können; ingleichen den Schaden erse- tzen, in welchen er bey dieser Gelegen- heit gerathen; da er sonst davon befreyet gewesen wäre. Weil aber der, welcher die Vollmacht ertheilet, dem Gevollmächtigten weiter nicht, als aus der Vollmacht verbun- den ist; so darf er auch dem Gevollmäch- tigten, indem er das ihm aufgetragene Geschäfte vollführet, wenn ihm ein Zufall begegnet, der ihm auch würde begegnet seyn, wenn er die Vollmacht nicht angenommen hätte, vor den Schaden nicht stehen. Gleichergestalt da der Gevollmächtigte nicht mehr in unserm Nahmen handelt, wenn er die Grentzen der Vollmacht überschreitet, oder etwas thut, was ihm nicht befohlen ist (§. 553.), und folg- lich der Grund von der Schadloshaltung weg- fällt; so ist, der die Vollmacht er- theilet, dem Gevollmächtigten nicht verbunden den Schaden zu ersetzen, in welchen er bey Gelegenheit der Ueber- schreitung der Vollmacht, oder desje- nigen, was ihm nicht aufgetragen wor- den, verfällt, er darf ihm auch die da- bey gehabte Unkosten nicht ersetzen. Weil aber gleichwohl der Gevollmächtig- te dabey das, was ihm aufgetragen worden, ausgerichtet hat, und der es ihm aufgetragen hat verbunden ist genehm zu halten, was er nach dem Jnhalt der Vollmacht gethan (§. 551.); so verbleibet er ihm, in so weit er die
Voll-
Contracten.
koͤnnen; ingleichen den Schaden erſe- tzen, in welchen er bey dieſer Gelegen- heit gerathen; da er ſonſt davon befreyet geweſen waͤre. Weil aber der, welcher die Vollmacht ertheilet, dem Gevollmaͤchtigten weiter nicht, als aus der Vollmacht verbun- den iſt; ſo darf er auch dem Gevollmaͤch- tigten, indem er das ihm aufgetragene Geſchaͤfte vollfuͤhret, wenn ihm ein Zufall begegnet, der ihm auch wuͤrde begegnet ſeyn, wenn er die Vollmacht nicht angenommen haͤtte, vor den Schaden nicht ſtehen. Gleichergeſtalt da der Gevollmaͤchtigte nicht mehr in unſerm Nahmen handelt, wenn er die Grentzen der Vollmacht uͤberſchreitet, oder etwas thut, was ihm nicht befohlen iſt (§. 553.), und folg- lich der Grund von der Schadloshaltung weg- faͤllt; ſo iſt, der die Vollmacht er- theilet, dem Gevollmaͤchtigten nicht verbunden den Schaden zu erſetzen, in welchen er bey Gelegenheit der Ueber- ſchreitung der Vollmacht, oder desje- nigen, was ihm nicht aufgetragen wor- den, verfaͤllt, er darf ihm auch die da- bey gehabte Unkoſten nicht erſetzen. Weil aber gleichwohl der Gevollmaͤchtig- te dabey das, was ihm aufgetragen worden, ausgerichtet hat, und der es ihm aufgetragen hat verbunden iſt genehm zu halten, was er nach dem Jnhalt der Vollmacht gethan (§. 551.); ſo verbleibet er ihm, in ſo weit er die
Voll-
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Contracten.
koͤnnen; ingleichen den Schaden erſe-
tzen, in welchen er bey dieſer Gelegen-
heit gerathen; da er ſonſt davon befreyet
geweſen waͤre. Weil aber der, welcher die
Vollmacht ertheilet, dem Gevollmaͤchtigten
weiter nicht, als aus der Vollmacht verbun-
den iſt; ſo darf er auch dem Gevollmaͤch-
tigten, indem er das ihm aufgetragene
Geſchaͤfte vollfuͤhret, wenn ihm ein
Zufall begegnet, der ihm auch wuͤrde
begegnet ſeyn, wenn er die Vollmacht
nicht angenommen haͤtte, vor den
Schaden nicht ſtehen. Gleichergeſtalt da
der Gevollmaͤchtigte nicht mehr in unſerm
Nahmen handelt, wenn er die Grentzen der
Vollmacht uͤberſchreitet, oder etwas thut,
was ihm nicht befohlen iſt (§. 553.), und folg-
lich der Grund von der Schadloshaltung weg-
faͤllt; ſo iſt, der die Vollmacht er-
theilet, dem Gevollmaͤchtigten nicht
verbunden den Schaden zu erſetzen, in
welchen er bey Gelegenheit der Ueber-
ſchreitung der Vollmacht, oder desje-
nigen, was ihm nicht aufgetragen wor-
den, verfaͤllt, er darf ihm auch die da-
bey gehabte Unkoſten nicht erſetzen.
Weil aber gleichwohl der Gevollmaͤchtig-
te dabey das, was ihm aufgetragen worden,
ausgerichtet hat, und der es ihm aufgetragen
hat verbunden iſt genehm zu halten, was er
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ſo verbleibet er ihm, in ſo weit er die
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/387>, abgerufen am 23.11.2024.
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