schaffen, worinnen sie es versehen, wenn sie sich in ihrem Glück gehindert, und wie sie es unterweilen seltsam anfangen müssen, da- mit sie ihren Zweck erreichen können.
§. 110.
Ein Mensch hat darauf zu se-Wie man sie lehren sol mit dem Gel- de recht umzuge- hen. hen, daß er nicht allein einen Zehr- und Eh- ren-Pfennig, sondern auch einen Noth- Pfennig hat (§. 514. 515 Mor.) Dero- wegen haben auch Eltern ihre Kinder bey Zeiten anzuführen, daß sie mit dem Gelde wohl umgehen, und absonderlich den Ge- brauch desselben nach diesem dreyfachen Un- terscheide lernen. Zu welchem Ende sie ih- nen Geld zu geben haben, daß sie es zwar in ihrer Verwahrung haben und damit thun können, was sie wollen, jedoch aber Rechenschafft geben müssen, wie sie damit umgegangen, nachdem man anfangs ihnen selbst gesagt, wie sie damit umgehen sollen, und sie es also unter der Eltern Aufsicht ver- wahren und verwalten müssen. Es ist auch nicht undienlich, wenn man ihnen das Geld nicht anders als eine Belohnung ihres Fleis- ses giebet, damit sie lernen, Geld müsse erworben werden. Wie denn ferner dien- lich ist, daß man ihnen aus der Erfahrung durch Exempel zeiget, wie schweer es zu er- werben; wie viele Mühe die Menschen sich geben und wie grosse Gefahr sie öffters des- halben ausstehen müssen; wie wenige zu einem grossen Vermögen kommen und was
der-
(Politick) F
Vaͤterlichen Geſellſchafft.
ſchaffen, worinnen ſie es verſehen, wenn ſie ſich in ihrem Gluͤck gehindert, und wie ſie es unterweilen ſeltſam anfangen muͤſſen, da- mit ſie ihren Zweck erreichen koͤnnen.
§. 110.
Ein Menſch hat darauf zu ſe-Wie man ſie lehren ſol mit dem Gel- de recht umzuge- hen. hen, daß er nicht allein einen Zehr- und Eh- ren-Pfennig, ſondern auch einen Noth- Pfennig hat (§. 514. 515 Mor.) Dero- wegen haben auch Eltern ihre Kinder bey Zeiten anzufuͤhren, daß ſie mit dem Gelde wohl umgehen, und abſonderlich den Ge- brauch deſſelben nach dieſem dreyfachen Un- terſcheide lernen. Zu welchem Ende ſie ih- nen Geld zu geben haben, daß ſie es zwar in ihrer Verwahrung haben und damit thun koͤnnen, was ſie wollen, jedoch aber Rechenſchafft geben muͤſſen, wie ſie damit umgegangen, nachdem man anfangs ihnen ſelbſt geſagt, wie ſie damit umgehen ſollen, und ſie es alſo unter der Eltern Aufſicht ver- wahren und verwalten muͤſſen. Es iſt auch nicht undienlich, wenn man ihnen das Geld nicht anders als eine Belohnung ihres Fleiſ- ſes giebet, damit ſie lernen, Geld muͤſſe erworben werden. Wie denn ferner dien- lich iſt, daß man ihnen aus der Erfahrung durch Exempel zeiget, wie ſchweer es zu er- werben; wie viele Muͤhe die Menſchen ſich geben und wie gꝛoſſe Gefahr ſie oͤffters des- halben ausſtehen muͤſſen; wie wenige zu einem groſſen Vermoͤgen kommen und was
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(Politick) F
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Vaͤterlichen Geſellſchafft.
ſchaffen, worinnen ſie es verſehen, wenn ſie
ſich in ihrem Gluͤck gehindert, und wie ſie es
unterweilen ſeltſam anfangen muͤſſen, da-
mit ſie ihren Zweck erreichen koͤnnen.
§. 110.Ein Menſch hat darauf zu ſe-
hen, daß er nicht allein einen Zehr- und Eh-
ren-Pfennig, ſondern auch einen Noth-
Pfennig hat (§. 514. 515 Mor.) Dero-
wegen haben auch Eltern ihre Kinder bey
Zeiten anzufuͤhren, daß ſie mit dem Gelde
wohl umgehen, und abſonderlich den Ge-
brauch deſſelben nach dieſem dreyfachen Un-
terſcheide lernen. Zu welchem Ende ſie ih-
nen Geld zu geben haben, daß ſie es zwar
in ihrer Verwahrung haben und damit
thun koͤnnen, was ſie wollen, jedoch aber
Rechenſchafft geben muͤſſen, wie ſie damit
umgegangen, nachdem man anfangs ihnen
ſelbſt geſagt, wie ſie damit umgehen ſollen,
und ſie es alſo unter der Eltern Aufſicht ver-
wahren und verwalten muͤſſen. Es iſt auch
nicht undienlich, wenn man ihnen das Geld
nicht anders als eine Belohnung ihres Fleiſ-
ſes giebet, damit ſie lernen, Geld muͤſſe
erworben werden. Wie denn ferner dien-
lich iſt, daß man ihnen aus der Erfahrung
durch Exempel zeiget, wie ſchweer es zu er-
werben; wie viele Muͤhe die Menſchen ſich
geben und wie gꝛoſſe Gefahr ſie oͤffters des-
halben ausſtehen muͤſſen; wie wenige zu
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Wie man
ſie lehren
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/99>, abgerufen am 22.11.2024.
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