Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Th. 12. H. Von beschwerlichen
zwey-
mahl
verkauft
worden.
nicht übergeben worden (§. 587. 320.); so
ist, wenn sie einem andern noch ein-
mahl verkauft wird, der letzte Verkauf
null und nichtig
(§. 588.). Allein weil
durch das blosse Versprechen, uns eine Sache
zu verkaufen, das Eigenthum nicht auf uns
gebracht wird, sondern nur ein Recht zu for-
dern, daß sie uns und keinem endern verkauft
werde (§. 379. 587.); so ist, wenn eine
Sache, die man uns zu verkaufen ver-
sprochen, einem andern verkauft wird,
der Verkauf gültig (§. 257.). Man ist
uns
aber davor zu stehen schuldig, was
uns daran gelegen ist, daß die Sache
uns nicht verkauft worden
(§. 415.).

§. 595.
Von ei-
ner Sa-
che, die
nach ih-
rer Gat-
tung ge-
kauft
worden.

Da selbst aus dem Begriffe des Eigen-
thums erhellet, daß es nicht in einer gewissen
Gattung der Dinge, sondern nur in eintze-
len Dingen von einer gewissen Art statt fin-
det (§. 195.); so kann auch, wenn eine
Sache nach ihrer Gattung verkauft
worden,
z. E. wenn ich einem 10. Schfl.
Getreide verkaufe, und zwar bloß nach der
Gattung, nicht aber als einen Theil des Hau-
fens, den ich einem zeige, der Käufer nicht
eher das Eigenthum erhalten, als bis
ihm die einzelen Sachen gegeben wer-
den;
z. E. 10. Scheffel Getreide zugemessen
werden.

§. 596.

II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
zwey-
mahl
verkauft
worden.
nicht uͤbergeben worden (§. 587. 320.); ſo
iſt, wenn ſie einem andern noch ein-
mahl verkauft wird, der letzte Verkauf
null und nichtig
(§. 588.). Allein weil
durch das bloſſe Verſprechen, uns eine Sache
zu verkaufen, das Eigenthum nicht auf uns
gebracht wird, ſondern nur ein Recht zu for-
dern, daß ſie uns und keinem endern verkauft
werde (§. 379. 587.); ſo iſt, wenn eine
Sache, die man uns zu verkaufen ver-
ſprochen, einem andern verkauft wird,
der Verkauf guͤltig (§. 257.). Man iſt
uns
aber davor zu ſtehen ſchuldig, was
uns daran gelegen iſt, daß die Sache
uns nicht verkauft worden
(§. 415.).

§. 595.
Von ei-
ner Sa-
che, die
nach ih-
rer Gat-
tung ge-
kauft
worden.

Da ſelbſt aus dem Begriffe des Eigen-
thums erhellet, daß es nicht in einer gewiſſen
Gattung der Dinge, ſondern nur in eintze-
len Dingen von einer gewiſſen Art ſtatt fin-
det (§. 195.); ſo kann auch, wenn eine
Sache nach ihrer Gattung verkauft
worden,
z. E. wenn ich einem 10. Schfl.
Getreide verkaufe, und zwar bloß nach der
Gattung, nicht aber als einen Theil des Hau-
fens, den ich einem zeige, der Kaͤufer nicht
eher das Eigenthum erhalten, als bis
ihm die einzelen Sachen gegeben wer-
den;
z. E. 10. Scheffel Getreide zugemeſſen
werden.

