was einer nach dem Contracte schul- dig ist, was er in dieser Absicht darauf gegeben: Woferne es aber nur zur Sicherheit, daß der Contract erfüllet werden soll, gegeben wird; so muß es, wenn dieses geschehen, wiedergegeben werden. Aus eben dem Grunde erhellet, daß, wenn etwas mit dem Gedinge drauf gegeben wird, daß man es zu dem rechne, was man nach dem Con- tracte schuldig ist, wenn, der es gegeben, demselben ein Gnügen gethan, im widrigen Falle aber behalten werde; so gewinnt der, welcher es bekommen hat, was drauf gegeben worden, wo- fern dem Vertrage kein Gnügen ge- schehen: Weil doch aber derjenige, welcher angenommen, was darauf gegeben worden, zwar darein gewilligt hat, daß es dem Geber frey stehen solle, ob er das drauf gegebene ver- lieren, oder den Contract halten will; dieses aber nicht deswegen geschehe, daß es dem an- dern, der es angenommen, freystehen solle vom Vertrage abzugehen, wenn er das, was drauf gegeben worden, wiedergiebt; so steht es dem, der es angenommen, nicht frey, ob er das drauf gegebene wieder- geben, oder den Contract lieber halten will. Wenn man es aber also verab- redet, daß, wofern einer der Theilneh- menden den Contract nicht erfüllen wollte, der, welcher etwas drauf ge-
geben,
C c 3
Contracten.
was einer nach dem Contracte ſchul- dig iſt, was er in dieſer Abſicht darauf gegeben: Woferne es aber nur zur Sicherheit, daß der Contract erfuͤllet werden ſoll, gegeben wird; ſo muß es, wenn dieſes geſchehen, wiedergegeben werden. Aus eben dem Grunde erhellet, daß, wenn etwas mit dem Gedinge drauf gegeben wird, daß man es zu dem rechne, was man nach dem Con- tracte ſchuldig iſt, wenn, der es gegeben, demſelben ein Gnuͤgen gethan, im widrigen Falle aber behalten werde; ſo gewinnt der, welcher es bekommen hat, was drauf gegeben worden, wo- fern dem Vertrage kein Gnuͤgen ge- ſchehen: Weil doch aber derjenige, welcher angenommen, was darauf gegeben worden, zwar darein gewilligt hat, daß es dem Geber frey ſtehen ſolle, ob er das drauf gegebene ver- lieren, oder den Contract halten will; dieſes aber nicht deswegen geſchehe, daß es dem an- dern, der es angenommen, freyſtehen ſolle vom Vertrage abzugehen, wenn er das, was drauf gegeben worden, wiedergiebt; ſo ſteht es dem, der es angenommen, nicht frey, ob er das drauf gegebene wieder- geben, oder den Contract lieber halten will. Wenn man es aber alſo verab- redet, daß, wofern einer der Theilneh- menden den Contract nicht erfuͤllen wollte, der, welcher etwas drauf ge-
geben,
C c 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0441"n="405"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Contracten.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">was einer nach dem Contracte ſchul-<lb/>
dig iſt, was er in dieſer Abſicht darauf<lb/>
gegeben: Woferne es aber nur zur<lb/>
Sicherheit, daß der Contract erfuͤllet<lb/>
werden ſoll, gegeben wird; ſo muß es,<lb/>
wenn dieſes geſchehen, wiedergegeben<lb/>
werden.</hi> Aus eben dem Grunde erhellet,<lb/><hirendition="#fr">daß, wenn etwas mit dem Gedinge<lb/>
drauf gegeben wird, daß man es zu<lb/>
dem rechne, was man nach dem Con-<lb/>
tracte ſchuldig iſt, wenn, der es gegeben,<lb/>
demſelben ein Gnuͤgen gethan, im<lb/>
widrigen Falle aber behalten werde;<lb/>ſo gewinnt der, welcher es bekommen<lb/>
hat, was drauf gegeben worden, wo-<lb/>
fern dem Vertrage kein Gnuͤgen ge-<lb/>ſchehen:</hi> Weil doch aber derjenige, welcher<lb/>
angenommen, was darauf gegeben worden,<lb/>
zwar darein gewilligt hat, daß es dem Geber<lb/>
frey ſtehen ſolle, ob er das drauf gegebene ver-<lb/>
lieren, oder den Contract halten will; dieſes<lb/>
aber nicht deswegen geſchehe, daß es dem an-<lb/>
dern, der es angenommen, freyſtehen ſolle<lb/>
vom Vertrage abzugehen, wenn er das, was<lb/>
drauf gegeben worden, wiedergiebt; <hirendition="#fr">ſo ſteht<lb/>
es dem, der es angenommen, nicht<lb/>
frey, ob er das drauf gegebene wieder-<lb/>
geben, oder den Contract lieber halten<lb/>
will. Wenn man es</hi> aber <hirendition="#fr">alſo verab-<lb/>
redet, daß, wofern einer der Theilneh-<lb/>
menden den Contract nicht erfuͤllen<lb/>
wollte, der, welcher etwas drauf ge-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">C c 3</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">geben,</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[405/0441]
Contracten.
was einer nach dem Contracte ſchul-
dig iſt, was er in dieſer Abſicht darauf
gegeben: Woferne es aber nur zur
Sicherheit, daß der Contract erfuͤllet
werden ſoll, gegeben wird; ſo muß es,
wenn dieſes geſchehen, wiedergegeben
werden. Aus eben dem Grunde erhellet,
daß, wenn etwas mit dem Gedinge
drauf gegeben wird, daß man es zu
dem rechne, was man nach dem Con-
tracte ſchuldig iſt, wenn, der es gegeben,
demſelben ein Gnuͤgen gethan, im
widrigen Falle aber behalten werde;
ſo gewinnt der, welcher es bekommen
hat, was drauf gegeben worden, wo-
fern dem Vertrage kein Gnuͤgen ge-
ſchehen: Weil doch aber derjenige, welcher
angenommen, was darauf gegeben worden,
zwar darein gewilligt hat, daß es dem Geber
frey ſtehen ſolle, ob er das drauf gegebene ver-
lieren, oder den Contract halten will; dieſes
aber nicht deswegen geſchehe, daß es dem an-
dern, der es angenommen, freyſtehen ſolle
vom Vertrage abzugehen, wenn er das, was
drauf gegeben worden, wiedergiebt; ſo ſteht
es dem, der es angenommen, nicht
frey, ob er das drauf gegebene wieder-
geben, oder den Contract lieber halten
will. Wenn man es aber alſo verab-
redet, daß, wofern einer der Theilneh-
menden den Contract nicht erfuͤllen
wollte, der, welcher etwas drauf ge-
geben,
C c 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/441>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.