gen eine verbindliche(obligatorius), mit der vollkommene Verbindlichkeit verknüpft ist.
§. 467.
Eine Tauschhandlung(actus permu-Was Tausch- handlun- gen und wie viel- fach die- selben sind. tatorius) ist, wodurch ein jeder Theil etwas zu geben, oder zu thun verbunden wird. Jn den Tauschhandlungen werden also Sachen und gewisses Thun mit einan- der vertauschet, nämlich Sachen mit Sa- chen, Sachen mit Thun, und Thun mit Thun. Es ist aber eine Tauschhandlung entweder eine aus einander setzende(actus diremto- rius), da ein jeder Theil seinen besondern Vor- theil hat, der durch besondere Leistungen erhal- ten wird, nach deren Vollziehung dieje- nigen, welche den Vertrag machten, nichts weiter mit einander zu schaffen haben: oder eine gemeinschaftliche (communicatorius), da man durch gemein- schaftliche Leistungen gemeinschaftlichen Nu- tzen zur Absicht hat.
§. 468.
Da man in den Tauschhandlungen, folg-Vom Unter- schied der aus ein- ander se- tzenden Tausch- hand- lungen. lich auch in denen, welche die Partheyen aus einander setzen, entweder eine Sache mit ei- ner Sache, oder eine Sache mit Thun, oder Thun mit Thun vertauschet, und in diesen besonders auf den Nutzen eines jeden Theils gesehen wird (§. 467.); so giebt man ent- weder etwas, daß der andere wieder etwas gebe(do ut des), oder ich gebe etwas, daß der andere etwas thue(do
ut
T 2
die ſo gleich vollbracht werden.
gen eine verbindliche(obligatorius), mit der vollkommene Verbindlichkeit verknuͤpft iſt.
§. 467.
Eine Tauſchhandlung(actus permu-Was Tauſch- handlun- gen und wie viel- fach die- ſelben ſind. tatorius) iſt, wodurch ein jeder Theil etwas zu geben, oder zu thun verbunden wird. Jn den Tauſchhandlungen werden alſo Sachen und gewiſſes Thun mit einan- der vertauſchet, naͤmlich Sachen mit Sa- chen, Sachen mit Thun, und Thun mit Thun. Es iſt aber eine Tauſchhandlung entweder eine aus einander ſetzende(actus diremto- rius), da ein jeder Theil ſeinen beſondern Vor- theil hat, der durch beſondere Leiſtungen erhal- ten wird, nach deren Vollziehung dieje- nigen, welche den Vertrag machten, nichts weiter mit einander zu ſchaffen haben: oder eine gemeinſchaftliche (communicatorius), da man durch gemein- ſchaftliche Leiſtungen gemeinſchaftlichen Nu- tzen zur Abſicht hat.
§. 468.
Da man in den Tauſchhandlungen, folg-Vom Unter- ſchied der aus ein- ander ſe- tzenden Tauſch- hand- lungen. lich auch in denen, welche die Partheyen aus einander ſetzen, entweder eine Sache mit ei- ner Sache, oder eine Sache mit Thun, oder Thun mit Thun vertauſchet, und in dieſen beſonders auf den Nutzen eines jeden Theils geſehen wird (§. 467.); ſo giebt man ent- weder etwas, daß der andere wieder etwas gebe(do ut des), oder ich gebe etwas, daß der andere etwas thue(do
ut
T 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0327"n="291"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">die ſo gleich vollbracht werden.</hi></fw><lb/>
gen <hirendition="#fr">eine verbindliche</hi><hirendition="#aq">(obligatorius),</hi> mit<lb/>
der vollkommene Verbindlichkeit verknuͤpft iſt.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 467.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Eine Tauſchhandlung</hi><hirendition="#aq">(actus permu-</hi><noteplace="right">Was<lb/>
Tauſch-<lb/>
handlun-<lb/>
gen und<lb/>
wie viel-<lb/>
