Der Vertag, in welchem man verabredet, die Sache soll ungekauft seyn, woferne sich in einer gewissen Zeit ein fetterer Käufer finden sollte, oder daß sie gekauft seyn soll, wofer- ne sich keiner findet, heißt die Zueignung (nämlich des Kaufs) auf einen bestimm- ten Tag(addictio in diem); und zwar im ersten Fall die unbedingte(pura), im an- dern die bedingte(conditionata). Man nennt aber einen fetteren Käufer(emto- rem pinguiorem), der bessere Bedingungen, als der erste, anbietet; und bessere Bedin- gungen(conditionem meliorem) nennt man, was zum Nutzen des Verkäufers gerei- chet, z. E. wenn zum Preise etwas hinzuge- setzt wird, wenn die Zahlung in besserem Gel- de geschieht, wenn gleich gezahlt wird. Weil die Verträge natürlicher Weise an und vor sich selbst verbinden (§. 438.); so können natürlicher Weise zu einem jeden Con- tracte Verträge hinzugesetzt werden, wenn gleich schon vorher derselbe zu seiner Richtigkeit gebracht worden; folglich kann auch die Zueignung zu ei- ner gewissen Zeit zu einem vorhin ge- schlossenen Kaufe gesetzt werden. Da aber in diesem Vertrage dieses ausgemacht wird, daß der Kauf entweder aufgehoben, oder nicht zu stande gebracht werde, wenn ein anderer eine bessere Bedingung anbietet; nicht
aber,
II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
§. 608.
Von Zu- eignung auf einen beſtimm- ten Tag.
Der Vertag, in welchem man verabredet, die Sache ſoll ungekauft ſeyn, woferne ſich in einer gewiſſen Zeit ein fetterer Kaͤufer finden ſollte, oder daß ſie gekauft ſeyn ſoll, wofer- ne ſich keiner findet, heißt die Zueignung (naͤmlich des Kaufs) auf einen beſtimm- ten Tag(addictio in diem); und zwar im erſten Fall die unbedingte(pura), im an- dern die bedingte(conditionata). Man nennt aber einen fetteren Kaͤufer(emto- rem pinguiorem), der beſſere Bedingungen, als der erſte, anbietet; und beſſere Bedin- gungen(conditionem meliorem) nennt man, was zum Nutzen des Verkaͤufers gerei- chet, z. E. wenn zum Preiſe etwas hinzuge- ſetzt wird, wenn die Zahlung in beſſerem Gel- de geſchieht, wenn gleich gezahlt wird. Weil die Vertraͤge natuͤrlicher Weiſe an und vor ſich ſelbſt verbinden (§. 438.); ſo koͤnnen natuͤrlicher Weiſe zu einem jeden Con- tracte Vertraͤge hinzugeſetzt werden, wenn gleich ſchon vorher derſelbe zu ſeiner Richtigkeit gebracht worden; folglich kann auch die Zueignung zu ei- ner gewiſſen Zeit zu einem vorhin ge- ſchloſſenen Kaufe geſetzt werden. Da aber in dieſem Vertrage dieſes ausgemacht wird, daß der Kauf entweder aufgehoben, oder nicht zu ſtande gebracht werde, wenn ein anderer eine beſſere Bedingung anbietet; nicht
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
§. 608.
Der Vertag, in welchem man verabredet,
die Sache ſoll ungekauft ſeyn, woferne ſich in
einer gewiſſen Zeit ein fetterer Kaͤufer finden
ſollte, oder daß ſie gekauft ſeyn ſoll, wofer-
ne ſich keiner findet, heißt die Zueignung
(naͤmlich des Kaufs) auf einen beſtimm-
ten Tag (addictio in diem); und zwar im
erſten Fall die unbedingte (pura), im an-
dern die bedingte (conditionata). Man
nennt aber einen fetteren Kaͤufer (emto-
rem pinguiorem), der beſſere Bedingungen,
als der erſte, anbietet; und beſſere Bedin-
gungen (conditionem meliorem) nennt
man, was zum Nutzen des Verkaͤufers gerei-
chet, z. E. wenn zum Preiſe etwas hinzuge-
ſetzt wird, wenn die Zahlung in beſſerem Gel-
de geſchieht, wenn gleich gezahlt wird. Weil
die Vertraͤge natuͤrlicher Weiſe an und vor
ſich ſelbſt verbinden (§. 438.); ſo koͤnnen
natuͤrlicher Weiſe zu einem jeden Con-
tracte Vertraͤge hinzugeſetzt werden,
wenn gleich ſchon vorher derſelbe zu
ſeiner Richtigkeit gebracht worden;
folglich kann auch die Zueignung zu ei-
ner gewiſſen Zeit zu einem vorhin ge-
ſchloſſenen Kaufe geſetzt werden. Da
aber in dieſem Vertrage dieſes ausgemacht
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/428>, abgerufen am 21.11.2024.
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