§. 596.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0418" n="382"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Th. 12. H. Von be&#x017F;chwerlichen</hi></fw><lb/><note place="left">zwey-<lb/>
mahl<lb/>
verkauft<lb/>
worden.</note>nicht u&#x0364;bergeben worden (§. 587. 320.); &#x017F;o<lb/><hi rendition="#fr">i&#x017F;t, wenn &#x017F;ie einem andern noch ein-<lb/>
mahl verkauft wird, der letzte Verkauf<lb/>
null und nichtig</hi> (§. 588.). Allein weil<lb/>
durch das blo&#x017F;&#x017F;e Ver&#x017F;prechen, uns eine Sache<lb/>
zu verkaufen, das Eigenthum nicht auf uns<lb/>
gebracht wird, &#x017F;ondern nur ein Recht zu for-<lb/>
dern, daß &#x017F;ie uns und keinem endern verkauft<lb/>
werde (§. 379. 587.); &#x017F;o <hi rendition="#fr">i&#x017F;t, wenn eine<lb/>
Sache, die man uns zu verkaufen ver-<lb/>
&#x017F;prochen, einem andern verkauft wird,<lb/>
der Verkauf gu&#x0364;ltig (§. 257.). Man i&#x017F;t<lb/>
uns</hi> aber <hi rendition="#fr">davor zu &#x017F;tehen &#x017F;chuldig, was<lb/>
uns daran gelegen i&#x017F;t, daß die Sache<lb/>
uns nicht verkauft worden</hi> (§. 415.).</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 595.</head><lb/>
              <note place="left">Von ei-<lb/>
ner Sa-<lb/>
che, die<lb/>
nach ih-<lb/>
rer Gat-<lb/>
tung ge-<lb/>
kauft<lb/>
worden.</note>
              <p>Da &#x017F;elb&#x017F;t aus dem Begriffe des Eigen-<lb/>
thums erhellet, daß es nicht in einer gewi&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Gattung der Dinge, &#x017F;ondern nur in eintze-<lb/>
len Dingen von einer gewi&#x017F;&#x017F;en Art &#x017F;tatt fin-<lb/>
det (§. 195.); &#x017F;o <hi rendition="#fr">kann</hi> auch, <hi rendition="#fr">wenn eine<lb/>
Sache nach ihrer Gattung verkauft<lb/>
worden,</hi> z. E. wenn ich einem 10. Schfl.<lb/>
Getreide verkaufe, und zwar bloß nach der<lb/>
Gattung, nicht aber als einen Theil des Hau-<lb/>
fens, den ich einem zeige, <hi rendition="#fr">der Ka&#x0364;ufer nicht<lb/>
eher das Eigenthum erhalten, als bis<lb/>
ihm die einzelen Sachen gegeben wer-<lb/>
den;</hi> z. E. 10. Scheffel Getreide zugeme&#x017F;&#x017F;en<lb/>
werden.</p>
            </div><lb/>
            <fw place="bottom" type="catch">§. 596.</fw><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[382/0418] II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen nicht uͤbergeben worden (§. 587. 320.); ſo iſt, wenn ſie einem andern noch ein- mahl verkauft wird, der letzte Verkauf null und nichtig (§. 588.). Allein weil durch das bloſſe Verſprechen, uns eine Sache zu verkaufen, das Eigenthum nicht auf uns gebracht wird, ſondern nur ein Recht zu for- dern, daß ſie uns und keinem endern verkauft werde (§. 379. 587.); ſo iſt, wenn eine Sache, die man uns zu verkaufen ver- ſprochen, einem andern verkauft wird, der Verkauf guͤltig (§. 257.). Man iſt uns aber davor zu ſtehen ſchuldig, was uns daran gelegen iſt, daß die Sache uns nicht verkauft worden (§. 415.). zwey- mahl verkauft worden. §. 595. Da ſelbſt aus dem Begriffe des Eigen- thums erhellet, daß es nicht in einer gewiſſen Gattung der Dinge, ſondern nur in eintze- len Dingen von einer gewiſſen Art ſtatt fin- det (§. 195.); ſo kann auch, wenn eine Sache nach ihrer Gattung verkauft worden, z. E. wenn ich einem 10. Schfl. Getreide verkaufe, und zwar bloß nach der Gattung, nicht aber als einen Theil des Hau- fens, den ich einem zeige, der Kaͤufer nicht eher das Eigenthum erhalten, als bis ihm die einzelen Sachen gegeben wer- den; z. E. 10. Scheffel Getreide zugemeſſen werden. §. 596.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/418
Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/418>, abgerufen am 22.11.2024.