und will, berechtiget, sich eine Sache, die noch keinem gehöret, zuzueignen.
§. 210.
Von dem Zueignen und der ursprüng- lichen Art das Eigen- thum zu erlangen.
Das Zueignen(occupatio) ist die Hand- lung, durch welche einer erklärt, daß eine Sache, die keinem zugehört, seine seyn soll, und sie in den Zustand bringt, daß sie seine seyn kann. Daher erhellet, daß das Zu- eignungsrecht von Natur einem je- den ohne Unterschied zukomme, oder ein allen Menschen gemeines Recht sey (§. 209.). Und weil man die ursprüngli- che Art das Eigenthum zu erhalten (modum acqvirendi originarium) diejenige nennet, dadurch man Sachen, die keinem zugehören, eigenthümlich erhält; so ist die Zueignung die ursprüngliche Art das Eigenthum zu erhalten.
§. 211.
Von den bewegli- chen, sich bewegen- den und unbeweg- lichen Sachen.
Man nennt die körperlichen Sachen be- wegliche(mobiles), welche ohne ihre Be- schädigung von einem Ort zum andern bewegt werden können; und besonders heissen sich bewegende(se moventes), welche sich selbst von einem Ort zum andern bewegen können, als das Vieh; aber unbewegliche(immo- biles), welche ohne Schaden der Sache, oder auch gar nicht von einem Ort zum andern be- wegt werden können; als alle liegende Grün- de, ingleichen Häuser.
§. 212.
II. Th. 2. H. Von urſpruͤngl. Erlangung
und will, berechtiget, ſich eine Sache, die noch keinem gehoͤret, zuzueignen.
§. 210.
Von dem Zueignen und der urſpꝛuͤng- lichen Art das Eigen- thum zu erlangen.
Das Zueignen(occupatio) iſt die Hand- lung, durch welche einer erklaͤrt, daß eine Sache, die keinem zugehoͤrt, ſeine ſeyn ſoll, und ſie in den Zuſtand bringt, daß ſie ſeine ſeyn kann. Daher erhellet, daß das Zu- eignungsrecht von Natur einem je- den ohne Unterſchied zukomme, oder ein allen Menſchen gemeines Recht ſey (§. 209.). Und weil man die urſpruͤngli- che Art das Eigenthum zu erhalten (modum acqvirendi originarium) diejenige nennet, dadurch man Sachen, die keinem zugehoͤren, eigenthuͤmlich erhaͤlt; ſo iſt die Zueignung die urſpruͤngliche Art das Eigenthum zu erhalten.
§. 211.
Von den bewegli- chen, ſich bewegen- den und unbeweg- lichen Sachen.
Man nennt die koͤrperlichen Sachen be- wegliche(mobiles), welche ohne ihre Be- ſchaͤdigung von einem Ort zum andern bewegt werden koͤnnen; und beſonders heiſſen ſich bewegende(ſe moventes), welche ſich ſelbſt von einem Ort zum andern bewegen koͤnnen, als das Vieh; aber unbewegliche(immo- biles), welche ohne Schaden der Sache, oder auch gar nicht von einem Ort zum andern be- wegt werden koͤnnen; als alle liegende Gruͤn- de, ingleichen Haͤuſer.
§. 212.
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II. Th. 2. H. Von urſpruͤngl. Erlangung
und will, berechtiget, ſich eine Sache,
die noch keinem gehoͤret, zuzueignen.
§. 210.
Das Zueignen (occupatio) iſt die Hand-
lung, durch welche einer erklaͤrt, daß eine
Sache, die keinem zugehoͤrt, ſeine ſeyn ſoll,
und ſie in den Zuſtand bringt, daß ſie ſeine
ſeyn kann. Daher erhellet, daß das Zu-
eignungsrecht von Natur einem je-
den ohne Unterſchied zukomme, oder
ein allen Menſchen gemeines Recht ſey
(§. 209.). Und weil man die urſpruͤngli-
che Art das Eigenthum zu erhalten
(modum acqvirendi originarium) diejenige
nennet, dadurch man Sachen, die keinem
zugehoͤren, eigenthuͤmlich erhaͤlt; ſo iſt die
Zueignung die urſpruͤngliche Art das
Eigenthum zu erhalten.
§. 211.
Man nennt die koͤrperlichen Sachen be-
wegliche (mobiles), welche ohne ihre Be-
ſchaͤdigung von einem Ort zum andern bewegt
werden koͤnnen; und beſonders heiſſen ſich
bewegende (ſe moventes), welche ſich ſelbſt
von einem Ort zum andern bewegen koͤnnen,
als das Vieh; aber unbewegliche (immo-
biles), welche ohne Schaden der Sache, oder
auch gar nicht von einem Ort zum andern be-
wegt werden koͤnnen; als alle liegende Gruͤn-
de, ingleichen Haͤuſer.
§. 212.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/170>, abgerufen am 23.11.2024.
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