die Gewehre leisten muß; massen der, wel- chem etwas geschenckt wird, dazu kein voll- kommenes Recht hat (§. 482.).
§. 618.
Einen Fehler einer Sache(vitiumVon den Fehlern der ge- kauften Sache. rei) nennt man eine zufällige Beschaffenheit derselben, welche sie zu ihrem Gebrauch un- geschickt macht. Da die Sachen des Ge- brauchs wegen gekauft werden, und man folg- lich nicht vermuthen kann, daß jemand feh- lerhafte Sachen kaufen wolle; so muß der Verkäufer die Fehler dem Käufer an- zeigen, welche nicht in die Augen fal- len, oder sonst bekannt sind; folglich vielweniger sie sorgfältig verbergen, damit sie nicht in die Augen fallen kön- nen. Und weil ein Fehler einer Sache et- was dergleichen ist, so geschätzt werden kann, in so ferne er nämlich eine Sache, die an und vor sich selbst zu einem Gebrauche geschickt ist, dazu untüchtig macht; so vermindern die Fehler den Preiß einer Sache; ja, wenn ein Fehler die Sache gantz unbrauch- bar macht, so benimmt er ihr allen Werth. Ja, da man nicht weniger einen vorsätzlichen, als unvorsätzlichen Betrug ver- meiden soll (§. 286.); so muß der Preiß, wenn die Sache wegen eines verbor- genen Fehlers gäntzlich unnütze ist, dem Käufer wieder ersetzt werden: Wenn sie aber noch einigen Gebrauch haben kann, oder der Schaden auf an-
dere
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Contracten.
die Gewehre leiſten muß; maſſen der, wel- chem etwas geſchenckt wird, dazu kein voll- kommenes Recht hat (§. 482.).
§. 618.
Einen Fehler einer Sache(vitiumVon den Fehlern der ge- kauften Sache. rei) nennt man eine zufaͤllige Beſchaffenheit derſelben, welche ſie zu ihrem Gebrauch un- geſchickt macht. Da die Sachen des Ge- brauchs wegen gekauft werden, und man folg- lich nicht vermuthen kann, daß jemand feh- lerhafte Sachen kaufen wolle; ſo muß der Verkaͤufer die Fehler dem Kaͤufer an- zeigen, welche nicht in die Augen fal- len, oder ſonſt bekannt ſind; folglich vielweniger ſie ſorgfaͤltig verbergen, damit ſie nicht in die Augen fallen koͤn- nen. Und weil ein Fehler einer Sache et- was dergleichen iſt, ſo geſchaͤtzt werden kann, in ſo ferne er naͤmlich eine Sache, die an und vor ſich ſelbſt zu einem Gebrauche geſchickt iſt, dazu untuͤchtig macht; ſo vermindern die Fehler den Preiß einer Sache; ja, wenn ein Fehler die Sache gantz unbrauch- bar macht, ſo benimmt er ihr allen Werth. Ja, da man nicht weniger einen vorſaͤtzlichen, als unvorſaͤtzlichen Betrug ver- meiden ſoll (§. 286.); ſo muß der Preiß, wenn die Sache wegen eines verbor- genen Fehlers gaͤntzlich unnuͤtze iſt, dem Kaͤufer wieder erſetzt werden: Wenn ſie aber noch einigen Gebrauch haben kann, oder der Schaden auf an-
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Contracten.
die Gewehre leiſten muß; maſſen der, wel-
chem etwas geſchenckt wird, dazu kein voll-
kommenes Recht hat (§. 482.).
§. 618.
Einen Fehler einer Sache (vitium
rei) nennt man eine zufaͤllige Beſchaffenheit
derſelben, welche ſie zu ihrem Gebrauch un-
geſchickt macht. Da die Sachen des Ge-
brauchs wegen gekauft werden, und man folg-
lich nicht vermuthen kann, daß jemand feh-
lerhafte Sachen kaufen wolle; ſo muß der
Verkaͤufer die Fehler dem Kaͤufer an-
zeigen, welche nicht in die Augen fal-
len, oder ſonſt bekannt ſind; folglich
vielweniger ſie ſorgfaͤltig verbergen,
damit ſie nicht in die Augen fallen koͤn-
nen. Und weil ein Fehler einer Sache et-
was dergleichen iſt, ſo geſchaͤtzt werden kann,
in ſo ferne er naͤmlich eine Sache, die an und
vor ſich ſelbſt zu einem Gebrauche geſchickt iſt,
dazu untuͤchtig macht; ſo vermindern die
Fehler den Preiß einer Sache; ja, wenn
ein Fehler die Sache gantz unbrauch-
bar macht, ſo benimmt er ihr allen
Werth. Ja, da man nicht weniger einen
vorſaͤtzlichen, als unvorſaͤtzlichen Betrug ver-
meiden ſoll (§. 286.); ſo muß der Preiß,
wenn die Sache wegen eines verbor-
genen Fehlers gaͤntzlich unnuͤtze iſt,
dem Kaͤufer wieder erſetzt werden:
Wenn ſie aber noch einigen Gebrauch
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Von den
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/439>, abgerufen am 22.11.2024.
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