er am meisten zu sehen hat, bittet, daß er die Wahrheit sage, oder entweder etwas thue, oder unterlasse. Da man nun durch die Be- schwörung einen andern ernstlich zu bewegen sucht, die Wahrheit zu sagen, oder etwas zu thun, oder nicht zu thun; so ist auch, wenn uns, oder einem andern viel daran ge- legen, daß einer die Wahrheit sage, oder etwas entweder thue, oder un- terlasse, der etwas zu thun, oder zu unterlassen verbunden ist, die Beschwö- rung erlaubt. Eben dieses ist in demjeni- gen Fall klar, in welchem man einen andern anmahnen muß, etwas zu thun oder zu un- terlassen.
§. 375.
Von der höchsten Betheu- rung.
Die Betheurung bey dem Zeugnisse Got- tes oder bey einer Sache, welche uns die lieb- ste, oder von grosser Wichtigkeit ist, wird die höchste Betheuerung genannt (contesta- tio). Es gehört also dieselbe zu denjenigen Betheurungsformeln, welche dem Eide am nächsten kommen (§. 361.).
§. 376.
Wenn ei- ner, der falsch schwört, nicht meinei- dig wird.
Weil der falsch schwöret, welcher schwört, er wolle das thun, wozu er sich verbindlich macht, ob er gleich nicht den Vorsatz hat es zu thun; hingegen aber nicht meineidig ist, wenn er seinen Vorsatz ändert und es thut (§. 371.); so ist auch der nicht meineidig, der zwar falsch geschworen, aber sich
solches
II. Th. 6. H. Von der Eroͤfnung
er am meiſten zu ſehen hat, bittet, daß er die Wahrheit ſage, oder entweder etwas thue, oder unterlaſſe. Da man nun durch die Be- ſchwoͤrung einen andern ernſtlich zu bewegen ſucht, die Wahrheit zu ſagen, oder etwas zu thun, oder nicht zu thun; ſo iſt auch, wenn uns, oder einem andern viel daran ge- legen, daß einer die Wahrheit ſage, oder etwas entweder thue, oder un- terlaſſe, der etwas zu thun, oder zu unterlaſſen verbunden iſt, die Beſchwoͤ- rung erlaubt. Eben dieſes iſt in demjeni- gen Fall klar, in welchem man einen andern anmahnen muß, etwas zu thun oder zu un- terlaſſen.
§. 375.
Von der hoͤchſten Betheu- rung.
Die Betheurung bey dem Zeugniſſe Got- tes oder bey einer Sache, welche uns die lieb- ſte, oder von groſſer Wichtigkeit iſt, wird die hoͤchſte Betheuerung genannt (conteſta- tio). Es gehoͤrt alſo dieſelbe zu denjenigen Betheurungsformeln, welche dem Eide am naͤchſten kommen (§. 361.).
§. 376.
Wenn ei- ner, der falſch ſchwoͤrt, nicht meinei- dig wird.
Weil der falſch ſchwoͤret, welcher ſchwoͤrt, er wolle das thun, wozu er ſich verbindlich macht, ob er gleich nicht den Vorſatz hat es zu thun; hingegen aber nicht meineidig iſt, wenn er ſeinen Vorſatz aͤndert und es thut (§. 371.); ſo iſt auch der nicht meineidig, der zwar falſch geſchworen, aber ſich
ſolches
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0264"n="228"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II.</hi> Th. 6. H. Von der Eroͤfnung</hi></fw><lb/>
er am meiſten zu ſehen hat, bittet, daß er die<lb/>
Wahrheit ſage, oder entweder etwas thue,<lb/>
oder unterlaſſe. Da man nun durch die Be-<lb/>ſchwoͤrung einen andern ernſtlich zu bewegen<lb/>ſucht, die Wahrheit zu ſagen, oder etwas zu<lb/>
thun, oder nicht zu thun; ſo <hirendition="#fr">iſt</hi> auch, <hirendition="#fr">wenn<lb/>
uns, oder einem andern viel daran ge-<lb/>
legen, daß einer die Wahrheit ſage,<lb/>
oder etwas entweder thue, oder un-<lb/>
terlaſſe, der etwas zu thun, oder zu<lb/>
unterlaſſen verbunden iſt, die Beſchwoͤ-<lb/>
rung erlaubt.</hi> Eben dieſes iſt in demjeni-<lb/>
gen Fall klar, in welchem man einen andern<lb/>
anmahnen muß, etwas zu thun oder zu un-<lb/>
terlaſſen.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 375.</head><lb/><noteplace="left">Von der<lb/>
hoͤchſten<lb/>
Betheu-<lb/>
rung.</note><p>Die Betheurung bey dem Zeugniſſe Got-<lb/>
tes oder bey einer Sache, welche uns die lieb-<lb/>ſte, oder von groſſer Wichtigkeit iſt, wird die<lb/><hirendition="#fr">hoͤchſte Betheuerung</hi> genannt <hirendition="#aq">(conteſta-<lb/>
tio).</hi> Es gehoͤrt alſo dieſelbe zu denjenigen<lb/>
Betheurungsformeln, welche dem Eide am<lb/>
naͤchſten kommen (§. 361.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 376.</head><lb/><noteplace="left">Wenn ei-<lb/>
ner, der<lb/>
falſch<lb/>ſchwoͤrt,<lb/>
nicht<lb/>
meinei-<lb/>
dig wird.</note><p>Weil der falſch ſchwoͤret, welcher ſchwoͤrt,<lb/>
er wolle das thun, wozu er ſich verbindlich<lb/>
macht, ob er gleich nicht den Vorſatz hat es<lb/>
zu thun; hingegen aber nicht meineidig iſt,<lb/>
wenn er ſeinen Vorſatz aͤndert und es thut (§.<lb/>
371.); ſo iſt auch <hirendition="#fr">der nicht meineidig,<lb/>
der zwar falſch geſchworen, aber ſich</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">ſolches</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[228/0264]
II. Th. 6. H. Von der Eroͤfnung
er am meiſten zu ſehen hat, bittet, daß er die
Wahrheit ſage, oder entweder etwas thue,
oder unterlaſſe. Da man nun durch die Be-
ſchwoͤrung einen andern ernſtlich zu bewegen
ſucht, die Wahrheit zu ſagen, oder etwas zu
thun, oder nicht zu thun; ſo iſt auch, wenn
uns, oder einem andern viel daran ge-
legen, daß einer die Wahrheit ſage,
oder etwas entweder thue, oder un-
terlaſſe, der etwas zu thun, oder zu
unterlaſſen verbunden iſt, die Beſchwoͤ-
rung erlaubt. Eben dieſes iſt in demjeni-
gen Fall klar, in welchem man einen andern
anmahnen muß, etwas zu thun oder zu un-
terlaſſen.
§. 375.
Die Betheurung bey dem Zeugniſſe Got-
tes oder bey einer Sache, welche uns die lieb-
ſte, oder von groſſer Wichtigkeit iſt, wird die
hoͤchſte Betheuerung genannt (conteſta-
tio). Es gehoͤrt alſo dieſelbe zu denjenigen
Betheurungsformeln, welche dem Eide am
naͤchſten kommen (§. 361.).
§. 376.
Weil der falſch ſchwoͤret, welcher ſchwoͤrt,
er wolle das thun, wozu er ſich verbindlich
macht, ob er gleich nicht den Vorſatz hat es
zu thun; hingegen aber nicht meineidig iſt,
wenn er ſeinen Vorſatz aͤndert und es thut (§.
371.); ſo iſt auch der nicht meineidig,
der zwar falſch geſchworen, aber ſich
ſolches
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/264>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.