den, sondern vielmehr diejenigen, welche vorher in andern Bedienungen sich wohl gezeiget haben.
§. 494.
Der Raths-Titul gehöret mitWen man zu einem Ti- tular- Rathe machen sol. unter die Ehren-Titul und ziehet weiter nichts als einen Rang nach sich. Da man nun niemanden im gemeinen We- sen Titul und Rang geben sol, als der es verdienet (§. 397); so soll man auch nie- manden zu einem Titular-Rathe machen, als der geschickt ist einen würcklichen Rath abzugeben, oder sonst dem Lande so gute Dienste thut, als wenn er ein würcklicher Rath wäre. Was oben überhaupt von Tituln und Range ausgeführet worden (§. 397.), das lässet sich auch auf die Ti- tular-Räthe appliciren. Nur ist noch die- ses zu erinnern, daß es einem Landes-Herren selbst nachtheilig ist und das Ansehen seiner Räthe bey auswärtigen vergeringert, wenn er unverständigen und von geringem Stan- de das Prädicat eines Räthes beyleget, absonderlich wo die Titular-Räthe allzu gemein werden.
§. 495.
Weil es aber nicht möglich ist,Ambt zu Untersu- chung der Staats- Angele- genhei- ten im Lande. daß die Räthe theils wegen ihrer über- häufften Verrichtungen, theils weil sie zu langen und weitläufftigen Uberlegungen nicht aufgelegt und im erfinden nicht geü- bet sind, neue Anstalten zum gemeinen Besten erfinden, oder auch untersuchen,
wie
(Politik.) P p
der hohen Landes-Obrigkeit.
den, ſondern vielmehr diejenigen, welche vorher in andern Bedienungen ſich wohl gezeiget haben.
§. 494.
Der Raths-Titul gehoͤret mitWen man zu einem Ti- tular- Rathe machen ſol. unter die Ehren-Titul und ziehet weiter nichts als einen Rang nach ſich. Da man nun niemanden im gemeinen We- ſen Titul und Rang geben ſol, als der es verdienet (§. 397); ſo ſoll man auch nie- manden zu einem Titular-Rathe machen, als der geſchickt iſt einen wuͤrcklichen Rath abzugeben, oder ſonſt dem Lande ſo gute Dienſte thut, als wenn er ein wuͤrcklicher Rath waͤre. Was oben uͤberhaupt von Tituln und Range ausgefuͤhret worden (§. 397.), das laͤſſet ſich auch auf die Ti- tular-Raͤthe appliciren. Nur iſt noch die- ſes zu erinnern, daß es einem Landes-Herren ſelbſt nachtheilig iſt und das Anſehen ſeiner Raͤthe bey auswaͤrtigen vergeringert, wenn er unverſtaͤndigen und von geringem Stan- de das Praͤdicat eines Raͤthes beyleget, abſonderlich wo die Titular-Raͤthe allzu gemein werden.
§. 495.
