noch nicht verzehrt worden, nicht wieder fordern, unerachtet er es zu seinem eigenen Gebrauche nöthig hat (§. 195.).
§. 532.
Weil man eine geborgte Sache deswegenWenn man die geborgte Sache selbst und vor der Zeit wie- dergeben kann. nur in eben der Art wiedergeben muß, weil man, nachdem sie verzehret worden, eben die- selbe nicht wiedergeben kann (§. 528.); so kann der Schuldner eben dieselbe wie- dergeben, wenn er sie nicht nöthig hat. Und weil man die Zeit des Wiedergebens deswegen bestimmt, damit der Schuldner, der die Sache wieder geben soll, nicht saum- seelig ist; so kann er das Geborgte, wo- fern nicht ausdrücklich es anders ausgemacht worden, vor der Zeit wieder geben (§. 438.).
§. 533.
Weil das Geld zu denen Sachen gerechnetOb man Geld borgen kann. wird, welche durch den Gebrauch verzehrt werden; so kann auch dasselbe geborgt werden (§. 528.); aber es wird nicht geborgt, wofern es nicht umsonst ge- schiehet (§. cit.).
§. 534.
Die innere Güte des Geldes oderVon der Güte der Müntze. der Müntze(bonitas intrinseca pecuniae sive monetae) ist diejenige, welche man nach der Materie und dem Gewichte schätzt: die äussere(extrinseca) aber der Werth, wel- cher demselben nach Willkühr der Menschen
beyge-
Contracten.
noch nicht verzehrt worden, nicht wieder fordern, unerachtet er es zu ſeinem eigenen Gebrauche noͤthig hat (§. 195.).
§. 532.
Weil man eine geborgte Sache deswegenWenn man die geborgte Sache ſelbſt und vor der Zeit wie- dergeben kann. nur in eben der Art wiedergeben muß, weil man, nachdem ſie verzehret worden, eben die- ſelbe nicht wiedergeben kann (§. 528.); ſo kann der Schuldner eben dieſelbe wie- dergeben, wenn er ſie nicht noͤthig hat. Und weil man die Zeit des Wiedergebens deswegen beſtimmt, damit der Schuldner, der die Sache wieder geben ſoll, nicht ſaum- ſeelig iſt; ſo kann er das Geborgte, wo- fern nicht ausdruͤcklich es anders ausgemacht worden, vor der Zeit wieder geben (§. 438.).
§. 533.
Weil das Geld zu denen Sachen gerechnetOb man Geld borgen kann. wird, welche durch den Gebrauch verzehrt werden; ſo kann auch daſſelbe geborgt werden (§. 528.); aber es wird nicht geborgt, wofern es nicht umſonſt ge- ſchiehet (§. cit.).
§. 534.
Die innere Guͤte des Geldes oderVon der Guͤte der Muͤntze. der Muͤntze(bonitas intrinſeca pecuniæ ſive monetæ) iſt diejenige, welche man nach der Materie und dem Gewichte ſchaͤtzt: die aͤuſſere(extrinſeca) aber der Werth, wel- cher demſelben nach Willkuͤhr der Menſchen
beyge-
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Contracten.
noch nicht verzehrt worden, nicht
wieder fordern, unerachtet er es zu
ſeinem eigenen Gebrauche noͤthig hat
(§. 195.).
§. 532.
Weil man eine geborgte Sache deswegen
nur in eben der Art wiedergeben muß, weil
man, nachdem ſie verzehret worden, eben die-
ſelbe nicht wiedergeben kann (§. 528.); ſo
kann der Schuldner eben dieſelbe wie-
dergeben, wenn er ſie nicht noͤthig
hat. Und weil man die Zeit des Wiedergebens
deswegen beſtimmt, damit der Schuldner,
der die Sache wieder geben ſoll, nicht ſaum-
ſeelig iſt; ſo kann er das Geborgte, wo-
fern nicht ausdruͤcklich es anders ausgemacht
worden, vor der Zeit wieder geben (§.
438.).
Wenn
man die
geborgte
Sache
ſelbſt und
vor der
Zeit wie-
dergeben
kann.
§. 533.
Weil das Geld zu denen Sachen gerechnet
wird, welche durch den Gebrauch verzehrt
werden; ſo kann auch daſſelbe geborgt
werden (§. 528.); aber es wird nicht
geborgt, wofern es nicht umſonſt ge-
ſchiehet (§. cit.).
Ob man
Geld
borgen
kann.
§. 534.
Die innere Guͤte des Geldes oder
der Muͤntze (bonitas intrinſeca pecuniæ
ſive monetæ) iſt diejenige, welche man nach
der Materie und dem Gewichte ſchaͤtzt: die
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beyge-
Von der
Guͤte der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/367>, abgerufen am 28.11.2024.
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