keit, welche entweder versprochen wor- den, oder freywillig gegeben wird, än- dert die Natur des Contracts nicht (§. 525.).
§. 541.
Von der Verbind- lichkeit desjeni- gen, bey dem et- was nie- derge- legt wor- den.
Da der, bey dem etwas niedergelegt wor- den, die niedergelegte Sache zu verwahren verbunden ist (§. 539.), und davon allen Schaden abzuwenden, nach dem Recht der Natur (§. 269.), aber dieselbe nicht gebrau- chen darf (§. 539.); so ist er verbunden, die Sache mit allem Fleiße zu verwah- ren (§. 21.), und demjenigen, der sie niedergelegt hat, wenn er sie wieder fordert, in Natur wieder zu geben: Jedoch darf er sie nicht länger, als die Abrede genommen worden, in seiner Verwahrung behalten (§. 438.). Wo- fern durch sein Versehn oder vorsätz- lich die Sache verschlimmert wird; so muß er den Schaden ersetzen (§. 270.). Weil aber die Sache desjenigen halber, der sie in Verwahrung gegeben, bey dem andern ist, und dieser keinen Vortheil davon hat (§. 539.); so ist er auch nicht verbunden vor einen Zufall zu stehen. Es erhellet aber leicht, daß, wenn er keinen grössern Fleiß in der Verwahrung verspricht, als bey seinen eigenen Sachen, er auch nach dem äusserlichen Rechte zu keiner grössern Sorgfalt verbunden ist (§. 377. 378.). Da man sich auf die Verwahrung
dessen,
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
keit, welche entweder verſprochen wor- den, oder freywillig gegeben wird, aͤn- dert die Natur des Contracts nicht (§. 525.).
§. 541.
Von der Veꝛbind- lichkeit desjeni- gen, bey dem et- was nie- derge- legt wor- den.
Da der, bey dem etwas niedergelegt wor- den, die niedergelegte Sache zu verwahren verbunden iſt (§. 539.), und davon allen Schaden abzuwenden, nach dem Recht der Natur (§. 269.), aber dieſelbe nicht gebrau- chen darf (§. 539.); ſo iſt er verbunden, die Sache mit allem Fleiße zu verwah- ren (§. 21.), und demjenigen, der ſie niedergelegt hat, wenn er ſie wieder fordert, in Natur wieder zu geben: Jedoch darf er ſie nicht laͤnger, als die Abrede genommen worden, in ſeiner Verwahrung behalten (§. 438.). Wo- fern durch ſein Verſehn oder vorſaͤtz- lich die Sache verſchlimmert wird; ſo muß er den Schaden erſetzen (§. 270.). Weil aber die Sache desjenigen halber, der ſie in Verwahrung gegeben, bey dem andern iſt, und dieſer keinen Vortheil davon hat (§. 539.); ſo iſt er auch nicht verbunden vor einen Zufall zu ſtehen. Es erhellet aber leicht, daß, wenn er keinen groͤſſern Fleiß in der Verwahrung verſpricht, als bey ſeinen eigenen Sachen, er auch nach dem aͤuſſerlichen Rechte zu keiner groͤſſern Sorgfalt verbunden iſt (§. 377. 378.). Da man ſich auf die Verwahrung
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
keit, welche entweder verſprochen wor-
den, oder freywillig gegeben wird, aͤn-
dert die Natur des Contracts nicht
(§. 525.).
§. 541.
Da der, bey dem etwas niedergelegt wor-
den, die niedergelegte Sache zu verwahren
verbunden iſt (§. 539.), und davon allen
Schaden abzuwenden, nach dem Recht der
Natur (§. 269.), aber dieſelbe nicht gebrau-
chen darf (§. 539.); ſo iſt er verbunden,
die Sache mit allem Fleiße zu verwah-
ren (§. 21.), und demjenigen, der ſie
niedergelegt hat, wenn er ſie wieder
fordert, in Natur wieder zu geben:
Jedoch darf er ſie nicht laͤnger, als die
Abrede genommen worden, in ſeiner
Verwahrung behalten (§. 438.). Wo-
fern durch ſein Verſehn oder vorſaͤtz-
lich die Sache verſchlimmert wird; ſo
muß er den Schaden erſetzen (§. 270.).
Weil aber die Sache desjenigen halber, der
ſie in Verwahrung gegeben, bey dem andern
iſt, und dieſer keinen Vortheil davon hat (§.
539.); ſo iſt er auch nicht verbunden
vor einen Zufall zu ſtehen. Es erhellet
aber leicht, daß, wenn er keinen groͤſſern
Fleiß in der Verwahrung verſpricht,
als bey ſeinen eigenen Sachen, er auch
nach dem aͤuſſerlichen Rechte zu keiner
groͤſſern Sorgfalt verbunden iſt (§. 377.
378.). Da man ſich auf die Verwahrung
deſſen,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/372>, abgerufen am 24.11.2024.
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