das Eigenthum auf den tausendsten, ja auf einen Milliontheil erstreckt. Was aber Rech- tens ist, wenn das Gemeinschaftliche getheilt werden soll, die Sache aber sich nicht theilen läßt, noch die Gemeinschaft bestehen kann, das wird sich am gehörigen Orte weisen.
§. 240.
Die Ausläufer(stolones),welche ausVon den Ausläu- fern und auslau- fenden Kräutern (herbis emissa- riis). den Wurtzeln eines Baums, der dem Nachbar gehört, auf unserem Grun- de und Boden hervorwachsen, und die Kräuter, welche aus den in der Er- de getriebenen Wurtzeln eines fremden Baumes, oder auch über der Erde auslaufenden Stengelchen von einer fremden Pflantze hervorwachsen, sind unser; weil sie als eine Frucht unsers Grun- des und Bodens anzusehen, indem sie die Na- tur daselbst hervorbringt (§. 198.).
§. 241.
Weil alle Sachen, sie mögen Nahmen ha-Vom Recht auf des Nach- bars Baum. ben, wie sie wollen, des Gebrauchs wegen dem Eigenthum unterworfen werden (§. 121. 195.); so wird mit Grund und Boden auch der Luftraum, welcher in senck- rechter Linie darüber ist, dem Eigen- thume unterworfen, so weit er, von dem Grunde an gerechnet, genutzt wer- den kann. Der Kürtze wegen wollen wir ihn den Luftraum(spatium atmosphaeri- cum) nennen. Da nun die Aeste, welche vom Baume des Nachbars durch un-
sern
K 3
des Eigenthums.
das Eigenthum auf den tauſendſten, ja auf einen Milliontheil erſtreckt. Was aber Rech- tens iſt, wenn das Gemeinſchaftliche getheilt werden ſoll, die Sache aber ſich nicht theilen laͤßt, noch die Gemeinſchaft beſtehen kann, das wird ſich am gehoͤrigen Orte weiſen.
§. 240.
Die Auslaͤufer(ſtolones),welche ausVon den Auslaͤu- fern und auslau- fenden Kraͤutern (herbis emiſſa- riis). den Wurtzeln eines Baums, der dem Nachbar gehoͤrt, auf unſerem Grun- de und Boden hervorwachſen, und die Kraͤuter, welche aus den in der Er- de getriebenen Wurtzeln eines fremden Baumes, oder auch uͤber der Erde auslaufenden Stengelchen von einer fremden Pflantze hervorwachſen, ſind unſer; weil ſie als eine Frucht unſers Grun- des und Bodens anzuſehen, indem ſie die Na- tur daſelbſt hervorbringt (§. 198.).
§. 241.
Weil alle Sachen, ſie moͤgen Nahmen ha-Vom Recht auf des Nach- bars Baum. ben, wie ſie wollen, des Gebrauchs wegen dem Eigenthum unterworfen werden (§. 121. 195.); ſo wird mit Grund und Boden auch der Luftraum, welcher in ſenck- rechter Linie daruͤber iſt, dem Eigen- thume unterworfen, ſo weit er, von dem Grunde an gerechnet, genutzt wer- den kann. Der Kuͤrtze wegen wollen wir ihn den Luftraum(ſpatium atmoſphæri- cum) nennen. Da nun die Aeſte, welche vom Baume des Nachbars durch un-
ſern
K 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0185"n="149"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">des Eigenthums.</hi></fw><lb/>
das Eigenthum auf den tauſendſten, ja auf<lb/>
einen Milliontheil erſtreckt. Was aber Rech-<lb/>
tens iſt, wenn das Gemeinſchaftliche getheilt<lb/>
werden ſoll, die Sache aber ſich nicht theilen<lb/>
laͤßt, noch die Gemeinſchaft beſtehen kann,<lb/>
