ben, oder der Werth wieder ersetzet werden(aestimatio praestanda);sondern es muß auch derjenige schadloß gehal- ten werden, welchem ein unwissender Betrug schaden würde.
§. 287.
Das Recht des Besitzes(jus possessio-Vom Recht des Be- sitzes. nis), wird dasjenige genannt, welches einem Besitzer, vermöge des Besitzes, zukömmt. Es ist also von dem Recht zu besitzen (jus possidendi) unterschieden, welches dem Eigen- thumsherrn, vermöge seines Eigenthums, zu- kömmt (§. 200.). Daß es aber ein Recht des Besitzes gebe, erhellet aus dem, was folgt.
§. 288.
Weil dem Eigenthumsherrn allein dasVom verbo- thenen eigen- mächti- gen Weg- nehmen, und daß das ei- genmäch- tig Weg- genom- mene wieder erstattet werden müsse. Recht zu besitzen zukommt (§. 200.), er auch den Besitzer nicht mit Gewalt zur Wiederer- stattung zwingen kann, wenn er nicht sein Eigenthum bewiesen hat (§. 262.); so kan von einem, der nicht der Eigenthums- herr ist, oder auch vom Eigenthums- herrn, wenn er sein Eigenthum noch nicht bewiesen hat, noch von einem Besitzer, der seinen rechtmäßigen Besitz noch nicht erwiesen hat, kein Besitzer, er sey wer er wolle, aus dem Besitze geworfen werden; folglich, wenn er herausgeworfen worden ist, so muß er wieder in den Besitz gesetzet werden. Derowegen weil man eine Sache besitzet, um sein Eigenthum zu gebrauchen (§. 200.); so
muß
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wegen des Eigenthums.
ben, oder der Werth wieder erſetzet werden(æſtimatio præſtanda);ſondern es muß auch derjenige ſchadloß gehal- ten werden, welchem ein unwiſſender Betrug ſchaden wuͤrde.
§. 287.
Das Recht des Beſitzes(jus poſſeſſio-Vom Recht des Be- ſitzes. nis), wird dasjenige genannt, welches einem Beſitzer, vermoͤge des Beſitzes, zukoͤmmt. Es iſt alſo von dem Recht zu beſitzen (jus poſſidendi) unterſchieden, welches dem Eigen- thumsherrn, vermoͤge ſeines Eigenthums, zu- koͤmmt (§. 200.). Daß es aber ein Recht des Beſitzes gebe, erhellet aus dem, was folgt.
§. 288.
Weil dem Eigenthumsherrn allein dasVom verbo- thenen eigen- maͤchti- gen Weg- nehmen, und daß das ei- genmaͤch- tig Weg- genom- mene wieder erſtattet werden muͤſſe. Recht zu beſitzen zukommt (§. 200.), er auch den Beſitzer nicht mit Gewalt zur Wiederer- ſtattung zwingen kann, wenn er nicht ſein Eigenthum bewieſen hat (§. 262.); ſo kan von einem, der nicht der Eigenthums- herr iſt, oder auch vom Eigenthums- herrn, wenn er ſein Eigenthum noch nicht bewieſen hat, noch von einem Beſitzer, der ſeinen rechtmaͤßigen Beſitz noch nicht erwieſen hat, kein Beſitzer, er ſey wer er wolle, aus dem Beſitze geworfen werden; folglich, wenn er herausgeworfen worden iſt, ſo muß er wieder in den Beſitz geſetzet werden. Derowegen weil man eine Sache beſitzet, um ſein Eigenthum zu gebrauchen (§. 200.); ſo
muß
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wegen des Eigenthums.
ben, oder der Werth wieder erſetzet
werden (æſtimatio præſtanda); ſondern
es muß auch derjenige ſchadloß gehal-
ten werden, welchem ein unwiſſender
Betrug ſchaden wuͤrde.
§. 287.
Das Recht des Beſitzes (jus poſſeſſio-
nis), wird dasjenige genannt, welches einem
Beſitzer, vermoͤge des Beſitzes, zukoͤmmt.
Es iſt alſo von dem Recht zu beſitzen (jus
poſſidendi) unterſchieden, welches dem Eigen-
thumsherrn, vermoͤge ſeines Eigenthums, zu-
koͤmmt (§. 200.). Daß es aber ein Recht
des Beſitzes gebe, erhellet aus dem, was folgt.
Vom
Recht
des Be-
ſitzes.
§. 288.
Weil dem Eigenthumsherrn allein das
Recht zu beſitzen zukommt (§. 200.), er auch
den Beſitzer nicht mit Gewalt zur Wiederer-
ſtattung zwingen kann, wenn er nicht ſein
Eigenthum bewieſen hat (§. 262.); ſo kan
von einem, der nicht der Eigenthums-
herr iſt, oder auch vom Eigenthums-
herrn, wenn er ſein Eigenthum noch
nicht bewieſen hat, noch von einem
Beſitzer, der ſeinen rechtmaͤßigen Beſitz
noch nicht erwieſen hat, kein Beſitzer,
er ſey wer er wolle, aus dem Beſitze
geworfen werden; folglich, wenn er
herausgeworfen worden iſt, ſo muß
er wieder in den Beſitz geſetzet werden.
Derowegen weil man eine Sache beſitzet, um
ſein Eigenthum zu gebrauchen (§. 200.); ſo
muß
Vom
verbo-
thenen
eigen-
maͤchti-
gen Weg-
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und daß
das ei-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/215>, abgerufen am 25.11.2024.
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