wenn die Sachen nicht würcklich werden (§.Sachen, die würck- lich wer- den sol- len. 589.); so werden Sachen, die würck- lich werden sollen, nicht anders als unter der stillschweigenden Bedingung gekauft, wenn sie würcklich seyn wer- den; folglich wenn es sich zutragen soll- te, daß sie nicht würcklich würden, so ist der Kauf null und nichtig (§. 396.). Weil im Kaufen eine Gleichheit zu beobach- ten ist (§. 580.); folglich keiner von den con- trahirenden Theilen den Vorsatz hat etwas zu wagen; so muß, wenn Sachen, die würcklich werden sollen, gekauft wer- den, entweder eine gewisse Qvantität gekauft werden, oder der Preiß muß auf eine gewisse Qvantität fest gesetzt werden. Derowegen wenn im ersten Fal- le eine kleinere Qvantität würcklich wird, so kann der Verkäufer nicht an- gehalten werden, eine grössere zu ge- wehren; weil es ein bedingter Kauf ist, vermöge dessen, was erwiesen worden; wenn aber eine grössere würcklich wird, so verstehet sichs, daß nicht mehr gekauft worden, als worüber man eins wor- den ist (§. 318.). Allein in dem andern Falle verstehet sichs, daß alles gekauft worden, und der Werth muß dar- nach gerechnet werden, was auf eine gewisse Qvantität bestimmt worden (§. cit.). Wenn aber Sachen, die würck- lich werden sollen, gekauft werden,
ohne
Contracten.
wenn die Sachen nicht wuͤrcklich werden (§.Sachen, die wuͤꝛck- lich wer- den ſol- len. 589.); ſo werden Sachen, die wuͤrck- lich werden ſollen, nicht anders als unter der ſtillſchweigenden Bedingung gekauft, wenn ſie wuͤrcklich ſeyn wer- den; folglich wenn es ſich zutragen ſoll- te, daß ſie nicht wuͤrcklich wuͤrden, ſo iſt der Kauf null und nichtig (§. 396.). Weil im Kaufen eine Gleichheit zu beobach- ten iſt (§. 580.); folglich keiner von den con- trahirenden Theilen den Vorſatz hat etwas zu wagen; ſo muß, wenn Sachen, die wuͤrcklich werden ſollen, gekauft wer- den, entweder eine gewiſſe Qvantitaͤt gekauft werden, oder der Preiß muß auf eine gewiſſe Qvantitaͤt feſt geſetzt werden. Derowegen wenn im erſten Fal- le eine kleinere Qvantitaͤt wuͤrcklich wird, ſo kann der Verkaͤufer nicht an- gehalten werden, eine groͤſſere zu ge- wehren; weil es ein bedingter Kauf iſt, vermoͤge deſſen, was erwieſen worden; wenn aber eine groͤſſere wuͤrcklich wird, ſo verſtehet ſichs, daß nicht mehr gekauft worden, als woruͤber man eins wor- den iſt (§. 318.). Allein in dem andern Falle verſtehet ſichs, daß alles gekauft worden, und der Werth muß dar- nach gerechnet werden, was auf eine gewiſſe Qvantitaͤt beſtimmt worden (§. cit.). Wenn aber Sachen, die wuͤrck- lich werden ſollen, gekauft werden,
ohne
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Contracten.
wenn die Sachen nicht wuͤrcklich werden (§.
589.); ſo werden Sachen, die wuͤrck-
lich werden ſollen, nicht anders als
unter der ſtillſchweigenden Bedingung
gekauft, wenn ſie wuͤrcklich ſeyn wer-
den; folglich wenn es ſich zutragen ſoll-
te, daß ſie nicht wuͤrcklich wuͤrden, ſo
iſt der Kauf null und nichtig (§. 396.).
Weil im Kaufen eine Gleichheit zu beobach-
ten iſt (§. 580.); folglich keiner von den con-
trahirenden Theilen den Vorſatz hat etwas
zu wagen; ſo muß, wenn Sachen, die
wuͤrcklich werden ſollen, gekauft wer-
den, entweder eine gewiſſe Qvantitaͤt
gekauft werden, oder der Preiß muß
auf eine gewiſſe Qvantitaͤt feſt geſetzt
werden. Derowegen wenn im erſten Fal-
le eine kleinere Qvantitaͤt wuͤrcklich
wird, ſo kann der Verkaͤufer nicht an-
gehalten werden, eine groͤſſere zu ge-
wehren; weil es ein bedingter Kauf iſt,
vermoͤge deſſen, was erwieſen worden; wenn
aber eine groͤſſere wuͤrcklich wird, ſo
verſtehet ſichs, daß nicht mehr gekauft
worden, als woruͤber man eins wor-
den iſt (§. 318.). Allein in dem andern
Falle verſtehet ſichs, daß alles gekauft
worden, und der Werth muß dar-
nach gerechnet werden, was auf eine
gewiſſe Qvantitaͤt beſtimmt worden
(§. cit.). Wenn aber Sachen, die wuͤrck-
lich werden ſollen, gekauft werden,
ohne
Sachen,
die wuͤꝛck-
lich wer-
den ſol-
len.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/415>, abgerufen am 25.11.2024.
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