Von dem Recht ei- ne Sa- che, die unser ist, zu verän- dern und etwas daraus zu ma- chen.
Einer verfähret mit der Sache selbst nach seinem Gefallen, wenn er einen liegenden Grund, oder das, was darauf stehet, oder auch eine andere Sache verändert, ingleichen wenn er aus seiner Materie etwas macht; wel- ches an und vor sich selbst klar ist. Weil nun der Eigenthumsherr das Recht hat, seine Sachen nach seiner Willkühr einzu- richten, wie er will, oder die Proprietät, (proprietatem) (§. 198.); so hat er auch das Recht einen liegenden Grund, oder was auf demselben stehet, oder auch eine andere Sache zu verändern, und aus ei- ner Materie zu machen, was ihm ge- fällt; Wem das Eigenthum nicht zu- kömmt, dem ist es nicht erlaubt eine Ver- änderung vorzunehmen, oder etwas aus einer Materie zu machen, die nicht sein ist (§. 195.).
§. 257.
Vom Recht zu veräus- sern.
Aus eben dem Grunde hat der Eigen- thumsherr, vermöge der Proprietät, das Recht, sein Eigenthum auf einen andern zu bringen; folgends, da dieses die Veräusserung einer Sache(alienatio rei) genannt wird, in so fern nämlich itzund ein anderer Eigenthumsherr wird, als der es vorher war, hat er das Recht eine Sache zu veräussern(jus alienandi);demjeni- gen aber, der nicht der Eigenthumsherr ist, ist keine Veräusserung einer fremden
Sache
II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
§. 256.
Von dem Recht ei- ne Sa- che, die unſer iſt, zu veraͤn- dern und etwas daraus zu ma- chen.
Einer verfaͤhret mit der Sache ſelbſt nach ſeinem Gefallen, wenn er einen liegenden Grund, oder das, was darauf ſtehet, oder auch eine andere Sache veraͤndert, ingleichen wenn er aus ſeiner Materie etwas macht; wel- ches an und vor ſich ſelbſt klar iſt. Weil nun der Eigenthumsherr das Recht hat, ſeine Sachen nach ſeiner Willkuͤhr einzu- richten, wie er will, oder die Proprietaͤt, (proprietatem) (§. 198.); ſo hat er auch das Recht einen liegenden Grund, oder was auf demſelben ſtehet, oder auch eine andere Sache zu veraͤndern, und aus ei- ner Materie zu machen, was ihm ge- faͤllt; Wem das Eigenthum nicht zu- koͤmmt, dem iſt es nicht erlaubt eine Ver- aͤnderung vorzunehmen, oder etwas aus einer Materie zu machen, die nicht ſein iſt (§. 195.).
§. 257.
Vom Recht zu veraͤuſ- ſern.
Aus eben dem Grunde hat der Eigen- thumsherr, vermoͤge der Proprietaͤt, das Recht, ſein Eigenthum auf einen andern zu bringen; folgends, da dieſes die Veraͤuſſerung einer Sache(alienatio rei) genannt wird, in ſo fern naͤmlich itzund ein anderer Eigenthumsherr wird, als der es vorher war, hat er das Recht eine Sache zu veraͤuſſern(jus alienandi);demjeni- gen aber, der nicht der Eigenthumsherr iſt, iſt keine Veraͤuſſerung einer fremden
Sache
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0194"n="158"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II.</hi> Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.</hi></fw><lb/><divn="4"><head>§. 256.</head><lb/><noteplace="left">Von dem<lb/>
Recht ei-<lb/>
ne Sa-<lb/>
che, die<lb/>
unſer iſt,<lb/>
zu veraͤn-<lb/>
dern und<lb/>
etwas<lb/>
daraus<lb/>
zu ma-<lb/>
chen.</note><p>Einer verfaͤhret mit der Sache ſelbſt nach<lb/>ſeinem Gefallen, wenn er einen liegenden<lb/>
