als der wahre bezahlt worden; so muß der Käufer ersetzen, was an dem wahren Preiße fehlt, oder wenn ihm die Waare davor nicht anstehet, sie wiedergeben, und sein Geld wiedernehmen. Da das Recht der Natur unter mehr und weniger keinen Unterschied macht, sondern gar keine Verletzung duldet; so kann nach demsel- ben wegen einer jeden Verletzung ein jeder Contract aufgehoben werden. Jm übrigen gilt dieses auch aus eben dieser Ursache, wenn der Käufer aus Unwis- senheit vor eine Sache mehr giebt, als sie werth ist, weil er vermeinet, dieses sey der wahre Preiß.
§. 603.
Weil es einerley ist, ob der Käufer undVon der Bestim- mung des Preißes nach dem Gutdün- cken eines dritten. Verkäufer selbst mit einander des Preißes wegen eines werden, oder ob sie es auf das Gutdüncken einer gewissen oder ungewissen dritten Person wollen ankommen lassen; so gilt die Bestimmung des Preißes nach dem Gutdüncken eines dritten, wenn er von dem gewöhnlichen oder wah- ren nicht gar zu weit abgeht (§. 271.). Und da man die Bestimmung eines Preißes auf das Gutdüncken eines dritten ankommen läßt, damit man durch den Contract nicht verletzt wird; so muß derjenige, dessen Gutdüncken es überlassen wird, die Sache nach ihrem Werth zu schätzen verstehen. Da man aber in Contracten
vor
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Contracten.
als der wahre bezahlt worden; ſo muß der Kaͤufer erſetzen, was an dem wahren Preiße fehlt, oder wenn ihm die Waare davor nicht anſtehet, ſie wiedergeben, und ſein Geld wiedernehmen. Da das Recht der Natur unter mehr und weniger keinen Unterſchied macht, ſondern gar keine Verletzung duldet; ſo kann nach demſel- ben wegen einer jeden Verletzung ein jeder Contract aufgehoben werden. Jm uͤbrigen gilt dieſes auch aus eben dieſer Urſache, wenn der Kaͤufer aus Unwiſ- ſenheit vor eine Sache mehr giebt, als ſie werth iſt, weil er vermeinet, dieſes ſey der wahre Preiß.
§. 603.
Weil es einerley iſt, ob der Kaͤufer undVon der Beſtim- mung des Preißes nach dem Gutduͤn- cken eines dritten. Verkaͤufer ſelbſt mit einander des Preißes wegen eines werden, oder ob ſie es auf das Gutduͤncken einer gewiſſen oder ungewiſſen dritten Perſon wollen ankommen laſſen; ſo gilt die Beſtimmung des Preißes nach dem Gutduͤncken eines dritten, wenn er von dem gewoͤhnlichen oder wah- ren nicht gar zu weit abgeht (§. 271.). Und da man die Beſtimmung eines Preißes auf das Gutduͤncken eines dritten ankommen laͤßt, damit man durch den Contract nicht verletzt wird; ſo muß derjenige, deſſen Gutduͤncken es uͤberlaſſen wird, die Sache nach ihrem Werth zu ſchaͤtzen verſtehen. Da man aber in Contracten
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Contracten.
als der wahre bezahlt worden; ſo muß
der Kaͤufer erſetzen, was an dem wahren
Preiße fehlt, oder wenn ihm die Waare
davor nicht anſtehet, ſie wiedergeben,
und ſein Geld wiedernehmen. Da das
Recht der Natur unter mehr und weniger
keinen Unterſchied macht, ſondern gar keine
Verletzung duldet; ſo kann nach demſel-
ben wegen einer jeden Verletzung ein
jeder Contract aufgehoben werden.
Jm uͤbrigen gilt dieſes auch aus eben dieſer
Urſache, wenn der Kaͤufer aus Unwiſ-
ſenheit vor eine Sache mehr giebt, als
ſie werth iſt, weil er vermeinet, dieſes
ſey der wahre Preiß.
§. 603.
Weil es einerley iſt, ob der Kaͤufer und
Verkaͤufer ſelbſt mit einander des Preißes
wegen eines werden, oder ob ſie es auf das
Gutduͤncken einer gewiſſen oder ungewiſſen
dritten Perſon wollen ankommen laſſen; ſo
gilt die Beſtimmung des Preißes nach
dem Gutduͤncken eines dritten, wenn
er von dem gewoͤhnlichen oder wah-
ren nicht gar zu weit abgeht (§. 271.).
Und da man die Beſtimmung eines Preißes
auf das Gutduͤncken eines dritten ankommen
laͤßt, damit man durch den Contract nicht
verletzt wird; ſo muß derjenige, deſſen
Gutduͤncken es uͤberlaſſen wird, die
Sache nach ihrem Werth zu ſchaͤtzen
verſtehen. Da man aber in Contracten
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Von der
Beſtim-
mung
des
Preißes
nach dem
Gutduͤn-
cken eines
dritten.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/423>, abgerufen am 25.11.2024.
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