schen bemühen, daß es nicht an einer hinlänglichen Anzahl von nützlichen und vergnügenden Sachen fehle, wel- che aus dem Vorzuge der nützlichen beyder- seits zu bestimmen (§. 122.).
§. 124.
Von der Arbeit.
Die Arbeit ist die Mühe, welche man auf die Hervorbringung von körperlicher und un- körperlicher Sachen, und zur Beförderung der Bequemlichkeit, des Vergnügens und des Wohlstandes anwendet: der Mißigang bestehet in Unterlaßung der Arbeit. Men- schen sind verbunden so wohl körperliche (§. 123.), als unkörperlicher Sachen hervorzu- bringen (§. 108. 110. 121.); derowegen muß jeder Mensch arbeiten, und keiner darf müßig gehen; in so fern aber man auf die Gesundheit zu sehen hat (§. 113.), muß man zu viele Arbeit, daß ist, die mit Schaden der Gesundheit vorgenommen wird, und zu schwere Arbeit, zu welcher unsere Kräfte kaum zu reichen, vermeiden; und in so fern man in allen seinem Thun und Lassen recht verfahren muß (§. 52.), seine Arbeit recht verrichten; folglich davor sorgen, daß den künstlichen Sachen nicht die gehörige Vollkommenheit fehle (§. 11. 16.); auch zu dem Ende, al- len nöthigen Gebrauch der Kräfte zu erlangen, trachten. Und weil gar vieler- ley Arbeit ist, dazu eines einigen Menschen Kräfte nicht zureichen, die Menschen aber
verbun-
I. Th. 4. H. Von den Pflichten
ſchen bemuͤhen, daß es nicht an einer hinlaͤnglichen Anzahl von nuͤtzlichen und vergnuͤgenden Sachen fehle, wel- che aus dem Vorzuge der nuͤtzlichen beyder- ſeits zu beſtimmen (§. 122.).
§. 124.
Von der Arbeit.
Die Arbeit iſt die Muͤhe, welche man auf die Hervorbringung von koͤrperlicher und un- koͤrperlicher Sachen, und zur Befoͤrderung der Bequemlichkeit, des Vergnuͤgens und des Wohlſtandes anwendet: der Mißigang beſtehet in Unterlaßung der Arbeit. Men- ſchen ſind verbunden ſo wohl koͤrperliche (§. 123.), als unkoͤrperlicher Sachen hervorzu- bringen (§. 108. 110. 121.); derowegen muß jeder Menſch arbeiten, und keiner darf muͤßig gehen; in ſo fern aber man auf die Geſundheit zu ſehen hat (§. 113.), muß man zu viele Arbeit, daß iſt, die mit Schaden der Geſundheit vorgenommen wird, und zu ſchwere Arbeit, zu welcher unſere Kraͤfte kaum zu reichen, vermeiden; und in ſo fern man in allen ſeinem Thun und Laſſen recht verfahren muß (§. 52.), ſeine Arbeit recht verrichten; folglich davor ſorgen, daß den kuͤnſtlichen Sachen nicht die gehoͤrige Vollkommenheit fehle (§. 11. 16.); auch zu dem Ende, al- len noͤthigen Gebrauch der Kraͤfte zu erlangen, trachten. Und weil gar vieler- ley Arbeit iſt, dazu eines einigen Menſchen Kraͤfte nicht zureichen, die Menſchen aber
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I. Th. 4. H. Von den Pflichten
ſchen bemuͤhen, daß es nicht an einer
hinlaͤnglichen Anzahl von nuͤtzlichen
und vergnuͤgenden Sachen fehle, wel-
che aus dem Vorzuge der nuͤtzlichen beyder-
ſeits zu beſtimmen (§. 122.).
§. 124.
Die Arbeit iſt die Muͤhe, welche man auf
die Hervorbringung von koͤrperlicher und un-
koͤrperlicher Sachen, und zur Befoͤrderung
der Bequemlichkeit, des Vergnuͤgens und
des Wohlſtandes anwendet: der Mißigang
beſtehet in Unterlaßung der Arbeit. Men-
ſchen ſind verbunden ſo wohl koͤrperliche (§.
123.), als unkoͤrperlicher Sachen hervorzu-
bringen (§. 108. 110. 121.); derowegen
muß jeder Menſch arbeiten, und keiner
darf muͤßig gehen; in ſo fern aber man
auf die Geſundheit zu ſehen hat (§. 113.),
muß man zu viele Arbeit, daß iſt, die
mit Schaden der Geſundheit vorgenommen
wird, und zu ſchwere Arbeit, zu welcher
unſere Kraͤfte kaum zu reichen, vermeiden;
und in ſo fern man in allen ſeinem Thun und
Laſſen recht verfahren muß (§. 52.), ſeine
Arbeit recht verrichten; folglich davor
ſorgen, daß den kuͤnſtlichen Sachen
nicht die gehoͤrige Vollkommenheit
fehle (§. 11. 16.); auch zu dem Ende, al-
len noͤthigen Gebrauch der Kraͤfte zu
erlangen, trachten. Und weil gar vieler-
ley Arbeit iſt, dazu eines einigen Menſchen
Kraͤfte nicht zureichen, die Menſchen aber
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/116>, abgerufen am 23.11.2024.
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