beygeleget ist. Jm Deutschen nennt man die Materie Korn, oder Gehalt, das Ge- wichte Schrot, den beygelegten Werth die Würdigung oder Valvationder Müntz- sorten. Daher nennt man gute Müntzen, oder gutes Geld(monetam probam), deren äussere Güte durch die innere bestimmt wird, oder wenn der beygelegte Werth dem innern, wel- chen es von der Materie und dem Gewicht hat, gleich kommt; schlechte Müntzen (monetam reprobam), deren innere Güte der äussern nicht gleich kommt.
§. 535.
Auf wie viel Ar- ten Geld geborgt wird.
Eine Summe Geld wird geborgt, wenn das Geld zugezählt wird, und man die innere und äussere Güte voraus setzt, z. E. wenn hundert Thaler an einer Müntze, die aus reinem Golde besteht, geborgt werden, und ihr der Werth beygelegt wird, welchen sie zu der Zeit hat, da die Schuld gemacht wird. Eine Art von Gelde wird geborgt(ge- nus mutuo datur), wenn die Stücken zuge- zählt werden, ohne auf den beygelegten Werth zu sehen, den sie zu der Zeit haben; z. E. wenn man 100. Ducaten borget. Der Werth des Geldes wird geborgt(aesti- matio nummorum mutuo datur), wenn ei- ne gewisse Summe Geldes überhaupt genom- men, oder in einer guten gangbaren Müntze dem Werthe nach geborgt wird; z. E. 100. Thlr., ohne auf die Müntzsorten zu sehen.
§. 536.
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
beygeleget iſt. Jm Deutſchen nennt man die Materie Korn, oder Gehalt, das Ge- wichte Schrot, den beygelegten Werth die Wuͤrdigung oder Valvationder Muͤntz- ſorten. Daher nennt man gute Muͤntzen, oder gutes Geld(monetam probam), deren aͤuſſere Guͤte durch die innere beſtim̃t wird, oder wenn der beygelegte Werth dem innern, wel- chen es von der Materie und dem Gewicht hat, gleich kommt; ſchlechte Muͤntzen (monetam reprobam), deren innere Guͤte der aͤuſſern nicht gleich kommt.
§. 535.
Auf wie viel Ar- ten Geld geborgt wird.
Eine Summe Geld wird geborgt, wenn das Geld zugezaͤhlt wird, und man die innere und aͤuſſere Guͤte voraus ſetzt, z. E. wenn hundert Thaler an einer Muͤntze, die aus reinem Golde beſteht, geborgt werden, und ihr der Werth beygelegt wird, welchen ſie zu der Zeit hat, da die Schuld gemacht wird. Eine Art von Gelde wird geborgt(ge- nus mutuo datur), wenn die Stuͤcken zuge- zaͤhlt werden, ohne auf den beygelegten Werth zu ſehen, den ſie zu der Zeit haben; z. E. wenn man 100. Ducaten borget. Der Werth des Geldes wird geborgt(æſti- matio nummorum mutuo datur), wenn ei- ne gewiſſe Summe Geldes uͤberhaupt genom- men, oder in einer guten gangbaren Muͤntze dem Werthe nach geborgt wird; z. E. 100. Thlr., ohne auf die Muͤntzſorten zu ſehen.
§. 536.
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
beygeleget iſt. Jm Deutſchen nennt man die
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ſorten. Daher nennt man gute Muͤntzen,
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wenn der beygelegte Werth dem innern, wel-
chen es von der Materie und dem Gewicht
hat, gleich kommt; ſchlechte Muͤntzen
(monetam reprobam), deren innere Guͤte
der aͤuſſern nicht gleich kommt.
§. 535.
Eine Summe Geld wird geborgt,
wenn das Geld zugezaͤhlt wird, und man die
innere und aͤuſſere Guͤte voraus ſetzt, z. E.
wenn hundert Thaler an einer Muͤntze, die
aus reinem Golde beſteht, geborgt werden, und
ihr der Werth beygelegt wird, welchen ſie zu
der Zeit hat, da die Schuld gemacht wird.
Eine Art von Gelde wird geborgt (ge-
nus mutuo datur), wenn die Stuͤcken zuge-
zaͤhlt werden, ohne auf den beygelegten Werth
zu ſehen, den ſie zu der Zeit haben; z. E.
wenn man 100. Ducaten borget. Der
Werth des Geldes wird geborgt (æſti-
matio nummorum mutuo datur), wenn ei-
ne gewiſſe Summe Geldes uͤberhaupt genom-
men, oder in einer guten gangbaren Muͤntze
dem Werthe nach geborgt wird; z. E. 100.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/368>, abgerufen am 24.11.2024.
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