macht worden, so muß der Käufer den Preis der gantzen Sache zahlen, welchen dieselbe nach geschehener Aus- messung beträgt (§. 318. 438.).
§. 592.
Es wird etwas im Pausch und Bo-Vom Kaufen im Pausch u. Bogen. gen gekauft(per aversionem emi), wenn eine gewisse Sache dergestalt gekauft wird, daß der Preiß auf keine gewisse Qvantität ge- setzt wird, nach welcher man ihn ausrechnet. Derowegen muß der Preiß, welchen man ausgemacht hat, gantz gezahlt wer- den; ob man gleich eine andere Qvan- tität nach geschehener Ausmessung fin- det, als man vermeinte (§. 318. 438.).
§. 593.
Weil der, welcher nicht EigenthumsherrWenn ei- ne frem- de Sache verkauft worden. ist, eine fremde Sache nicht verkaufen kann (§. 588.); folglich der Verkauf einer frem- den Sache null und nichtig ist; so muß eine fremde gekaufte Sache dem Eigen- thumsherrn, ohne daß er dafür etwas geben darf, wieder zugestellt werden (§. 261.); der Verkäufer aber muß dem Käufer, was er gegeben, wiedergeben (§. 271.); folglich ist es nicht erlaubt die Sache dem Verkäufer wiederzugeben, damit man von demselben das, was man gezahlet, wiederbekomme.
§. 594.
Weil eine Sache, die uns verkauftVon ei- ner Sa- che, die worden, unser ist, ob sie uns gleich noch
nicht
Contracten.
macht worden, ſo muß der Kaͤufer den Preis der gantzen Sache zahlen, welchen dieſelbe nach geſchehener Aus- meſſung betraͤgt (§. 318. 438.).
§. 592.
Es wird etwas im Pauſch und Bo-Vom Kaufen im Pauſch u. Bogen. gen gekauft(per averſionem emi), wenn eine gewiſſe Sache dergeſtalt gekauft wird, daß der Preiß auf keine gewiſſe Qvantitaͤt ge- ſetzt wird, nach welcher man ihn ausrechnet. Derowegen muß der Preiß, welchen man ausgemacht hat, gantz gezahlt wer- den; ob man gleich eine andere Qvan- titaͤt nach geſchehener Ausmeſſung fin- det, als man vermeinte (§. 318. 438.).
§. 593.
Weil der, welcher nicht EigenthumsherrWenn ei- ne frem- de Sache verkauft worden. iſt, eine fremde Sache nicht verkaufen kann (§. 588.); folglich der Verkauf einer frem- den Sache null und nichtig iſt; ſo muß eine fremde gekaufte Sache dem Eigen- thumsherrn, ohne daß er dafuͤr etwas geben darf, wieder zugeſtellt werden (§. 261.); der Verkaͤufer aber muß dem Kaͤufer, was er gegeben, wiedergeben (§. 271.); folglich iſt es nicht erlaubt die Sache dem Verkaͤufer wiederzugeben, damit man von demſelben das, was man gezahlet, wiederbekomme.
§. 594.
Weil eine Sache, die uns verkauftVon ei- ner Sa- che, die worden, unſer iſt, ob ſie uns gleich noch
nicht
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Contracten.
macht worden, ſo muß der Kaͤufer
den Preis der gantzen Sache zahlen,
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meſſung betraͤgt (§. 318. 438.).
§. 592.
Es wird etwas im Pauſch und Bo-
gen gekauft (per averſionem emi), wenn
eine gewiſſe Sache dergeſtalt gekauft wird,
daß der Preiß auf keine gewiſſe Qvantitaͤt ge-
ſetzt wird, nach welcher man ihn ausrechnet.
Derowegen muß der Preiß, welchen man
ausgemacht hat, gantz gezahlt wer-
den; ob man gleich eine andere Qvan-
titaͤt nach geſchehener Ausmeſſung fin-
det, als man vermeinte (§. 318. 438.).
Vom
Kaufen
im
Pauſch u.
Bogen.
§. 593.
Weil der, welcher nicht Eigenthumsherr
iſt, eine fremde Sache nicht verkaufen kann
(§. 588.); folglich der Verkauf einer frem-
den Sache null und nichtig iſt; ſo muß eine
fremde gekaufte Sache dem Eigen-
thumsherrn, ohne daß er dafuͤr etwas
geben darf, wieder zugeſtellt werden
(§. 261.); der Verkaͤufer aber muß dem
Kaͤufer, was er gegeben, wiedergeben
(§. 271.); folglich iſt es nicht erlaubt die
Sache dem Verkaͤufer wiederzugeben,
damit man von demſelben das, was
man gezahlet, wiederbekomme.
Wenn ei-
ne frem-
de Sache
verkauft
worden.
§. 594.
Weil eine Sache, die uns verkauft
worden, unſer iſt, ob ſie uns gleich noch
nicht
Von ei-
ner Sa-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/417>, abgerufen am 22.11.2024.
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