was bey dem Wiedergeben zu thun sey, wenn der Werth der geborgten Summe, es mag der äussere, oder innere seyn, unter der Zeit verändert wird, damit der Gläubiger eben die Summe Geldes, entweder in eben dersel- ben Müntzsorte, oder in einer andern von gleicher Güte behält. Es scheint aber nicht rathsam zu seyn, jetzt hiervon weitläuftiger zu handeln.
§. 537.
Wenn die ge- borgte Sache, ehe sie ge- braucht, verdirbt.
Weil die geborgte Sache dessen eigenthüm- lich ist, dem sie geborgt worden (§. 528.); so ist es der Schade des Schuldners, wenn sie umkommt, oder verlohren gehet, ehe er sie hat brauchen können (§. 243.); folglich muß er dem ohnge- achtet das Geborgte in eben der Art wiedergeben (§. 528.).
§. 538.
Ob et- was an- ders, als man geborget, u. wenn der Werth der Sa- chen bloß wiederzu- geben.
Weil bey dem Borgen das, was man be- kommt, in eben der Art wiedergegeben wer- den muß, nicht aber etwas anders (§. 528.); so ist es kein Borgen, wenn man mit einander eins wird, daß etwas anders, oder der Werth der Sache wiederge- geben werden soll. Dergleichen Contracte haben ihr besonderes Recht.
§. 539.
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
was bey dem Wiedergeben zu thun ſey, wenn der Werth der geborgten Summe, es mag der aͤuſſere, oder innere ſeyn, unter der Zeit veraͤndert wird, damit der Glaͤubiger eben die Summe Geldes, entweder in eben derſel- ben Muͤntzſorte, oder in einer andern von gleicher Guͤte behaͤlt. Es ſcheint aber nicht rathſam zu ſeyn, jetzt hiervon weitlaͤuftiger zu handeln.
§. 537.
Wenn die ge- borgte Sache, ehe ſie ge- braucht, verdirbt.
Weil die geborgte Sache deſſen eigenthuͤm- lich iſt, dem ſie geborgt worden (§. 528.); ſo iſt es der Schade des Schuldners, wenn ſie umkommt, oder verlohren gehet, ehe er ſie hat brauchen koͤnnen (§. 243.); folglich muß er dem ohnge- achtet das Geborgte in eben der Art wiedergeben (§. 528.).
§. 538.
Ob et- was an- ders, als man geborget, u. wenn der Werth der Sa- chen bloß wiederzu- geben.
Weil bey dem Borgen das, was man be- kommt, in eben der Art wiedergegeben wer- den muß, nicht aber etwas anders (§. 528.); ſo iſt es kein Borgen, wenn man mit einander eins wird, daß etwas anders, oder der Werth der Sache wiederge- geben werden ſoll. Dergleichen Contracte haben ihr beſonderes Recht.
§. 539.
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
was bey dem Wiedergeben zu thun ſey, wenn
der Werth der geborgten Summe, es mag
der aͤuſſere, oder innere ſeyn, unter der Zeit
veraͤndert wird, damit der Glaͤubiger eben
die Summe Geldes, entweder in eben derſel-
ben Muͤntzſorte, oder in einer andern von
gleicher Guͤte behaͤlt. Es ſcheint aber nicht
rathſam zu ſeyn, jetzt hiervon weitlaͤuftiger
zu handeln.
§. 537.
Weil die geborgte Sache deſſen eigenthuͤm-
lich iſt, dem ſie geborgt worden (§. 528.); ſo
iſt es der Schade des Schuldners,
wenn ſie umkommt, oder verlohren
gehet, ehe er ſie hat brauchen koͤnnen
(§. 243.); folglich muß er dem ohnge-
achtet das Geborgte in eben der Art
wiedergeben (§. 528.).
§. 538.
Weil bey dem Borgen das, was man be-
kommt, in eben der Art wiedergegeben wer-
den muß, nicht aber etwas anders (§. 528.);
ſo iſt es kein Borgen, wenn man mit
einander eins wird, daß etwas anders,
oder der Werth der Sache wiederge-
geben werden ſoll. Dergleichen Contracte
haben ihr beſonderes Recht.
§. 539.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/370>, abgerufen am 24.11.2024.
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