Die Unkosten(impensae) sind die Aus-Was und wie vie- lerley die Unkosten sind. gaben, die wir an eine Sache wenden, entwe- der um sie zu erhalten, oder zu gebrauchen, oder Früchte von ihr zu ziehen. Es werden nothwendige Unkosten(necessariae) ge- nannt, welche angewandt werden, um eine Sache zu erhalten; nützliche Unkosten (utiles), durch welche eine Sache nützlicher und fruchtbarer gemacht wird; Unkosten zur Lust(voluptuariae), welche bloß, um Vergnügen daher zu empfinden, angewandt werden. Wenn nützliche Unkosten angewen- det werden, so sagt man, die Sache wird verbessert(res meliorari). Man nennt die Unkosten aber vermischte, wenn die Unkosten zur Lust in den nothwendigen und nützlichen enthalten sind; und die Unkosten zur Lust sind die vornehmsten(volu- ptuariae praedominantur), wenn man mehr auf die Lust, als auf das Nothwendige und Nutzbahre siehet.
§. 280.
Weil wir verbunden sind unser Vermö-Die Ver- bindlich- keit und das Recht Unkosten anzuwen- den. gen(patrimonium) zu erhalten, und so viel, als wir können, zu vermehren (§. 208.); so ist also jeder Eigenthumsherr von Na- tur verbunden, so viel an ihm ist, noth- wendige und nützliche Unkosten anzu- wenden. Und weil wir auch darauf zu se- hen haben, daß wir unser Leben vergnügt hin- bringen (§. 119.); so sind auch die Unko-
sten
wegen des Eigenthums.
§. 279.
Die Unkoſten(impenſæ) ſind die Aus-Was und wie vie- lerley die Unkoſten ſind. gaben, die wir an eine Sache wenden, entwe- der um ſie zu erhalten, oder zu gebrauchen, oder Fruͤchte von ihr zu ziehen. Es werden nothwendige Unkoſten(neceſſariæ) ge- nannt, welche angewandt werden, um eine Sache zu erhalten; nuͤtzliche Unkoſten (utiles), durch welche eine Sache nuͤtzlicher und fruchtbarer gemacht wird; Unkoſten zur Luſt(voluptuariæ), welche bloß, um Vergnuͤgen daher zu empfinden, angewandt werden. Wenn nuͤtzliche Unkoſten angewen- det werden, ſo ſagt man, die Sache wird verbeſſert(res meliorari). Man nennt die Unkoſten aber vermiſchte, wenn die Unkoſten zur Luſt in den nothwendigen und nuͤtzlichen enthalten ſind; und die Unkoſten zur Luſt ſind die vornehmſten(volu- ptuariæ prædominantur), wenn man mehr auf die Luſt, als auf das Nothwendige und Nutzbahre ſiehet.
§. 280.
Weil wir verbunden ſind unſer Vermoͤ-Die Ver- bindlich- keit und das Recht Unkoſten anzuwen- den. gen(patrimonium) zu erhalten, und ſo viel, als wir koͤnnen, zu vermehren (§. 208.); ſo iſt alſo jeder Eigenthumsherr von Na- tur verbunden, ſo viel an ihm iſt, noth- wendige und nuͤtzliche Unkoſten anzu- wenden. Und weil wir auch darauf zu ſe- hen haben, daß wir unſer Leben vergnuͤgt hin- bringen (§. 119.); ſo ſind auch die Unko-
ſten
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wegen des Eigenthums.
§. 279.
Die Unkoſten (impenſæ) ſind die Aus-
gaben, die wir an eine Sache wenden, entwe-
der um ſie zu erhalten, oder zu gebrauchen,
oder Fruͤchte von ihr zu ziehen. Es werden
nothwendige Unkoſten (neceſſariæ) ge-
nannt, welche angewandt werden, um eine
Sache zu erhalten; nuͤtzliche Unkoſten
(utiles), durch welche eine Sache nuͤtzlicher
und fruchtbarer gemacht wird; Unkoſten
zur Luſt (voluptuariæ), welche bloß, um
Vergnuͤgen daher zu empfinden, angewandt
werden. Wenn nuͤtzliche Unkoſten angewen-
det werden, ſo ſagt man, die Sache wird
verbeſſert (res meliorari). Man nennt
die Unkoſten aber vermiſchte, wenn die
Unkoſten zur Luſt in den nothwendigen und
nuͤtzlichen enthalten ſind; und die Unkoſten
zur Luſt ſind die vornehmſten (volu-
ptuariæ prædominantur), wenn man mehr
auf die Luſt, als auf das Nothwendige und
Nutzbahre ſiehet.
Was und
wie vie-
lerley die
Unkoſten
ſind.
§. 280.
Weil wir verbunden ſind unſer Vermoͤ-
gen (patrimonium) zu erhalten, und ſo viel,
als wir koͤnnen, zu vermehren (§. 208.); ſo
iſt alſo jeder Eigenthumsherr von Na-
tur verbunden, ſo viel an ihm iſt, noth-
wendige und nuͤtzliche Unkoſten anzu-
wenden. Und weil wir auch darauf zu ſe-
hen haben, daß wir unſer Leben vergnuͤgt hin-
bringen (§. 119.); ſo ſind auch die Unko-
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Die Ver-
bindlich-
keit und
das Recht
Unkoſten
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/209>, abgerufen am 23.11.2024.
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