ist mein Zeuge, so schwört er; wenn er eben dieses ungeheissen sagt, so ist es eine Betheurung. Denn in dem er- sten Fall zeigen die Worte auch die Anru- fung Gottes als eines Rächers der Lügen und des Meineydes an, in den andern aber nicht (§. 361.).
§. 365.
Wenn ei- ner nicht schwö- ret, ob er gleich Worte, die einen Schwur bedeuten, vor- bringt.
Wenn jemand unbedachtsam Wor- te, die einen Schwur bedeuten, d. i. welchen man die Bedeutung eines Eides zu- zuschreiben pflegt, ohne Vorsatz zu schwö- ren vorbringt, so schwört er nicht; sondern man muß dieselbe zu den un- nützen Worten rechnen (§. 360.). Weil aber diese zu vermeiden sind (§. cit.), so sun- diget er nichts desto weniger. Eben das muß man von den Worten verstehen, wel- chen man sonst die Bedeutung einer Betheu- rung beylegt.
§. 366.
Wenn einer schwört.
Weil aber im Gegentheil wieder denjeni- gen, welcher die Wahrheit zu sagen verbun- den ist, das vor wahr zu halten ist, was er sagt (§. 318.); so nimmt man mit Recht an, es habe einer geschworen, der schwören soll, oder das Ansehen haben will, als schwöre er, wenn er die Wor- te eines Eides hersagt. Denn sonst mü- ste man einräumen, es könne einer vor sich Worte im Sinne zurücke behalten, welches unerlaubt ist (§. 355.).
§. 367.
II. Th. 6. H. Von der Eroͤfnung
iſt mein Zeuge, ſo ſchwoͤrt er; wenn er eben dieſes ungeheiſſen ſagt, ſo iſt es eine Betheurung. Denn in dem er- ſten Fall zeigen die Worte auch die Anru- fung Gottes als eines Raͤchers der Luͤgen und des Meineydes an, in den andern aber nicht (§. 361.).
§. 365.
Wenn ei- ner nicht ſchwoͤ- ret, ob er gleich Worte, die einen Schwur bedeuten, vor- bringt.
Wenn jemand unbedachtſam Wor- te, die einen Schwur bedeuten, d. i. welchen man die Bedeutung eines Eides zu- zuſchreiben pflegt, ohne Vorſatz zu ſchwoͤ- ren vorbringt, ſo ſchwoͤrt er nicht; ſondern man muß dieſelbe zu den un- nuͤtzen Worten rechnen (§. 360.). Weil aber dieſe zu vermeiden ſind (§. cit.), ſo ſun- diget er nichts deſto weniger. Eben das muß man von den Worten verſtehen, wel- chen man ſonſt die Bedeutung einer Betheu- rung beylegt.
§. 366.
Wenn einer ſchwoͤrt.
Weil aber im Gegentheil wieder denjeni- gen, welcher die Wahrheit zu ſagen verbun- den iſt, das vor wahr zu halten iſt, was er ſagt (§. 318.); ſo nimmt man mit Recht an, es habe einer geſchworen, der ſchwoͤren ſoll, oder das Anſehen haben will, als ſchwoͤre er, wenn er die Wor- te eines Eides herſagt. Denn ſonſt muͤ- ſte man einraͤumen, es koͤnne einer vor ſich Worte im Sinne zuruͤcke behalten, welches unerlaubt iſt (§. 355.).
§. 367.
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II. Th. 6. H. Von der Eroͤfnung
iſt mein Zeuge, ſo ſchwoͤrt er; wenn
er eben dieſes ungeheiſſen ſagt, ſo iſt
es eine Betheurung. Denn in dem er-
ſten Fall zeigen die Worte auch die Anru-
fung Gottes als eines Raͤchers der Luͤgen und
des Meineydes an, in den andern aber nicht
(§. 361.).
§. 365.
Wenn jemand unbedachtſam Wor-
te, die einen Schwur bedeuten, d. i.
welchen man die Bedeutung eines Eides zu-
zuſchreiben pflegt, ohne Vorſatz zu ſchwoͤ-
ren vorbringt, ſo ſchwoͤrt er nicht;
ſondern man muß dieſelbe zu den un-
nuͤtzen Worten rechnen (§. 360.). Weil
aber dieſe zu vermeiden ſind (§. cit.), ſo ſun-
diget er nichts deſto weniger. Eben
das muß man von den Worten verſtehen, wel-
chen man ſonſt die Bedeutung einer Betheu-
rung beylegt.
§. 366.
Weil aber im Gegentheil wieder denjeni-
gen, welcher die Wahrheit zu ſagen verbun-
den iſt, das vor wahr zu halten iſt, was er
ſagt (§. 318.); ſo nimmt man mit Recht
an, es habe einer geſchworen, der
ſchwoͤren ſoll, oder das Anſehen haben
will, als ſchwoͤre er, wenn er die Wor-
te eines Eides herſagt. Denn ſonſt muͤ-
ſte man einraͤumen, es koͤnne einer vor ſich
Worte im Sinne zuruͤcke behalten, welches
unerlaubt iſt (§. 355.).
§. 367.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/260>, abgerufen am 21.11.2024.
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