lich sich erkläret, oder es aus andern Umständen hinlänglich erhellet, daß er eine Sache wegen einer gewissen Ei- genschaft kaufe, sonst aber nicht wür- de gekauft haben, und in Ansehung dieser Eigenschaften ein Jrrthum vor- gehet; als wenn junger Wein für alten ver- kauft wird.
§. 605.
Jm Kaufen und Verkaufen wird das Ei-Von den Verträ- gen, die zum Kauf und Ver- kauf an- gehängt werden. Und wenn die Sa- che auf einen ge- wissen Tag ge- kauft seyn, oder der Kauf nur eine gewisse Zeit dau- ren soll. genthum der Sache vom Verkäufer auf den Käufer gebracht (§. 587.). Da es nun auf dem Willen des Eigenthumsherrn beruhet, wie er das Eigenthum seiner Sache auf den andern bringen will (§. 314.), und auf dem Willen dessen, der sie bekommt, ob er es auf diese Weise haben will, oder nicht (§. 316.); so können, nach Gefallen des Käufers und Verkäufers, dem Kaufe und Ver- kaufe Verträge beygefügt werden, welche das durch den Kauf erhaltene Recht verändern, und einige neue Verbindlichkeiten hervorbringen, und diese müssen gehalten werden (§. 438.). Daher folgt, daß, wenn eine Sache auf einen gewissen Tag gekauft und ver- kauft wird; so ist der Kauf und Ver- kauf zwar gleich richtig, die contra- hirende Theile aber sind nicht verbun- den ihn zu vollziehen, als bis der Tag erschienen. Und wenn im Gegentheil die Sache unter der Bedingung ver-
kauft
B b 3
Contracten.
lich ſich erklaͤret, oder es aus andern Umſtaͤnden hinlaͤnglich erhellet, daß er eine Sache wegen einer gewiſſen Ei- genſchaft kaufe, ſonſt aber nicht wuͤr- de gekauft haben, und in Anſehung dieſer Eigenſchaften ein Jrrthum vor- gehet; als wenn junger Wein fuͤr alten ver- kauft wird.
§. 605.
Jm Kaufen und Verkaufen wird das Ei-Von den Vertraͤ- gen, die zum Kauf und Ver- kauf an- gehaͤngt werden. Und weñ die Sa- che auf einen ge- wiſſen Tag ge- kauft ſeyn, oder der Kauf nur eine gewiſſe Zeit dau- ren ſoll. genthum der Sache vom Verkaͤufer auf den Kaͤufer gebracht (§. 587.). Da es nun auf dem Willen des Eigenthumsherrn beruhet, wie er das Eigenthum ſeiner Sache auf den andern bringen will (§. 314.), und auf dem Willen deſſen, der ſie bekommt, ob er es auf dieſe Weiſe haben will, oder nicht (§. 316.); ſo koͤnnen, nach Gefallen des Kaͤufers und Verkaͤufers, dem Kaufe und Ver- kaufe Vertraͤge beygefuͤgt werden, welche das durch den Kauf erhaltene Recht veraͤndern, und einige neue Verbindlichkeiten hervorbringen, und dieſe muͤſſen gehalten werden (§. 438.). Daher folgt, daß, wenn eine Sache auf einen gewiſſen Tag gekauft und ver- kauft wird; ſo iſt der Kauf und Ver- kauf zwar gleich richtig, die contra- hirende Theile aber ſind nicht verbun- den ihn zu vollziehen, als bis der Tag erſchienen. Und wenn im Gegentheil die Sache unter der Bedingung ver-
kauft
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Contracten.
lich ſich erklaͤret, oder es aus andern
Umſtaͤnden hinlaͤnglich erhellet, daß er
eine Sache wegen einer gewiſſen Ei-
genſchaft kaufe, ſonſt aber nicht wuͤr-
de gekauft haben, und in Anſehung
dieſer Eigenſchaften ein Jrrthum vor-
gehet; als wenn junger Wein fuͤr alten ver-
kauft wird.
§. 605.
Jm Kaufen und Verkaufen wird das Ei-
genthum der Sache vom Verkaͤufer auf den
Kaͤufer gebracht (§. 587.). Da es nun auf
dem Willen des Eigenthumsherrn beruhet,
wie er das Eigenthum ſeiner Sache auf den
andern bringen will (§. 314.), und auf dem
Willen deſſen, der ſie bekommt, ob er es auf
dieſe Weiſe haben will, oder nicht (§. 316.);
ſo koͤnnen, nach Gefallen des Kaͤufers
und Verkaͤufers, dem Kaufe und Ver-
kaufe Vertraͤge beygefuͤgt werden,
welche das durch den Kauf erhaltene
Recht veraͤndern, und einige neue
Verbindlichkeiten hervorbringen, und
dieſe muͤſſen gehalten werden (§. 438.).
Daher folgt, daß, wenn eine Sache auf
einen gewiſſen Tag gekauft und ver-
kauft wird; ſo iſt der Kauf und Ver-
kauf zwar gleich richtig, die contra-
hirende Theile aber ſind nicht verbun-
den ihn zu vollziehen, als bis der Tag
erſchienen. Und wenn im Gegentheil
die Sache unter der Bedingung ver-
kauft
Von den
Vertraͤ-
gen, die
zum Kauf
und Ver-
kauf an-
gehaͤngt
werden.
Und weñ
die Sa-
che auf
einen ge-
wiſſen
Tag ge-
kauft
ſeyn, oder
der Kauf
nur eine
gewiſſe
Zeit dau-
ren ſoll.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/425>, abgerufen am 22.11.2024.
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