werden; jedoch woferne der Gläubiger von ihm nicht alles erhalten kann, so kann er, was noch fehlt, von dem Hauptschuldner zu erlangen suchen (§. 424.). Wenn aber der Bürge unter einer Bedingung, oder auf eine gewisse Zeit sich verbürgt hat, so kann er nicht anders, als wenn die Bedingung vor- handen, oder wenn die Zeit erschienen, nachdem der Hauptschuldner vorher angegriffen worden (§. 569.), zur Be- zahlung angehalten werden (§. 395. 396.).
§. 572.
Weil dem Bürgen daran gelegen ist, daßWenn der Zah- lungster- min oh- ne Vor- wissen oder wi- der Wil- len des Bürgen verlän- gert wird. der Zahlungstermin nicht aufgeschoben wird, massen es geschehen kann, daß der Schuld- ner, welcher jetzt im Stande ist zu bezahlen, ins künftige nicht bezahlen kann; so kann man nicht sagen: Wer sich für eine Schuld, die jetzt bezahlt werden soll, verbürgt, der habe sich auch verbürgt für eine Schuld, die nach verlängertem Termine gezahlt werden soll. Derowegen kann der Zahlungster- min nicht ohne Wissen, und noch viel- weniger wider Willen des Bürgen verlängert werden; und wenn der Gläubiger dieses thut, so ist der Bür- ge von der Bürgschaft befreyet (§. 317.).
§. 573.Von mehreren Bürgen.
Weil durch die Bürgschaft nicht mehr
Recht
Contracten.
werden; jedoch woferne der Glaͤubiger von ihm nicht alles erhalten kann, ſo kann er, was noch fehlt, von dem Hauptſchuldner zu erlangen ſuchen (§. 424.). Wenn aber der Buͤrge unter einer Bedingung, oder auf eine gewiſſe Zeit ſich verbuͤrgt hat, ſo kann er nicht anders, als wenn die Bedingung vor- handen, oder wenn die Zeit erſchienen, nachdem der Hauptſchuldner vorher angegriffen worden (§. 569.), zur Be- zahlung angehalten werden (§. 395. 396.).
§. 572.
Weil dem Buͤrgen daran gelegen iſt, daßWenn der Zah- lungster- min oh- ne Vor- wiſſen oder wi- der Wil- len des Buͤrgen verlaͤn- gert wird. der Zahlungstermin nicht aufgeſchoben wird, maſſen es geſchehen kann, daß der Schuld- ner, welcher jetzt im Stande iſt zu bezahlen, ins kuͤnftige nicht bezahlen kann; ſo kann man nicht ſagen: Wer ſich fuͤr eine Schuld, die jetzt bezahlt werden ſoll, verbuͤrgt, der habe ſich auch verbuͤrgt fuͤr eine Schuld, die nach verlaͤngertem Termine gezahlt werden ſoll. Derowegen kann der Zahlungster- min nicht ohne Wiſſen, und noch viel- weniger wider Willen des Buͤrgen verlaͤngert werden; und wenn der Glaͤubiger dieſes thut, ſo iſt der Buͤr- ge von der Buͤrgſchaft befreyet (§. 317.).
§. 573.Von mehreren Buͤrgen.
Weil durch die Buͤrgſchaft nicht mehr
Recht
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Contracten.
werden; jedoch woferne der Glaͤubiger
von ihm nicht alles erhalten kann, ſo
kann er, was noch fehlt, von dem
Hauptſchuldner zu erlangen ſuchen (§.
424.). Wenn aber der Buͤrge unter
einer Bedingung, oder auf eine gewiſſe
Zeit ſich verbuͤrgt hat, ſo kann er nicht
anders, als wenn die Bedingung vor-
handen, oder wenn die Zeit erſchienen,
nachdem der Hauptſchuldner vorher
angegriffen worden (§. 569.), zur Be-
zahlung angehalten werden (§. 395.
396.).
§. 572.
Weil dem Buͤrgen daran gelegen iſt, daß
der Zahlungstermin nicht aufgeſchoben wird,
maſſen es geſchehen kann, daß der Schuld-
ner, welcher jetzt im Stande iſt zu bezahlen,
ins kuͤnftige nicht bezahlen kann; ſo kann man
nicht ſagen: Wer ſich fuͤr eine Schuld, die
jetzt bezahlt werden ſoll, verbuͤrgt, der habe
ſich auch verbuͤrgt fuͤr eine Schuld, die
nach verlaͤngertem Termine gezahlt werden
ſoll. Derowegen kann der Zahlungster-
min nicht ohne Wiſſen, und noch viel-
weniger wider Willen des Buͤrgen
verlaͤngert werden; und wenn der
Glaͤubiger dieſes thut, ſo iſt der Buͤr-
ge von der Buͤrgſchaft befreyet (§.
317.).
Wenn
der Zah-
lungster-
min oh-
ne Vor-
wiſſen
oder wi-
der Wil-
len des
Buͤrgen
verlaͤn-
gert
wird.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/401>, abgerufen am 25.11.2024.
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