von einem
jeden den gantzen Lohn nehmen. Es
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/450>, abgerufen am 25.11.2024.
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