Grund, oder das, was darauf ſtehet, oder<lb/>
auch eine andere Sache veraͤndert, ingleichen<lb/>
wenn er aus ſeiner Materie etwas macht; wel-<lb/>
ches an und vor ſich ſelbſt klar iſt. Weil nun<lb/>
der <hirendition="#fr">Eigenthumsherr</hi> das Recht hat,<lb/>ſeine Sachen nach ſeiner Willkuͤhr einzu-<lb/>
richten, wie er will, oder die Proprietaͤt,<lb/><hirendition="#aq">(proprietatem)</hi> (§. 198.); ſo hat er auch <hirendition="#fr">das<lb/>
Recht einen liegenden Grund, oder<lb/>
was auf demſelben ſtehet, oder auch eine<lb/>
andere Sache zu veraͤndern, und aus ei-<lb/>
ner Materie zu machen, was ihm ge-<lb/>
faͤllt; Wem das Eigenthum nicht zu-<lb/>
koͤmmt, dem iſt es nicht erlaubt eine Ver-<lb/>
aͤnderung vorzunehmen, oder etwas<lb/>
aus einer Materie zu machen, die nicht<lb/>ſein iſt</hi> (§. 195.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 257.</head><lb/><noteplace="left">Vom<lb/>
Recht zu<lb/>
veraͤuſ-<lb/>ſern.</note><p>Aus eben dem Grunde <hirendition="#fr">hat der Eigen-<lb/>
thumsherr, vermoͤge der Proprietaͤt,<lb/>
das Recht, ſein Eigenthum auf einen<lb/>
andern zu bringen; folgends,</hi> da dieſes<lb/><hirendition="#fr">die Veraͤuſſerung einer Sache</hi><hirendition="#aq">(alienatio<lb/>
rei)</hi> genannt wird, in ſo fern naͤmlich itzund<lb/>
ein anderer Eigenthumsherr wird, als der es<lb/>
vorher war, hat er das <hirendition="#fr">Recht eine Sache<lb/>
zu veraͤuſſern</hi><hirendition="#aq">(jus alienandi);</hi><hirendition="#fr">demjeni-<lb/>
gen</hi> aber, <hirendition="#fr">der nicht der Eigenthumsherr<lb/>
iſt, iſt keine Veraͤuſſerung einer fremden</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">Sache</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[158/0194]
II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
§. 256.
Einer verfaͤhret mit der Sache ſelbſt nach
ſeinem Gefallen, wenn er einen liegenden
Grund, oder das, was darauf ſtehet, oder
auch eine andere Sache veraͤndert, ingleichen
wenn er aus ſeiner Materie etwas macht; wel-
ches an und vor ſich ſelbſt klar iſt. Weil nun
der Eigenthumsherr das Recht hat,
ſeine Sachen nach ſeiner Willkuͤhr einzu-
richten, wie er will, oder die Proprietaͤt,
(proprietatem) (§. 198.); ſo hat er auch das
Recht einen liegenden Grund, oder
was auf demſelben ſtehet, oder auch eine
andere Sache zu veraͤndern, und aus ei-
ner Materie zu machen, was ihm ge-
faͤllt; Wem das Eigenthum nicht zu-
koͤmmt, dem iſt es nicht erlaubt eine Ver-
aͤnderung vorzunehmen, oder etwas
aus einer Materie zu machen, die nicht
ſein iſt (§. 195.).
§. 257.
Aus eben dem Grunde hat der Eigen-
thumsherr, vermoͤge der Proprietaͤt,
das Recht, ſein Eigenthum auf einen
andern zu bringen; folgends, da dieſes
die Veraͤuſſerung einer Sache (alienatio
rei) genannt wird, in ſo fern naͤmlich itzund
ein anderer Eigenthumsherr wird, als der es
vorher war, hat er das Recht eine Sache
zu veraͤuſſern (jus alienandi); demjeni-
gen aber, der nicht der Eigenthumsherr
iſt, iſt keine Veraͤuſſerung einer fremden
Sache
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/194>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.