dem Eigenthum eines andern entge- gen stehen, nicht erlaubt sind (§. 49.). Wie man aber überhaupt das Seinige (suum) dasjenige nennt, wozu man ein ei- genes Recht hat; also erhellet daher, daß diejenigen Sachen die seinigen(res suae) genannt werden, in denen uns das Eigen- thum zukommt.
§. 196.
Wenn einer ungetheilten Sache, zweyen,Von der positiven Gemein- schaft. oder mehreren zusammen das Eigenthum zu- kommt, so daß ein jeder seinen gewissen An- theil daran hat, so wird dieses die positive Gemeinschaft(communio positiva) ge- nannt. Weil nun ein Eigenthums-Herr eine sittliche Person ist (§. 195. 96.); so wer- den in der positiven Gemeinschaft meh- rer zusammengenommen wie eine Per- son betrachtet, und von ihnen zusam- mengenommen gilt das, was dem Ei- genthums-Herrn zukommt.
§. 197.
Man hat auch eine vermischte Gemein-Von der vermisch- ten Ge- mein- schaft. schaft(communionem mixtam), welche aus der verneinenden und positiven zusam- men gesetzt ist, bey welcher die Sachen ein Eigenthum von einer gantzen Gemeine (universitatis) sind; das ist, einer Menge von Menschen, die in gewisser Absicht in eine Gesellschaft zusammen getreten, da aber allen nichts, als der Gebrauch von den Sachen, oh- ne Unterschied zukommt, nachdem es einer
nöthig
und dem Anfange des Eigenthums.
dem Eigenthum eines andern entge- gen ſtehen, nicht erlaubt ſind (§. 49.). Wie man aber uͤberhaupt das Seinige (ſuum) dasjenige nennt, wozu man ein ei- genes Recht hat; alſo erhellet daher, daß diejenigen Sachen die ſeinigen(res ſuæ) genannt werden, in denen uns das Eigen- thum zukommt.
§. 196.
Wenn einer ungetheilten Sache, zweyen,Von der poſitiven Gemein- ſchaft. oder mehreren zuſammen das Eigenthum zu- kommt, ſo daß ein jeder ſeinen gewiſſen An- theil daran hat, ſo wird dieſes die poſitive Gemeinſchaft(communio poſitiva) ge- nannt. Weil nun ein Eigenthums-Herr eine ſittliche Perſon iſt (§. 195. 96.); ſo wer- den in der poſitiven Gemeinſchaft meh- rer zuſammengenommen wie eine Per- ſon betrachtet, und von ihnen zuſam- mengenommen gilt das, was dem Ei- genthums-Herrn zukommt.
§. 197.
Man hat auch eine vermiſchte Gemein-Von der vermiſch- ten Ge- mein- ſchaft. ſchaft(communionem mixtam), welche aus der verneinenden und poſitiven zuſam- men geſetzt iſt, bey welcher die Sachen ein Eigenthum von einer gantzen Gemeine (univerſitatis) ſind; das iſt, einer Menge von Menſchen, die in gewiſſer Abſicht in eine Geſellſchaft zuſammen getreten, da aber allen nichts, als der Gebrauch von den Sachen, oh- ne Unterſchied zukommt, nachdem es einer
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und dem Anfange des Eigenthums.
dem Eigenthum eines andern entge-
gen ſtehen, nicht erlaubt ſind (§. 49.).
Wie man aber uͤberhaupt das Seinige
(ſuum) dasjenige nennt, wozu man ein ei-
genes Recht hat; alſo erhellet daher, daß
diejenigen Sachen die ſeinigen (res ſuæ)
genannt werden, in denen uns das Eigen-
thum zukommt.
§. 196.
Wenn einer ungetheilten Sache, zweyen,
oder mehreren zuſammen das Eigenthum zu-
kommt, ſo daß ein jeder ſeinen gewiſſen An-
theil daran hat, ſo wird dieſes die poſitive
Gemeinſchaft (communio poſitiva) ge-
nannt. Weil nun ein Eigenthums-Herr eine
ſittliche Perſon iſt (§. 195. 96.); ſo wer-
den in der poſitiven Gemeinſchaft meh-
rer zuſammengenommen wie eine Per-
ſon betrachtet, und von ihnen zuſam-
mengenommen gilt das, was dem Ei-
genthums-Herrn zukommt.
Von der
poſitiven
Gemein-
ſchaft.
§. 197.
Man hat auch eine vermiſchte Gemein-
ſchaft (communionem mixtam), welche
aus der verneinenden und poſitiven zuſam-
men geſetzt iſt, bey welcher die Sachen ein
Eigenthum von einer gantzen Gemeine
(univerſitatis) ſind; das iſt, einer Menge
von Menſchen, die in gewiſſer Abſicht in eine
Geſellſchaft zuſammen getreten, da aber allen
nichts, als der Gebrauch von den Sachen, oh-
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Von der
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ten Ge-
mein-
ſchaft.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/161>, abgerufen am 28.11.2024.
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