Weil der Gevollmächtigte eine Mittelsper-Ob eine ne Voll- macht nach dem Tode des, der sie gege- ben, er- süllet werden kann. son bey einer zu machenden Verbindlichkeit ist (§. 553.); so hört die Vollmacht mit dem Tode dessen, der sie ertheilet hat, auf (§. 430.). Wenn aber derselbe aus- drücklich will, daß sie auch nach sei- nem Tode erfüllet werden soll; da auf diesen Fall der Gevollmächtigte sich dazu ver- bindlich gemacht (§. 551.); so muß sie auch nach seinem Tode erfüllet werden. Eben hieraus erhellet, daß die Vollmacht auch nach desselben Tode erfüllet werden muß, wofern sie auf seinen Todesfall, oder zu einer Sache, die erst nach sei- nem Tode geschehen soll, gegeben wor- den. Weil der Gevollmächtigte, wel- cher nicht weiß, indem er die Voll- macht erfüllt, daß der, welcher ihm dieselbe ertheilet, gestorben, nichts thut, als was er sich zu thun verbindlich gemacht hatte (§. cit.), z. E. wenn er gewisse Waa- ren einkauft, und was er nicht anders, als unter der Bedingung schadlos gehalten zu werden übernommen hat (§. 557.); so muß er schadloß gehalten werden. Eben dieses versteht sich auch auf eben die Weise von dem, welcher mit dem Gevoll- mächtigten contrahiret, indem er nicht weiß, daß der die Vollmacht gegeben, gestorben sey, und sich auf die offen- bahre Vollmacht verläßt (§. 553.). Al-
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Z 4
Contracten.
§. 566.
Weil der Gevollmaͤchtigte eine Mittelsper-Ob eine ne Voll- macht nach dem Tode des, der ſie gege- ben, er- ſuͤllet werden kann. ſon bey einer zu machenden Verbindlichkeit iſt (§. 553.); ſo hoͤrt die Vollmacht mit dem Tode deſſen, der ſie ertheilet hat, auf (§. 430.). Wenn aber derſelbe aus- druͤcklich will, daß ſie auch nach ſei- nem Tode erfuͤllet werden ſoll; da auf dieſen Fall der Gevollmaͤchtigte ſich dazu ver- bindlich gemacht (§. 551.); ſo muß ſie auch nach ſeinem Tode erfuͤllet werden. Eben hieraus erhellet, daß die Vollmacht auch nach deſſelben Tode erfuͤllet werden muß, wofern ſie auf ſeinen Todesfall, oder zu einer Sache, die erſt nach ſei- nem Tode geſchehen ſoll, gegeben wor- den. Weil der Gevollmaͤchtigte, wel- cher nicht weiß, indem er die Voll- macht erfuͤllt, daß der, welcher ihm dieſelbe ertheilet, geſtorben, nichts thut, als was er ſich zu thun verbindlich gemacht hatte (§. cit.), z. E. wenn er gewiſſe Waa- ren einkauft, und was er nicht anders, als unter der Bedingung ſchadlos gehalten zu werden uͤbernommen hat (§. 557.); ſo muß er ſchadloß gehalten werden. Eben dieſes verſteht ſich auch auf eben die Weiſe von dem, welcher mit dem Gevoll- maͤchtigten contrahiret, indem er nicht weiß, daß der die Vollmacht gegeben, geſtorben ſey, und ſich auf die offen- bahre Vollmacht verlaͤßt (§. 553.). Al-
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Contracten.
§. 566.
Weil der Gevollmaͤchtigte eine Mittelsper-
ſon bey einer zu machenden Verbindlichkeit iſt
(§. 553.); ſo hoͤrt die Vollmacht mit
dem Tode deſſen, der ſie ertheilet hat,
auf (§. 430.). Wenn aber derſelbe aus-
druͤcklich will, daß ſie auch nach ſei-
nem Tode erfuͤllet werden ſoll; da auf
dieſen Fall der Gevollmaͤchtigte ſich dazu ver-
bindlich gemacht (§. 551.); ſo muß ſie auch
nach ſeinem Tode erfuͤllet werden. Eben
hieraus erhellet, daß die Vollmacht auch
nach deſſelben Tode erfuͤllet werden
muß, wofern ſie auf ſeinen Todesfall,
oder zu einer Sache, die erſt nach ſei-
nem Tode geſchehen ſoll, gegeben wor-
den. Weil der Gevollmaͤchtigte, wel-
cher nicht weiß, indem er die Voll-
macht erfuͤllt, daß der, welcher ihm
dieſelbe ertheilet, geſtorben, nichts thut,
als was er ſich zu thun verbindlich gemacht
hatte (§. cit.), z. E. wenn er gewiſſe Waa-
ren einkauft, und was er nicht anders, als
unter der Bedingung ſchadlos gehalten zu
werden uͤbernommen hat (§. 557.); ſo muß
er ſchadloß gehalten werden. Eben
dieſes verſteht ſich auch auf eben die Weiſe
von dem, welcher mit dem Gevoll-
maͤchtigten contrahiret, indem er nicht
weiß, daß der die Vollmacht gegeben,
geſtorben ſey, und ſich auf die offen-
bahre Vollmacht verlaͤßt (§. 553.). Al-
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Ob eine
ne Voll-
macht
nach dem
Tode
des, der
ſie gege-
ben, er-
ſuͤllet
werden
kann.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/395>, abgerufen am 23.11.2024.
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