das wird ſich am gehoͤrigen Orte weiſen.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 240.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Die Auslaͤufer</hi><hirendition="#aq">(ſtolones),</hi><hirendition="#fr">welche aus</hi><noteplace="right">Von den<lb/>
Auslaͤu-<lb/>
fern und<lb/>
auslau-<lb/>
fenden<lb/>
Kraͤutern<lb/><hirendition="#aq">(herbis<lb/>
emiſſa-<lb/>
riis).</hi></note><lb/><hirendition="#fr">den Wurtzeln eines Baums, der dem<lb/>
Nachbar gehoͤrt, auf unſerem Grun-<lb/>
de und Boden hervorwachſen, und<lb/>
die Kraͤuter, welche aus den in der Er-<lb/>
de getriebenen Wurtzeln eines fremden<lb/>
Baumes, oder auch uͤber der Erde<lb/>
auslaufenden Stengelchen von einer<lb/>
fremden Pflantze hervorwachſen, ſind<lb/>
unſer;</hi> weil ſie als eine Frucht unſers Grun-<lb/>
des und Bodens anzuſehen, indem ſie die Na-<lb/>
tur daſelbſt hervorbringt (§. 198.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 241.</head><lb/><p>Weil alle Sachen, ſie moͤgen Nahmen ha-<noteplace="right">Vom<lb/>
Recht<lb/>
auf des<lb/>
Nach-<lb/>
bars<lb/>
Baum.</note><lb/>
ben, wie ſie wollen, des Gebrauchs wegen<lb/>
dem Eigenthum unterworfen werden (§. 121.<lb/>
195.); ſo <hirendition="#fr">wird mit Grund und Boden<lb/>
auch der Luftraum, welcher in ſenck-<lb/>
rechter Linie daruͤber iſt, dem Eigen-<lb/>
thume unterworfen, ſo weit er, von<lb/>
dem Grunde an gerechnet, genutzt wer-<lb/>
den kann.</hi> Der Kuͤrtze wegen wollen wir<lb/>
ihn den <hirendition="#fr">Luftraum</hi><hirendition="#aq">(ſpatium atmoſphæri-<lb/>
cum)</hi> nennen. Da nun <hirendition="#fr">die Aeſte, welche<lb/>
vom Baume des Nachbars durch un-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">K 3</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">ſern</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[149/0185]
des Eigenthums.
das Eigenthum auf den tauſendſten, ja auf
einen Milliontheil erſtreckt. Was aber Rech-
tens iſt, wenn das Gemeinſchaftliche getheilt
werden ſoll, die Sache aber ſich nicht theilen
laͤßt, noch die Gemeinſchaft beſtehen kann,
das wird ſich am gehoͤrigen Orte weiſen.
§. 240.
Die Auslaͤufer (ſtolones), welche aus
den Wurtzeln eines Baums, der dem
Nachbar gehoͤrt, auf unſerem Grun-
de und Boden hervorwachſen, und
die Kraͤuter, welche aus den in der Er-
de getriebenen Wurtzeln eines fremden
Baumes, oder auch uͤber der Erde
auslaufenden Stengelchen von einer
fremden Pflantze hervorwachſen, ſind
unſer; weil ſie als eine Frucht unſers Grun-
des und Bodens anzuſehen, indem ſie die Na-
tur daſelbſt hervorbringt (§. 198.).
Von den
Auslaͤu-
fern und
auslau-
fenden
Kraͤutern
(herbis
emiſſa-
riis).
§. 241.
Weil alle Sachen, ſie moͤgen Nahmen ha-
ben, wie ſie wollen, des Gebrauchs wegen
dem Eigenthum unterworfen werden (§. 121.
195.); ſo wird mit Grund und Boden
auch der Luftraum, welcher in ſenck-
rechter Linie daruͤber iſt, dem Eigen-
thume unterworfen, ſo weit er, von
dem Grunde an gerechnet, genutzt wer-
den kann. Der Kuͤrtze wegen wollen wir
ihn den Luftraum (ſpatium atmoſphæri-
cum) nennen. Da nun die Aeſte, welche
vom Baume des Nachbars durch un-
ſern
Vom
Recht
auf des
Nach-
bars
Baum.
K 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/185>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.