macht hat (§. 445.); so ist es doch rath- sam daß dieselbe schriftlich abgefaßt wird; weil die Verbindlichkeit sich nicht weiter erstreckt, als auf das, was gesagt worden (§. 318.); und wofern der Bür- ge die Kunstwörter, welche dabey ge- braucht werden, nicht verstehen solte, so müssen ihm dieselben hinlänglich er- klärt werden.
§. 579.
Von dem Selbst- schuld- ner.
Ein Selbstschuldner(expromissor) wird genannt, welcher die Verbindlichkeit eines andern auf sich nimmt, oder für einen an- dern, welcher schon verbunden ist, oder ver- bunden werden soll, sich dergestalt verbindlich macht, daß er selbst in seinem Nahmen als der Hauptschuldner leisten will, wozu der an- dere verbunden war. Der Selbstschuld- ner tritt also in die Stelle des Haupt- schuldners, und der Hauptschuldner ist dem Gläubiger nicht mehr ver- bunden; folglich wenn dieser nicht be- zahlen kann, so kann der Gläubiger nicht den Hauptschuldner angreifen, wenn er auch gleich bezahlen könte. Und da sich zum Selbstschuldner machen ein Geschäfte ist, welches zwischen dem Gläubi- ger und dem, welcher die Schuld eines an- dern übernimmt, allein vorgenommen wird; so kann der Selbstschuldner nicht vom Hauptschuldner wiederfordern, was er für ihn bezahlt, wofern es nicht an-
ders
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
macht hat (§. 445.); ſo iſt es doch rath- ſam daß dieſelbe ſchriftlich abgefaßt wird; weil die Verbindlichkeit ſich nicht weiter erſtreckt, als auf das, was geſagt worden (§. 318.); und wofern der Buͤr- ge die Kunſtwoͤrter, welche dabey ge- braucht werden, nicht verſtehen ſolte, ſo muͤſſen ihm dieſelben hinlaͤnglich er- klaͤrt werden.
§. 579.
Von dem Selbſt- ſchuld- ner.
Ein Selbſtſchuldner(expromiſſor) wird genannt, welcher die Verbindlichkeit eines andern auf ſich nimmt, oder fuͤr einen an- dern, welcher ſchon verbunden iſt, oder ver- bunden werden ſoll, ſich dergeſtalt verbindlich macht, daß er ſelbſt in ſeinem Nahmen als der Hauptſchuldner leiſten will, wozu der an- dere verbunden war. Der Selbſtſchuld- ner tritt alſo in die Stelle des Haupt- ſchuldners, und der Hauptſchuldner iſt dem Glaͤubiger nicht mehr ver- bunden; folglich wenn dieſer nicht be- zahlen kann, ſo kann der Glaͤubiger nicht den Hauptſchuldner angreifen, wenn er auch gleich bezahlen koͤnte. Und da ſich zum Selbſtſchuldner machen ein Geſchaͤfte iſt, welches zwiſchen dem Glaͤubi- ger und dem, welcher die Schuld eines an- dern uͤbernimmt, allein vorgenommen wird; ſo kann der Selbſtſchuldner nicht vom Hauptſchuldner wiederfordern, was er fuͤr ihn bezahlt, wofern es nicht an-
ders
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0406"n="370"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II.</hi> Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">macht hat (§. 445.); ſo iſt es doch rath-<lb/>ſam daß dieſelbe ſchriftlich abgefaßt<lb/>
wird;</hi> weil die Verbindlichkeit ſich nicht<lb/>
weiter erſtreckt, als auf das, was geſagt<lb/>
worden (§. 318.); <hirendition="#fr">und wofern der Buͤr-<lb/>
ge die Kunſtwoͤrter,</hi> welche dabey ge-<lb/>
braucht werden, <hirendition="#fr">nicht verſtehen ſolte, ſo<lb/>
muͤſſen ihm dieſelben hinlaͤnglich er-<lb/>
klaͤrt werden.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 579.</head><lb/><noteplace="left">Von dem<lb/>
Selbſt-<lb/>ſchuld-<lb/>
ner.</note><p>Ein <hirendition="#fr">Selbſtſchuldner</hi><hirendition="#aq">(expromiſſor)</hi> wird<lb/>
genannt, welcher die Verbindlichkeit eines<lb/>
andern auf ſich nimmt, oder fuͤr einen an-<lb/>
dern, welcher ſchon verbunden iſt, oder ver-<lb/>
bunden werden ſoll, ſich dergeſtalt verbindlich<lb/>
macht, daß er ſelbſt in ſeinem Nahmen als<lb/>
der Hauptſchuldner leiſten will, wozu der an-<lb/>
dere verbunden war. Der <hirendition="#fr">Selbſtſchuld-<lb/>
ner tritt alſo in die Stelle des Haupt-<lb/>ſchuldners, und der Hauptſchuldner<lb/>
iſt dem Glaͤubiger nicht mehr ver-<lb/>
bunden;</hi> folglich <hirendition="#fr">wenn dieſer nicht be-<lb/>
zahlen kann, ſo kann der Glaͤubiger<lb/>
nicht den Hauptſchuldner angreifen,<lb/>
wenn er auch gleich bezahlen koͤnte.</hi><lb/>
Und da ſich zum Selbſtſchuldner machen ein<lb/>
Geſchaͤfte iſt, welches zwiſchen dem Glaͤubi-<lb/>
ger und dem, welcher die Schuld eines an-<lb/>
dern uͤbernimmt, allein vorgenommen wird;<lb/>ſo <hirendition="#fr">kann der Selbſtſchuldner nicht vom<lb/>
Hauptſchuldner wiederfordern, was er<lb/>
fuͤr ihn bezahlt, wofern es nicht an-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">ders</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[370/0406]
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
macht hat (§. 445.); ſo iſt es doch rath-
ſam daß dieſelbe ſchriftlich abgefaßt
wird; weil die Verbindlichkeit ſich nicht
weiter erſtreckt, als auf das, was geſagt
worden (§. 318.); und wofern der Buͤr-
ge die Kunſtwoͤrter, welche dabey ge-
braucht werden, nicht verſtehen ſolte, ſo
muͤſſen ihm dieſelben hinlaͤnglich er-
klaͤrt werden.
§. 579.
Ein Selbſtſchuldner (expromiſſor) wird
genannt, welcher die Verbindlichkeit eines
andern auf ſich nimmt, oder fuͤr einen an-
dern, welcher ſchon verbunden iſt, oder ver-
bunden werden ſoll, ſich dergeſtalt verbindlich
macht, daß er ſelbſt in ſeinem Nahmen als
der Hauptſchuldner leiſten will, wozu der an-
dere verbunden war. Der Selbſtſchuld-
ner tritt alſo in die Stelle des Haupt-
ſchuldners, und der Hauptſchuldner
iſt dem Glaͤubiger nicht mehr ver-
bunden; folglich wenn dieſer nicht be-
zahlen kann, ſo kann der Glaͤubiger
nicht den Hauptſchuldner angreifen,
wenn er auch gleich bezahlen koͤnte.
Und da ſich zum Selbſtſchuldner machen ein
Geſchaͤfte iſt, welches zwiſchen dem Glaͤubi-
ger und dem, welcher die Schuld eines an-
dern uͤbernimmt, allein vorgenommen wird;
ſo kann der Selbſtſchuldner nicht vom
Hauptſchuldner wiederfordern, was er
fuͤr ihn bezahlt, wofern es nicht an-
ders
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/406>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.