als er das nothwendige anzuschaffenBettel- armuth geschätzt werden. braucht; wer nicht einmahl so viel er- werben kann, ist dürftig, und wer nicht einmahl so viel erwerben kann, als er zu seiner äusersten Nothdurft braucht, ist ein Bettler (§. 487.).
§. 505.
Einkünfte(reditus) nennt man dasjeni-Die Ein- künfte und ihr Unter- schied. ge, was wir aus unseren Sachen, oder durch unsere Arbeit erwerben. Jährliche Ein- künfte(reditus annui) sind diejenigen, wel- che in einer Zeit von einem Jahr einkommen, und dieselbe sind gewisse oder stete(stati), welche alle Jahr einerley sind; veränderli- che oder unstete aber, welche ab- und zu- nehmend sind.
§. 506.
Ausgaben(expensas) nennt man dasDie Aus- gaben u. ihr Un- terschied. Geld, wovor man sich Sachen anschafft, welche entweder durch den Gebrauch verzehrt, oder verschlimmert werden, oder die man an- dern umsonst giebt. Daher erhellet, daß die Unkosten zu den Ausgaben gehören (§. 279.). Es sind aber ordentliche Ausga- ben(expensae ordinariae) diejenigen, welche beständig geschehen, oder zu einer gewissen Zeit wiederkommen: Ausserordentliche aber (extraordinariae), welche nur bey einem gewissen Vorfall erfordert werden. Nach der Verschiedenheit der Sachen oder der Un- kosten sind sie entweder nothwendige, oder nützliche, oder zur Lust gemachte Aus-
gaben
und dem Gelde.
als er das nothwendige anzuſchaffenBettel- armuth geſchaͤtzt werden. braucht; wer nicht einmahl ſo viel er- werben kann, iſt duͤrftig, und wer nicht einmahl ſo viel erwerben kann, als er zu ſeiner aͤuſerſten Nothdurft braucht, iſt ein Bettler (§. 487.).
§. 505.
Einkuͤnfte(reditus) nennt man dasjeni-Die Ein- kuͤnfte und ihr Unter- ſchied. ge, was wir aus unſeren Sachen, oder durch unſere Arbeit erwerben. Jaͤhrliche Ein- kuͤnfte(reditus annui) ſind diejenigen, wel- che in einer Zeit von einem Jahr einkommen, und dieſelbe ſind gewiſſe oder ſtete(ſtati), welche alle Jahr einerley ſind; veraͤnderli- che oder unſtete aber, welche ab- und zu- nehmend ſind.
§. 506.
Ausgaben(expenſas) nennt man dasDie Aus- gaben u. ihr Un- terſchied. Geld, wovor man ſich Sachen anſchafft, welche entweder durch den Gebrauch verzehrt, oder verſchlimmert werden, oder die man an- dern umſonſt giebt. Daher erhellet, daß die Unkoſten zu den Ausgaben gehoͤren (§. 279.). Es ſind aber ordentliche Ausga- ben(expenſæ ordinariæ) diejenigen, welche beſtaͤndig geſchehen, oder zu einer gewiſſen Zeit wiederkommen: Auſſerordentliche aber (extraordinariæ), welche nur bey einem gewiſſen Vorfall erfordert werden. Nach der Verſchiedenheit der Sachen oder der Un- koſten ſind ſie entweder nothwendige, oder nuͤtzliche, oder zur Luſt gemachte Aus-
gaben
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und dem Gelde.
als er das nothwendige anzuſchaffen
braucht; wer nicht einmahl ſo viel er-
werben kann, iſt duͤrftig, und wer
nicht einmahl ſo viel erwerben kann,
als er zu ſeiner aͤuſerſten Nothdurft
braucht, iſt ein Bettler (§. 487.).
Bettel-
armuth
geſchaͤtzt
werden.
§. 505.
Einkuͤnfte (reditus) nennt man dasjeni-
ge, was wir aus unſeren Sachen, oder durch
unſere Arbeit erwerben. Jaͤhrliche Ein-
kuͤnfte (reditus annui) ſind diejenigen, wel-
che in einer Zeit von einem Jahr einkommen,
und dieſelbe ſind gewiſſe oder ſtete (ſtati),
welche alle Jahr einerley ſind; veraͤnderli-
che oder unſtete aber, welche ab- und zu-
nehmend ſind.
Die Ein-
kuͤnfte
und ihr
Unter-
ſchied.
§. 506.
Ausgaben (expenſas) nennt man das
Geld, wovor man ſich Sachen anſchafft,
welche entweder durch den Gebrauch verzehrt,
oder verſchlimmert werden, oder die man an-
dern umſonſt giebt. Daher erhellet, daß die
Unkoſten zu den Ausgaben gehoͤren (§.
279.). Es ſind aber ordentliche Ausga-
ben (expenſæ ordinariæ) diejenigen, welche
beſtaͤndig geſchehen, oder zu einer gewiſſen
Zeit wiederkommen: Auſſerordentliche
aber (extraordinariæ), welche nur bey einem
gewiſſen Vorfall erfordert werden. Nach
der Verſchiedenheit der Sachen oder der Un-
koſten ſind ſie entweder nothwendige, oder
nuͤtzliche, oder zur Luſt gemachte Aus-
gaben
Die Aus-
gaben u.
ihr Un-
terſchied.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/351>, abgerufen am 22.11.2024.
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