de zu gehen. Will man aber auch ferner haben, daß sie gerne bleiben wollen, und nicht anders als mit schweerem Gemüthe fortgehen würden, wenn sie hinaus ziehen sollten: so muß man machen, daß gute Nahrung, und Gerechtigkeit im Lande ist, damit ein jeder ruhig und vergnügt sein Le- ben zu bringen kan. Weil endlich bey Heyrathen und Niederlassung junger Leu- te ein jeder besondere Ursachen haben kan, warumb er sich dazu resolviret und hier nicht alles nach seinem wahren Werthe, sondern nach eines jeden Gutdüncken ge- schätzet wird; so ist kein anderes Mittel ü- brig, wodurch man verhindern kan, daß nicht viel Geld durch Heyrathen und Erb- schafften in fremde Länder geschleppet wird, als wenn man starcke Abzngs-Gelder verordnet, auch weitläufftige Erben nicht zur Erbschafft zu lässet, woferne sie sich nicht an dem Orte, oder wenigstens in den Ländern der hohen Landes-Obrigkeit, dar- unter er gehöret, niederlassen wollen.
§. 484.
Was bißher angeführet wor-Nöthige Erinne- rung. den, wie man das Geld in einem Lande behalten soll, was einmahl darinnen ist; dasselbe ist in Ansehung eines gantzen Staa- tes, und nicht in Ansehung einiger beson- derer dazu gehöriger Provintzen und Städ- te gesaget worden. Derowegen kan man es auch nicht ohne Unterscheid auf eintzele
Pro-
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der hohen Landes-Obrigkeit.
de zu gehen. Will man aber auch ferner haben, daß ſie gerne bleiben wollen, und nicht anders als mit ſchweerem Gemuͤthe fortgehen wuͤrden, wenn ſie hinaus ziehen ſollten: ſo muß man machen, daß gute Nahrung, und Gerechtigkeit im Lande iſt, damit ein jeder ruhig und vergnuͤgt ſein Le- ben zu bringen kan. Weil endlich bey Heyrathen und Niederlaſſung junger Leu- te ein jeder beſondere Urſachen haben kan, warumb er ſich dazu reſolviret und hier nicht alles nach ſeinem wahren Werthe, ſondern nach eines jeden Gutduͤncken ge- ſchaͤtzet wird; ſo iſt kein anderes Mittel uͤ- brig, wodurch man verhindern kan, daß nicht viel Geld durch Heyrathen und Erb- ſchafften in fremde Laͤnder geſchleppet wird, als wenn man ſtarcke Abzngs-Gelder verordnet, auch weitlaͤufftige Erben nicht zur Erbſchafft zu laͤſſet, woferne ſie ſich nicht an dem Orte, oder wenigſtens in den Laͤndern der hohen Landes-Obrigkeit, dar- unter er gehoͤret, niederlaſſen wollen.
§. 484.
Was bißher angefuͤhret wor-Noͤthige Erinne- rung. den, wie man das Geld in einem Lande behalten ſoll, was einmahl darinnen iſt; daſſelbe iſt in Anſehung eines gantzen Staa- tes, und nicht in Anſehung einiger beſon- derer dazu gehoͤriger Provintzen und Staͤd- te geſaget worden. Derowegen kan man es auch nicht ohne Unterſcheid auf eintzele
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der hohen Landes-Obrigkeit.
de zu gehen. Will man aber auch ferner
haben, daß ſie gerne bleiben wollen, und
nicht anders als mit ſchweerem Gemuͤthe
fortgehen wuͤrden, wenn ſie hinaus ziehen
ſollten: ſo muß man machen, daß gute
Nahrung, und Gerechtigkeit im Lande iſt,
damit ein jeder ruhig und vergnuͤgt ſein Le-
ben zu bringen kan. Weil endlich bey
Heyrathen und Niederlaſſung junger Leu-
te ein jeder beſondere Urſachen haben kan,
warumb er ſich dazu reſolviret und hier
nicht alles nach ſeinem wahren Werthe,
ſondern nach eines jeden Gutduͤncken ge-
ſchaͤtzet wird; ſo iſt kein anderes Mittel uͤ-
brig, wodurch man verhindern kan, daß
nicht viel Geld durch Heyrathen und Erb-
ſchafften in fremde Laͤnder geſchleppet wird,
als wenn man ſtarcke Abzngs-Gelder
verordnet, auch weitlaͤufftige Erben nicht
zur Erbſchafft zu laͤſſet, woferne ſie ſich
nicht an dem Orte, oder wenigſtens in den
Laͤndern der hohen Landes-Obrigkeit, dar-
unter er gehoͤret, niederlaſſen wollen.
§. 484.Was bißher angefuͤhret wor-
den, wie man das Geld in einem Lande
behalten ſoll, was einmahl darinnen iſt;
daſſelbe iſt in Anſehung eines gantzen Staa-
tes, und nicht in Anſehung einiger beſon-
derer dazu gehoͤriger Provintzen und Staͤd-
te geſaget worden. Derowegen kan man
es auch nicht ohne Unterſcheid auf eintzele
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Noͤthige
Erinne-
rung.
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 565. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/583>, abgerufen am 24.11.2024.
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