(§. 587.); so folget, daß, wenn der Ver-geben worden, ohne daß man den Preiß ausge- macht. käufer eine Waare giebt und übergiebt, ob man gleich noch nicht wegen des Preißes eins worden, er die Sache auf Glauben verkaufe (§. 588.), und der Käufer stillschweigend in den Preiß williget, welcher zu der Zeit, da er die Waare empfängt, gewöhnlich ist.
§. 599.
Gleichergestalt weil im Kaufen und Ver-Wenn Geld und eine Sa- che für eine Sa- che gege- ben wird. kaufen Geld für eine Sache gegeben wird (§. 587.), im Tausche aber eine Sache für eine andere Sache (§. 582.); so ist, wenn je- mand eine Sache für eine Sache, und Geld als eine Zugabe giebt, der Con- tract ein Tausch: Wenn aber Geld für eine Sache und eine Sache zu Erfül- lung des Preißes gegeben wird; so ist der Contract ein Kauf und Verkauf.
§. 600.
Da der Gebrauch des Geldes etwas ist,Wenn es erlaubt ist, den Preiß ei- ner Sa- che zu er- höhen u. zu ver- mindern. das geschätzt werden kann, in so ferne man dadurch einen Gewinn haben kann; so be- zahlt der mehr, welcher gleich bezahlt, oder voraus bezahlt, als welcher die Bezahlung aufschiebet. Deswegen kann der Preiß der Sache, wenn die Zah- lung aufgeschoben wird, erhöhet, wenn aber voraus gezahlet wird, vermindert werden. Es ist aber nicht erlaubt den Preiß zu erhöhen, wenn einer zu aller
Zeit
Nat. u. Völckerrecht. B b
Contracten.
(§. 587.); ſo folget, daß, wenn der Ver-geben worden, ohne daß man den Preiß ausge- macht. kaͤufer eine Waare giebt und uͤbergiebt, ob man gleich noch nicht wegen des Preißes eins worden, er die Sache auf Glauben verkaufe (§. 588.), und der Kaͤufer ſtillſchweigend in den Preiß williget, welcher zu der Zeit, da er die Waare empfaͤngt, gewoͤhnlich iſt.
§. 599.
Gleichergeſtalt weil im Kaufen und Ver-Wenn Geld und eine Sa- che fuͤr eine Sa- che gege- ben wird. kaufen Geld fuͤr eine Sache gegeben wird (§. 587.), im Tauſche aber eine Sache fuͤr eine andere Sache (§. 582.); ſo iſt, wenn je- mand eine Sache fuͤr eine Sache, und Geld als eine Zugabe giebt, der Con- tract ein Tauſch: Wenn aber Geld fuͤr eine Sache und eine Sache zu Erfuͤl- lung des Preißes gegeben wird; ſo iſt der Contract ein Kauf und Verkauf.
§. 600.
Da der Gebrauch des Geldes etwas iſt,Wenn es erlaubt iſt, den Preiß ei- ner Sa- che zu er- hoͤhen u. zu ver- mindern. das geſchaͤtzt werden kann, in ſo ferne man dadurch einen Gewinn haben kann; ſo be- zahlt der mehr, welcher gleich bezahlt, oder voraus bezahlt, als welcher die Bezahlung aufſchiebet. Deswegen kann der Preiß der Sache, wenn die Zah- lung aufgeſchoben wird, erhoͤhet, wenn aber voraus gezahlet wird, vermindert werden. Es iſt aber nicht erlaubt den Preiß zu erhoͤhen, wenn einer zu aller
Zeit
Nat. u. Voͤlckerrecht. B b
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Contracten.
(§. 587.); ſo folget, daß, wenn der Ver-
kaͤufer eine Waare giebt und uͤbergiebt,
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Preißes eins worden, er die Sache auf
Glauben verkaufe (§. 588.), und der
Kaͤufer ſtillſchweigend in den Preiß
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Waare empfaͤngt, gewoͤhnlich iſt.
geben
worden,
ohne daß
man den
Preiß
ausge-
macht.
§. 599.
Gleichergeſtalt weil im Kaufen und Ver-
kaufen Geld fuͤr eine Sache gegeben wird (§.
587.), im Tauſche aber eine Sache fuͤr eine
andere Sache (§. 582.); ſo iſt, wenn je-
mand eine Sache fuͤr eine Sache, und
Geld als eine Zugabe giebt, der Con-
tract ein Tauſch: Wenn aber Geld fuͤr
eine Sache und eine Sache zu Erfuͤl-
lung des Preißes gegeben wird; ſo iſt
der Contract ein Kauf und Verkauf.
Wenn
Geld und
eine Sa-
che fuͤr
eine Sa-
che gege-
ben wird.
§. 600.
Da der Gebrauch des Geldes etwas iſt,
das geſchaͤtzt werden kann, in ſo ferne man
dadurch einen Gewinn haben kann; ſo be-
zahlt der mehr, welcher gleich bezahlt,
oder voraus bezahlt, als welcher die
Bezahlung aufſchiebet. Deswegen kann
der Preiß der Sache, wenn die Zah-
lung aufgeſchoben wird, erhoͤhet, wenn
aber voraus gezahlet wird, vermindert
werden. Es iſt aber nicht erlaubt den
Preiß zu erhoͤhen, wenn einer zu aller
Zeit
Wenn es
erlaubt
iſt, den
Preiß ei-
ner Sa-
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hoͤhen u.
zu ver-
mindern.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/421>, abgerufen am 22.11.2024.
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