335.); so ist die Veräusserung, die vom Versprecher geschehen, gültig (§. 257.): Weil aber derselbe uns nicht wieder unsern Willen ein erlangtes Recht benehmen kann (§. 100.); so kommt uns das Recht zu die Veräusserung zu verhindern, wenn wir wissen, daß der Versprecher die versprochene Sache veräussern will. Jm Gegentheil aber ist klar, daß die Ver- äusserung ungültig ist, wenn der Ver- sprecher sich erklärt hat, daß er des Rechts zu veräussern sich begebe; weil er alsdenn dasselbe nicht mehr hat.
§. 414.
Vom Gewinn.
Der Gewinn(lucrum) wird die Sache genannt, welche zu unsern Gütern hinzu- kommt, ohne daß sie dadurch vermindert wer- den, oder wodurch wir reicher werden. Man nennt Verlust des Gewinns(cessare lucrum), wenn wir gehindert werden den Gewinn zu erhalten, den wir hätten erhalten können. Ein gewisser Gewinn(lucrum certum) ist, wenn wir genug versichert sind, daß wir ihn erhalten können, oder er- halten werden: hingegen ein ungewisser, wenn wir diese Versicherung nicht haben. Es kann aber die Grösse eines gewissen Ge- winns noch ungewiß seyn. Es ist also klar, daß ein gewisser Gewinn eine Sache sey, die uns eigenthümlich werden wird; folglich, wer uns um einen ge- wissen Gewinn bringet, der verhin-
dert
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
335.); ſo iſt die Veraͤuſſerung, die vom Verſprecher geſchehen, guͤltig (§. 257.): Weil aber derſelbe uns nicht wieder unſern Willen ein erlangtes Recht benehmen kann (§. 100.); ſo kommt uns das Recht zu die Veraͤuſſerung zu verhindern, wenn wir wiſſen, daß der Verſprecher die verſprochene Sache veraͤuſſern will. Jm Gegentheil aber iſt klar, daß die Ver- aͤuſſerung unguͤltig iſt, wenn der Ver- ſprecher ſich erklaͤrt hat, daß er des Rechts zu veraͤuſſern ſich begebe; weil er alsdenn daſſelbe nicht mehr hat.
§. 414.
Vom Gewinn.
Der Gewinn(lucrum) wird die Sache genannt, welche zu unſern Guͤtern hinzu- kommt, ohne daß ſie dadurch vermindert wer- den, oder wodurch wir reicher werden. Man nennt Verluſt des Gewinns(ceſſare lucrum), wenn wir gehindert werden den Gewinn zu erhalten, den wir haͤtten erhalten koͤnnen. Ein gewiſſer Gewinn(lucrum certum) iſt, wenn wir genug verſichert ſind, daß wir ihn erhalten koͤnnen, oder er- halten werden: hingegen ein ungewiſſer, wenn wir dieſe Verſicherung nicht haben. Es kann aber die Groͤſſe eines gewiſſen Ge- winns noch ungewiß ſeyn. Es iſt alſo klar, daß ein gewiſſer Gewinn eine Sache ſey, die uns eigenthuͤmlich werden wird; folglich, wer uns um einen ge- wiſſen Gewinn bringet, der verhin-
dert
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II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
335.); ſo iſt die Veraͤuſſerung, die vom
Verſprecher geſchehen, guͤltig (§. 257.):
Weil aber derſelbe uns nicht wieder unſern
Willen ein erlangtes Recht benehmen kann
(§. 100.); ſo kommt uns das Recht zu
die Veraͤuſſerung zu verhindern, wenn
wir wiſſen, daß der Verſprecher die
verſprochene Sache veraͤuſſern will.
Jm Gegentheil aber iſt klar, daß die Ver-
aͤuſſerung unguͤltig iſt, wenn der Ver-
ſprecher ſich erklaͤrt hat, daß er des
Rechts zu veraͤuſſern ſich begebe; weil
er alsdenn daſſelbe nicht mehr hat.
§. 414.
Der Gewinn (lucrum) wird die Sache
genannt, welche zu unſern Guͤtern hinzu-
kommt, ohne daß ſie dadurch vermindert wer-
den, oder wodurch wir reicher werden. Man
nennt Verluſt des Gewinns (ceſſare
lucrum), wenn wir gehindert werden den
Gewinn zu erhalten, den wir haͤtten erhalten
koͤnnen. Ein gewiſſer Gewinn (lucrum
certum) iſt, wenn wir genug verſichert
ſind, daß wir ihn erhalten koͤnnen, oder er-
halten werden: hingegen ein ungewiſſer,
wenn wir dieſe Verſicherung nicht haben.
Es kann aber die Groͤſſe eines gewiſſen Ge-
winns noch ungewiß ſeyn. Es iſt alſo klar,
daß ein gewiſſer Gewinn eine Sache
ſey, die uns eigenthuͤmlich werden
wird; folglich, wer uns um einen ge-
wiſſen Gewinn bringet, der verhin-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/288>, abgerufen am 21.11.2024.
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