Man sagt, daß derjenige die UnkostenVon dem Wegneh- men der Unkosten. wegnimmt(impensas tollit), welcher das- jenige wegnimmt, was in eines andern Sa- che auf seine Unkosten gemacht worden ist. Es wird aber etwas ohne Schaden der Sa- che weggenommen, wenn durch dasjeni- ge, was weggenommen wird, die Sache an und vor sich selbst nicht verdorben wird. Weil nun niemand mit des andern Schaden sich bereichern darf (271.); so darf ein Besi- tzer, wenn er dem andern seine Sache wiedergiebt, die Unkosten wegneh- men, die ohne Schaden der Sache weggenommen werden können.
§. 283.
Weil der gewissenhafte Besitzer dem Eigen-Von der Erstat- tung der Unkosten zur Lust, und von der Col- lision der Schä- den. thumsherrn davor nicht stehen darf, was er gethan (§. 272.); so müssen ihm alle Un- kosten zur Lust, die entweder gar nicht, oder doch nicht ohne Schaden der Sache weggenommen werden können, so hoch, als sich dieselbe zur Zeit der Wiedererstattung belaufen, wieder erstattet werden (§. 271.). Allein da der ungewissenhafte Besitzer vor alles stehen muß, was er gethan (§. 272.); so kommet in dem Falle, da er Unkosten zur Lust angewandt hat, die der Eigenthumsherr nicht würde angewandt haben, und von welchen er wuste, daß sie
ent-
wegen des Eigenthums.
ohne ſeinen Nutzen wuͤrde haben aufwenden muͤſſen.
§. 282.
Man ſagt, daß derjenige die UnkoſtenVon dem Wegneh- men der Unkoſten. wegnimmt(impenſas tollit), welcher das- jenige wegnimmt, was in eines andern Sa- che auf ſeine Unkoſten gemacht worden iſt. Es wird aber etwas ohne Schaden der Sa- che weggenommen, wenn durch dasjeni- ge, was weggenommen wird, die Sache an und vor ſich ſelbſt nicht verdorben wird. Weil nun niemand mit des andern Schaden ſich bereichern darf (271.); ſo darf ein Beſi- tzer, wenn er dem andern ſeine Sache wiedergiebt, die Unkoſten wegneh- men, die ohne Schaden der Sache weggenommen werden koͤnnen.
§. 283.
Weil der gewiſſenhafte Beſitzer dem Eigen-Von der Erſtat- tung der Unkoſten zur Luſt, und von der Col- liſion der Schaͤ- den. thumsherrn davor nicht ſtehen darf, was er gethan (§. 272.); ſo muͤſſen ihm alle Un- koſten zur Luſt, die entweder gar nicht, oder doch nicht ohne Schaden der Sache weggenommen werden koͤnnen, ſo hoch, als ſich dieſelbe zur Zeit der Wiedererſtattung belaufen, wieder erſtattet werden (§. 271.). Allein da der ungewiſſenhafte Beſitzer vor alles ſtehen muß, was er gethan (§. 272.); ſo kommet in dem Falle, da er Unkoſten zur Luſt angewandt hat, die der Eigenthumsherr nicht wuͤrde angewandt haben, und von welchen er wuſte, daß ſie
ent-
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wegen des Eigenthums.
ohne ſeinen Nutzen wuͤrde haben aufwenden
muͤſſen.
§. 282.
Man ſagt, daß derjenige die Unkoſten
wegnimmt (impenſas tollit), welcher das-
jenige wegnimmt, was in eines andern Sa-
che auf ſeine Unkoſten gemacht worden iſt. Es
wird aber etwas ohne Schaden der Sa-
che weggenommen, wenn durch dasjeni-
ge, was weggenommen wird, die Sache an
und vor ſich ſelbſt nicht verdorben wird. Weil
nun niemand mit des andern Schaden ſich
bereichern darf (271.); ſo darf ein Beſi-
tzer, wenn er dem andern ſeine Sache
wiedergiebt, die Unkoſten wegneh-
men, die ohne Schaden der Sache
weggenommen werden koͤnnen.
Von dem
Wegneh-
men der
Unkoſten.
§. 283.
Weil der gewiſſenhafte Beſitzer dem Eigen-
thumsherrn davor nicht ſtehen darf, was er
gethan (§. 272.); ſo muͤſſen ihm alle Un-
koſten zur Luſt, die entweder gar nicht,
oder doch nicht ohne Schaden der
Sache weggenommen werden koͤnnen,
ſo hoch, als ſich dieſelbe zur Zeit der
Wiedererſtattung belaufen, wieder
erſtattet werden (§. 271.). Allein da der
ungewiſſenhafte Beſitzer vor alles ſtehen muß,
was er gethan (§. 272.); ſo kommet in dem
Falle, da er Unkoſten zur Luſt angewandt hat,
die der Eigenthumsherr nicht wuͤrde angewandt
haben, und von welchen er wuſte, daß ſie
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Von der
Erſtat-
tung der
Unkoſten
zur Luſt,
und von
der Col-
liſion der
Schaͤ-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/211>, abgerufen am 25.11.2024.
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