ter einer unerlaubten Bedingung ver- sprochen worden, nicht leisten, wenn gleich die Bedingung erfüllt worden.
§. 392.
Es ist vor sich selbst klar, daß eine unmög-Vom Verspre- chen un- ter einer unmögli- chen Be- dingung. liche Bedingung nicht würcklich werden kann; also sind die Versprechen unter einer unmöglichen Bedingung vergeblich, und kommen mit dem Recht der Na- tur nicht überein (§. 360.).
§. 393.
Allein, da durch das Versprechen ein RechtVom be- dingten Verspre- chen vom Verspre- chen auf eine ge- wisse Zeit und vom unbe- dingten. auf den andern gebracht wird, dem etwas versprochen wird (§. 379.); so kann ein Versprechender versprechen, auf was vor Art und Weise er will, und kann das Versprechen unter einer jeden er- laubten Bedingung, auch auf eine ge- wisse Zeit, nicht allein ohne alle Be- dingung und ohne eine gesetzte Zeit geschehen (§. 314). Ein bedingtes Ver- sprechen(promissio conditionata) ist dasje- nige, welches unter einer hinzugesetzten Be- dingung geschiehet. Wenn das, was verspro- chen wird, zu einer gewissen Zeit geleistet werden muß; so heißt es ein Versprechen auf eine gewisse Zeit(promissio in diem). Das Versprechen, welches ohne alle hinzuge- setzte Bedingung, oder auch einige Zeit ge- schiehet, heißt ein unbedingtes Ver- sprechen(promissio pura).
§. 394.
und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
ter einer unerlaubten Bedingung ver- ſprochen worden, nicht leiſten, wenn gleich die Bedingung erfuͤllt worden.
§. 392.
Es iſt vor ſich ſelbſt klar, daß eine unmoͤg-Vom Verſpre- chen un- ter einer unmoͤgli- chen Be- dingung. liche Bedingung nicht wuͤrcklich werden kann; alſo ſind die Verſprechen unter einer unmoͤglichen Bedingung vergeblich, und kommen mit dem Recht der Na- tur nicht uͤberein (§. 360.).
§. 393.
Allein, da durch das Verſprechen ein RechtVom be- dingten Verſpre- chen vom Verſpre- chen auf eine ge- wiſſe Zeit und vom unbe- dingten. auf den andern gebracht wird, dem etwas verſprochen wird (§. 379.); ſo kann ein Verſprechender verſprechen, auf was vor Art und Weiſe er will, und kann das Verſprechen unter einer jeden er- laubten Bedingung, auch auf eine ge- wiſſe Zeit, nicht allein ohne alle Be- dingung und ohne eine geſetzte Zeit geſchehen (§. 314). Ein bedingtes Ver- ſprechen(promiſſio conditionata) iſt dasje- nige, welches unter einer hinzugeſetzten Be- dingung geſchiehet. Wenn das, was verſpro- chen wird, zu einer gewiſſen Zeit geleiſtet werden muß; ſo heißt es ein Verſprechen auf eine gewiſſe Zeit(promiſſio in diem). Das Verſprechen, welches ohne alle hinzuge- ſetzte Bedingung, oder auch einige Zeit ge- ſchiehet, heißt ein unbedingtes Ver- ſprechen(promiſſio pura).
§. 394.
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
ter einer unerlaubten Bedingung ver-
ſprochen worden, nicht leiſten, wenn
gleich die Bedingung erfuͤllt worden.
§. 392.
Es iſt vor ſich ſelbſt klar, daß eine unmoͤg-
liche Bedingung nicht wuͤrcklich werden kann;
alſo ſind die Verſprechen unter einer
unmoͤglichen Bedingung vergeblich,
und kommen mit dem Recht der Na-
tur nicht uͤberein (§. 360.).
Vom
Verſpre-
chen un-
ter einer
unmoͤgli-
chen Be-
dingung.
§. 393.
Allein, da durch das Verſprechen ein Recht
auf den andern gebracht wird, dem etwas
verſprochen wird (§. 379.); ſo kann ein
Verſprechender verſprechen, auf was
vor Art und Weiſe er will, und kann
das Verſprechen unter einer jeden er-
laubten Bedingung, auch auf eine ge-
wiſſe Zeit, nicht allein ohne alle Be-
dingung und ohne eine geſetzte Zeit
geſchehen (§. 314). Ein bedingtes Ver-
ſprechen (promiſſio conditionata) iſt dasje-
nige, welches unter einer hinzugeſetzten Be-
dingung geſchiehet. Wenn das, was verſpro-
chen wird, zu einer gewiſſen Zeit geleiſtet
werden muß; ſo heißt es ein Verſprechen
auf eine gewiſſe Zeit (promiſſio in diem).
Das Verſprechen, welches ohne alle hinzuge-
ſetzte Bedingung, oder auch einige Zeit ge-
ſchiehet, heißt ein unbedingtes Ver-
ſprechen (promiſſio pura).
Vom be-
dingten
Verſpre-
chen vom
Verſpre-
chen auf
eine ge-
wiſſe Zeit
und vom
unbe-
dingten.
§. 394.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/273>, abgerufen am 23.11.2024.
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