perlichen Sache.hätte er das Eigenthum davon, ge- braucht, und nicht zugiebt, daß wir unser Recht gebrauchen. Da aber der Besitz so lange behalten wird, als wir das Eigenthum gebrauchen können (§. 291.); folglich so lange wir nicht leiden, daß ein an- derer, wieder unseren Willen, dasselbe ge- brauche; und kein anderer verhindern kann, daß wir uns unseres Rechtes bedienen, wenn wir wollen; so wird durch den blossen Mangel des Gebrauchs der Besitz nicht verlohren.
§. 297.
Von der Stöh- rung des Besitzes.
Der Besitz wird gestöhrt(possessio turbatur), wenn der Besitzer in dem Ge- brauch seines Eigenthums, in Absicht einer und der andern Handlung, die ihm frey ste- het, es sey auf was vor Weise es wolle, ver- hindert; derselbe aber ihm doch nicht gäntzlich genommen wird. Man nennt aber eine Stöhrung durch Worte(turbatio ver- balis), die in Worten; eine Stöhrung in der That(realis), die in einer gewissen Handlung bestehet. Die Gewalt, durch welche der Besitz gestöhret wird, nennt man die stöhrende(vis turbativa), eben wie die austreibende Gewalt(vis expulsiva), durch welche einer aus dem Besitz geworfen wird; und die antreibende Gewalt(vis compulsiva), durch welche einer zur Ueber- laßung des Besitzes gezwungen wird. Weil dem Besitzer der Gebrauch des Eigenthums
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II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
perlichen Sache.haͤtte er das Eigenthum davon, ge- braucht, und nicht zugiebt, daß wir unſer Recht gebrauchen. Da aber der Beſitz ſo lange behalten wird, als wir das Eigenthum gebrauchen koͤnnen (§. 291.); folglich ſo lange wir nicht leiden, daß ein an- derer, wieder unſeren Willen, daſſelbe ge- brauche; und kein anderer verhindern kann, daß wir uns unſeres Rechtes bedienen, wenn wir wollen; ſo wird durch den bloſſen Mangel des Gebrauchs der Beſitz nicht verlohren.
§. 297.
Von der Stoͤh- rung des Beſitzes.
Der Beſitz wird geſtoͤhrt(poſſeſſio turbatur), wenn der Beſitzer in dem Ge- brauch ſeines Eigenthums, in Abſicht einer und der andern Handlung, die ihm frey ſte- het, es ſey auf was vor Weiſe es wolle, ver- hindert; derſelbe aber ihm doch nicht gaͤntzlich genommen wird. Man nennt aber eine Stoͤhrung durch Worte(turbatio ver- balis), die in Worten; eine Stoͤhrung in der That(realis), die in einer gewiſſen Handlung beſtehet. Die Gewalt, durch welche der Beſitz geſtoͤhret wird, nennt man die ſtoͤhrende(vis turbativa), eben wie die austreibende Gewalt(vis expulſiva), durch welche einer aus dem Beſitz geworfen wird; und die antreibende Gewalt(vis compulſiva), durch welche einer zur Ueber- laßung des Beſitzes gezwungen wird. Weil dem Beſitzer der Gebrauch des Eigenthums
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II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
haͤtte er das Eigenthum davon, ge-
braucht, und nicht zugiebt, daß wir
unſer Recht gebrauchen. Da aber der
Beſitz ſo lange behalten wird, als wir das
Eigenthum gebrauchen koͤnnen (§. 291.);
folglich ſo lange wir nicht leiden, daß ein an-
derer, wieder unſeren Willen, daſſelbe ge-
brauche; und kein anderer verhindern kann,
daß wir uns unſeres Rechtes bedienen, wenn
wir wollen; ſo wird durch den bloſſen
Mangel des Gebrauchs der Beſitz nicht
verlohren.
perlichen
Sache.
§. 297.
Der Beſitz wird geſtoͤhrt (poſſeſſio
turbatur), wenn der Beſitzer in dem Ge-
brauch ſeines Eigenthums, in Abſicht einer
und der andern Handlung, die ihm frey ſte-
het, es ſey auf was vor Weiſe es wolle, ver-
hindert; derſelbe aber ihm doch nicht gaͤntzlich
genommen wird. Man nennt aber eine
Stoͤhrung durch Worte (turbatio ver-
balis), die in Worten; eine Stoͤhrung in
der That (realis), die in einer gewiſſen
Handlung beſtehet. Die Gewalt, durch
welche der Beſitz geſtoͤhret wird, nennt man
die ſtoͤhrende (vis turbativa), eben wie die
austreibende Gewalt (vis expulſiva),
durch welche einer aus dem Beſitz geworfen
wird; und die antreibende Gewalt (vis
compulſiva), durch welche einer zur Ueber-
laßung des Beſitzes gezwungen wird. Weil
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/220>, abgerufen am 23.11.2024.
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