Weil es aber nicht moͤglich iſt,Ambt zu Unterſu- chung der Staats- Angele- genhei- ten im Lande. daß die Raͤthe theils wegen ihrer uͤber- haͤufften Verrichtungen, theils weil ſie zu langen und weitlaͤufftigen Uberlegungen nicht aufgelegt und im erfinden nicht geuͤ- bet ſind, neue Anſtalten zum gemeinen Beſten erfinden, oder auch unterſuchen,
wie
(Politik.) P p
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0611"n="593"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">der hohen Landes-Obrigkeit.</hi></fw><lb/>
den, ſondern vielmehr diejenigen, welche<lb/>
vorher in andern Bedienungen ſich wohl<lb/>
gezeiget haben.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 494.</head><p>Der Raths-Titul gehoͤret mit<noteplace="right">Wen<lb/>
man zu<lb/>
einem Ti-<lb/>
tular-<lb/>
Rathe<lb/>
machen<lb/>ſol.</note><lb/>
unter die Ehren-Titul und ziehet weiter<lb/>
nichts als einen Rang nach ſich. Da<lb/>
man nun niemanden im gemeinen We-<lb/>ſen Titul und Rang geben ſol, als der<lb/>
es verdienet (§. 397); ſo ſoll man auch nie-<lb/>
manden zu einem Titular-Rathe machen,<lb/>
als der geſchickt iſt einen wuͤrcklichen Rath<lb/>
abzugeben, oder ſonſt dem Lande ſo gute<lb/>
Dienſte thut, als wenn er ein wuͤrcklicher<lb/>
Rath waͤre. Was oben uͤberhaupt von<lb/>
Tituln und Range ausgefuͤhret worden<lb/>
(§. 397.), das laͤſſet ſich auch auf die Ti-<lb/>
tular-Raͤthe <hirendition="#aq">applicir</hi>en. Nur iſt noch die-<lb/>ſes zu erinnern, daß es einem Landes-Herren<lb/>ſelbſt nachtheilig iſt und das Anſehen ſeiner<lb/>
Raͤthe bey auswaͤrtigen vergeringert, wenn<lb/>
er unverſtaͤndigen und von geringem Stan-<lb/>
de das Praͤdicat eines Raͤthes beyleget,<lb/>
abſonderlich wo die Titular-Raͤthe allzu<lb/>
gemein werden.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 495.</head><p>Weil es aber nicht moͤglich iſt,<noteplace="right">Ambt zu<lb/>
Unterſu-<lb/>
chung der<lb/>
Staats-<lb/>
Angele-<lb/>
genhei-<lb/>
ten im<lb/>
Lande.</note><lb/>
daß die Raͤthe theils wegen ihrer uͤber-<lb/>
haͤufften Verrichtungen, theils weil ſie zu<lb/>
langen und weitlaͤufftigen Uberlegungen<lb/>
nicht aufgelegt und im erfinden nicht geuͤ-<lb/>
bet ſind, neue Anſtalten zum gemeinen<lb/>
Beſten erfinden, oder auch unterſuchen,<lb/><fwplace="bottom"type="sig">(<hirendition="#aq"><hirendition="#i">Politik.</hi></hi>) P p</fw><fwplace="bottom"type="catch">wie</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[593/0611]
der hohen Landes-Obrigkeit.
den, ſondern vielmehr diejenigen, welche
vorher in andern Bedienungen ſich wohl
gezeiget haben.
§. 494.Der Raths-Titul gehoͤret mit
unter die Ehren-Titul und ziehet weiter
nichts als einen Rang nach ſich. Da
man nun niemanden im gemeinen We-
ſen Titul und Rang geben ſol, als der
es verdienet (§. 397); ſo ſoll man auch nie-
manden zu einem Titular-Rathe machen,
als der geſchickt iſt einen wuͤrcklichen Rath
abzugeben, oder ſonſt dem Lande ſo gute
Dienſte thut, als wenn er ein wuͤrcklicher
Rath waͤre. Was oben uͤberhaupt von
Tituln und Range ausgefuͤhret worden
(§. 397.), das laͤſſet ſich auch auf die Ti-
tular-Raͤthe appliciren. Nur iſt noch die-
ſes zu erinnern, daß es einem Landes-Herren
ſelbſt nachtheilig iſt und das Anſehen ſeiner
Raͤthe bey auswaͤrtigen vergeringert, wenn
er unverſtaͤndigen und von geringem Stan-
de das Praͤdicat eines Raͤthes beyleget,
abſonderlich wo die Titular-Raͤthe allzu
gemein werden.
Wen
man zu
einem Ti-
tular-
Rathe
machen
ſol.
§. 495.Weil es aber nicht moͤglich iſt,
daß die Raͤthe theils wegen ihrer uͤber-
haͤufften Verrichtungen, theils weil ſie zu
langen und weitlaͤufftigen Uberlegungen
nicht aufgelegt und im erfinden nicht geuͤ-
bet ſind, neue Anſtalten zum gemeinen
Beſten erfinden, oder auch unterſuchen,
wie
Ambt zu
Unterſu-
chung der
Staats-
Angele-
genhei-
ten im
Lande.
(Politik.) P p
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 593. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/611>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.