Gefallen vornehmen kann, was man willBesitz zu erhal- ten. (§. 210. 195.), durch die Zueignung aber auch das Eigenthum ursprünglich erhalten wird (§. 210.); so wird der Besitz von Sachen, die keinem zugehören, mit dem Eigenthume zugleich erhalten; und diese Art den Besitz zu erhalten ist die ursprüngliche Art, wodurch nämlich der Besitz davon erhalten wird, was noch von keinem besessen worden.
§. 295.
Ein Besitz mit einem Titel(possessioVom Besitze mit ei- nem Ti- tel, und was ein Titel sey. titulata) ist derjenige, der einen Titel hat. Der Titel(titulus) aber ist der Grund des Gesetzes, aus welchem erhellet, daß eine ge- wisse That ein gewisses Recht hervorbringen könne. Die That aber selbst, wodurch wir eines Rechtes theilhaftig werden, ist die Art etwas zu erhalten(modus acqvirendi). Daher erhellet, daß der Besitz der Sa- che, die keinem zugehöret, welcher durch die Zueignung erhalten worden, einen Titel hat; massen nach dem Gesetz der Natur, durch die Zueignung, mit dem Eigenthume der Besitz erhalten wird (§. 294.).
§. 296.
Weil der Besitz verlohren wird, wenn eineVon dem verlohr- nen Be- sitz einer unbeweg- lichen u. unkör- Sache in den Stand kommt, daß man das Eigenthum nicht gebrauchen kann (§. 291.); so hat man den Besitz verlohren, wenn jemand unsere unbewegliche Sache, oder ein Recht das uns zukommt, als
hätte
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wegen des Eigenthums.
Gefallen vornehmen kann, was man willBeſitz zu erhal- ten. (§. 210. 195.), durch die Zueignung aber auch das Eigenthum urſpruͤnglich erhalten wird (§. 210.); ſo wird der Beſitz von Sachen, die keinem zugehoͤren, mit dem Eigenthume zugleich erhalten; und dieſe Art den Beſitz zu erhalten iſt die urſpruͤngliche Art, wodurch naͤmlich der Beſitz davon erhalten wird, was noch von keinem beſeſſen worden.
§. 295.
Ein Beſitz mit einem Titel(poſſeſſioVom Beſitze mit ei- nem Ti- tel, und was ein Titel ſey. titulata) iſt derjenige, der einen Titel hat. Der Titel(titulus) aber iſt der Grund des Geſetzes, aus welchem erhellet, daß eine ge- wiſſe That ein gewiſſes Recht hervorbringen koͤnne. Die That aber ſelbſt, wodurch wir eines Rechtes theilhaftig werden, iſt die Art etwas zu erhalten(modus acqvirendi). Daher erhellet, daß der Beſitz der Sa- che, die keinem zugehoͤret, welcher durch die Zueignung erhalten worden, einen Titel hat; maſſen nach dem Geſetz der Natur, durch die Zueignung, mit dem Eigenthume der Beſitz erhalten wird (§. 294.).
§. 296.
Weil der Beſitz verlohren wird, wenn eineVon dem verlohr- nen Be- ſitz einer unbeweg- lichen u. unkoͤr- Sache in den Stand kommt, daß man das Eigenthum nicht gebrauchen kann (§. 291.); ſo hat man den Beſitz verlohren, wenn jemand unſere unbewegliche Sache, oder ein Recht das uns zukommt, als
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wegen des Eigenthums.
Gefallen vornehmen kann, was man will
(§. 210. 195.), durch die Zueignung aber
auch das Eigenthum urſpruͤnglich erhalten
wird (§. 210.); ſo wird der Beſitz von
Sachen, die keinem zugehoͤren, mit
dem Eigenthume zugleich erhalten;
und dieſe Art den Beſitz zu erhalten iſt
die urſpruͤngliche Art, wodurch naͤmlich
der Beſitz davon erhalten wird, was noch von
keinem beſeſſen worden.
Beſitz zu
erhal-
ten.
§. 295.
Ein Beſitz mit einem Titel (poſſeſſio
titulata) iſt derjenige, der einen Titel hat.
Der Titel (titulus) aber iſt der Grund des
Geſetzes, aus welchem erhellet, daß eine ge-
wiſſe That ein gewiſſes Recht hervorbringen
koͤnne. Die That aber ſelbſt, wodurch wir
eines Rechtes theilhaftig werden, iſt die Art
etwas zu erhalten (modus acqvirendi).
Daher erhellet, daß der Beſitz der Sa-
che, die keinem zugehoͤret, welcher
durch die Zueignung erhalten worden,
einen Titel hat; maſſen nach dem Geſetz
der Natur, durch die Zueignung, mit dem
Eigenthume der Beſitz erhalten wird (§. 294.).
Vom
Beſitze
mit ei-
nem Ti-
tel, und
was ein
Titel ſey.
§. 296.
Weil der Beſitz verlohren wird, wenn eine
Sache in den Stand kommt, daß man das
Eigenthum nicht gebrauchen kann (§. 291.);
ſo hat man den Beſitz verlohren, wenn
jemand unſere unbewegliche Sache,
oder ein Recht das uns zukommt, als
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Von dem
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nen Be-
ſitz einer
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/219>, abgerufen am 26.11.2024.
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