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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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wegen des Eigenthums.
§. 276.

Weil ein gewissenhafter Besitzer demVon den
verzehr-
ten
Früch-
ten.

Eigenthumsherrn nicht davor stehen darf,
was er gethan, folglich auch nicht wegen der
verzehrten Früchte (§. 272.); jedoch aber
auch nicht aus eines andern Sache sich berei-
chern darf (§. 271.); so muß er dem Ei-
genthumsherrn nur in so weit davor
stehen, als er aus den verzehrten na-
türlichen Früchten und dem Antheil
derer, worauf er seinen Fleiß gewandt,
reicher worden ist;
folglich, da man nicht
sagen kann, daß der von dem, was einem
andern zugehöret, gelebt habe, welcher von
dem Seinigen leben konte; so ist er schul-
dig eben so viel wieder zu erstatten,
wenn er eben so viel im Vermögen
hat; hingegen weniger, wenn er we-
niger im Vermögen, aber nichts, wenn
er nichts im Vermögen hat.
Hingegen,
da ein ungewissenhafter Besitzer dem
Eigenthumsherrn so wohl in Ansehung der
Sache, als dessen, was er gethan, in allem
stehen muß (§. 272.), folglich auch deswegen,
daß er eine einem andern zugehörige Sache ver-
zehrt hat (§. 230.); so ist er auch schul-
dig den Werth der natürlichen Früchte,
die er verzehrt hat, und des verzehrten
Antheils des Eigenthumsherrn an de-
nen, worauf er Fleiß gewandt, zu er-
statten.
Man fragt hier aber, was wieder
erstattet werden soll, nicht was wieder erstattet
werden kann.

§. 277.
wegen des Eigenthums.
§. 276.

Weil ein gewiſſenhafter Beſitzer demVon den
verzehr-
ten
Fruͤch-
ten.

Eigenthumsherrn nicht davor ſtehen darf,
was er gethan, folglich auch nicht wegen der
verzehrten Fruͤchte (§. 272.); jedoch aber
auch nicht aus eines andern Sache ſich berei-
chern darf (§. 271.); ſo muß er dem Ei-
genthumsherrn nur in ſo weit davor
ſtehen, als er aus den verzehrten na-
tuͤrlichen Fruͤchten und dem Antheil
derer, worauf er ſeinen Fleiß gewandt,
reicher worden iſt;
folglich, da man nicht
ſagen kann, daß der von dem, was einem
andern zugehoͤret, gelebt habe, welcher von
dem Seinigen leben konte; ſo iſt er ſchul-
dig eben ſo viel wieder zu erſtatten,
wenn er eben ſo viel im Vermoͤgen
hat; hingegen weniger, wenn er we-
niger im Vermoͤgen, aber nichts, wenn
er nichts im Vermoͤgen hat.
Hingegen,
da ein ungewiſſenhafter Beſitzer dem
Eigenthumsherrn ſo wohl in Anſehung der
Sache, als deſſen, was er gethan, in allem
ſtehen muß (§. 272.), folglich auch deswegen,
daß er eine einem andern zugehoͤrige Sache ver-
zehrt hat (§. 230.); ſo iſt er auch ſchul-
dig den Werth der natuͤrlichen Fruͤchte,
die er verzehrt hat, und des verzehrten
Antheils des Eigenthumsherrn an de-
nen, worauf er Fleiß gewandt, zu er-
ſtatten.
Man fragt hier aber, was wieder
erſtattet werden ſoll, nicht was wieder erſtattet
werden kann.

§. 277.
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[171/0207] wegen des Eigenthums. §. 276. Weil ein gewiſſenhafter Beſitzer dem Eigenthumsherrn nicht davor ſtehen darf, was er gethan, folglich auch nicht wegen der verzehrten Fruͤchte (§. 272.); jedoch aber auch nicht aus eines andern Sache ſich berei- chern darf (§. 271.); ſo muß er dem Ei- genthumsherrn nur in ſo weit davor ſtehen, als er aus den verzehrten na- tuͤrlichen Fruͤchten und dem Antheil derer, worauf er ſeinen Fleiß gewandt, reicher worden iſt; folglich, da man nicht ſagen kann, daß der von dem, was einem andern zugehoͤret, gelebt habe, welcher von dem Seinigen leben konte; ſo iſt er ſchul- dig eben ſo viel wieder zu erſtatten, wenn er eben ſo viel im Vermoͤgen hat; hingegen weniger, wenn er we- niger im Vermoͤgen, aber nichts, wenn er nichts im Vermoͤgen hat. Hingegen, da ein ungewiſſenhafter Beſitzer dem Eigenthumsherrn ſo wohl in Anſehung der Sache, als deſſen, was er gethan, in allem ſtehen muß (§. 272.), folglich auch deswegen, daß er eine einem andern zugehoͤrige Sache ver- zehrt hat (§. 230.); ſo iſt er auch ſchul- dig den Werth der natuͤrlichen Fruͤchte, die er verzehrt hat, und des verzehrten Antheils des Eigenthumsherrn an de- nen, worauf er Fleiß gewandt, zu er- ſtatten. Man fragt hier aber, was wieder erſtattet werden ſoll, nicht was wieder erſtattet werden kann. Von den verzehr- ten Fruͤch- ten. §. 277.

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/207>, abgerufen am 23.11.2024.