fach die-<lb/>ſelben<lb/>ſind.</note><lb/><hirendition="#aq">tatorius)</hi> iſt, wodurch ein jeder Theil etwas<lb/>
zu geben, oder zu thun verbunden wird. <hirendition="#fr">Jn<lb/>
den Tauſchhandlungen werden alſo<lb/>
Sachen und gewiſſes Thun mit einan-<lb/>
der vertauſchet,</hi> naͤmlich Sachen mit Sa-<lb/>
chen, Sachen mit Thun, und Thun mit Thun.<lb/>
Es iſt aber <hirendition="#fr">eine Tauſchhandlung</hi> entweder<lb/><hirendition="#fr">eine aus einander ſetzende</hi><hirendition="#aq">(actus diremto-<lb/>
rius),</hi> da ein jeder Theil ſeinen beſondern Vor-<lb/>
theil hat, der durch beſondere Leiſtungen erhal-<lb/>
ten wird, <hirendition="#fr">nach deren Vollziehung dieje-<lb/>
nigen, welche den Vertrag machten,<lb/>
nichts weiter mit einander zu ſchaffen<lb/>
haben: oder eine gemeinſchaftliche</hi><lb/><hirendition="#aq">(communicatorius),</hi> da man durch gemein-<lb/>ſchaftliche Leiſtungen gemeinſchaftlichen Nu-<lb/>
tzen zur Abſicht hat.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 468.</head><lb/><p>Da man in den Tauſchhandlungen, folg-<noteplace="right">Vom<lb/>
Unter-<lb/>ſchied der<lb/>
aus ein-<lb/>
ander ſe-<lb/>
tzenden<lb/>
Tauſch-<lb/>
hand-<lb/>
lungen.</note><lb/>
lich auch in denen, welche die Partheyen aus<lb/>
einander ſetzen, entweder eine Sache mit ei-<lb/>
ner Sache, oder eine Sache mit Thun, oder<lb/>
Thun mit Thun vertauſchet, und in dieſen<lb/>
beſonders auf den Nutzen eines jeden Theils<lb/>
geſehen wird (§. 467.); ſo <hirendition="#fr">giebt man ent-<lb/>
weder etwas, daß der andere wieder<lb/>
etwas gebe</hi><hirendition="#aq">(do ut des),</hi> oder <hirendition="#fr">ich gebe<lb/>
etwas, daß der andere etwas thue</hi><hirendition="#aq">(do</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">T 2</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">ut</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[291/0327]
die ſo gleich vollbracht werden.
gen eine verbindliche (obligatorius), mit
der vollkommene Verbindlichkeit verknuͤpft iſt.
§. 467.
Eine Tauſchhandlung (actus permu-
tatorius) iſt, wodurch ein jeder Theil etwas
zu geben, oder zu thun verbunden wird. Jn
den Tauſchhandlungen werden alſo
Sachen und gewiſſes Thun mit einan-
der vertauſchet, naͤmlich Sachen mit Sa-
chen, Sachen mit Thun, und Thun mit Thun.
Es iſt aber eine Tauſchhandlung entweder
eine aus einander ſetzende (actus diremto-
rius), da ein jeder Theil ſeinen beſondern Vor-
theil hat, der durch beſondere Leiſtungen erhal-
ten wird, nach deren Vollziehung dieje-
nigen, welche den Vertrag machten,
nichts weiter mit einander zu ſchaffen
haben: oder eine gemeinſchaftliche
(communicatorius), da man durch gemein-
ſchaftliche Leiſtungen gemeinſchaftlichen Nu-
tzen zur Abſicht hat.
Was
Tauſch-
handlun-
gen und
wie viel-
fach die-
ſelben
ſind.
§. 468.
Da man in den Tauſchhandlungen, folg-
lich auch in denen, welche die Partheyen aus
einander ſetzen, entweder eine Sache mit ei-
ner Sache, oder eine Sache mit Thun, oder
Thun mit Thun vertauſchet, und in dieſen
beſonders auf den Nutzen eines jeden Theils
geſehen wird (§. 467.); ſo giebt man ent-
weder etwas, daß der andere wieder
etwas gebe (do ut des), oder ich gebe
etwas, daß der andere etwas thue (do
ut
Vom
Unter-
ſchied der
aus ein-
ander ſe-
tzenden
Tauſch-
hand-
lungen.
T 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/327>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.