auch in diesem Stücke genung, wenn man dasjenige hindert, wodurch ein mercklicher Schade zugewandt wird. Z. E. Spie- ler und Glücks-Töpffer ziehen Geld aus dem Lande ohne den geringsten Vor- theil zuschaffen, und also sind sie niemahls zu dulden.
§. 483.
Wenn begütterte Leute aus demWie zu- verhüten/ daß nicht das Geld aus dem Lande komme/ indem sich unse- re Jn- wohner anders- wo ni- derlas- sen. Lande ziehen und sich anderswo niederlas- sen, so gehet dadurch gleichfals das Geld aus dem Lande. Solches geschiehet auf vielerley Weise. Denn es können gantze Familien wegziehen, und sich anderswo niederlassen, entweder weil sie im Lande mit Gaben zu sehr gedruckt, oder auch der Freyheit ihre Kinder nach ihrem Gefallen zuerziehen verlustig gemachet werden, in- gleichen wenn man sie wegen der Religion kräncket, ihnen auf einige andere Art und Weise wehe thut, oder auchsie in die Furcht künfftiger Gefahr setzet: Oder wenn sie es in einem andern Lande besser zufinden ver- meinen, als in dem, wo sie sich aufhalten, als wenn einer eine vortheilhafftere Bedie- nung anderswo erhält, als er in seinem Lande hat. Vermögender Eltern ihre Söhne können sich in einem fremden Lan- de niederlassen, weil sie daselbst ihr Glücke finden, und nächst diesem das Erbtheil von ihren Eltern in ein ander Land bringen. Eben so können ihre Töchter sich an aus-
wer-
(Politik.) N n
der hohen Landes-Obrigkeit.
auch in dieſem Stuͤcke genung, wenn man dasjenige hindert, wodurch ein mercklicher Schade zugewandt wird. Z. E. Spie- ler und Gluͤcks-Toͤpffer ziehen Geld aus dem Lande ohne den geringſten Vor- theil zuſchaffen, und alſo ſind ſie niemahls zu dulden.
§. 483.
Wenn beguͤtterte Leute aus demWie zu- verhuͤtẽ/ daß nicht das Geld aus dem Lande komme/ indem ſich unſe- re Jn- wohner anders- wo ni- derlaſ- ſen. Lande ziehen und ſich anderswo niederlaſ- ſen, ſo gehet dadurch gleichfals das Geld aus dem Lande. Solches geſchiehet auf vielerley Weiſe. Denn es koͤnnen gantze Familien wegziehen, und ſich anderswo niederlaſſen, entweder weil ſie im Lande mit Gaben zu ſehr gedruckt, oder auch der Freyheit ihre Kinder nach ihrem Gefallen zuerziehen verluſtig gemachet werden, in- gleichen wenn man ſie wegen der Religion kraͤncket, ihnen auf einige andere Art und Weiſe wehe thut, oder auchſie in die Furcht kuͤnfftiger Gefahr ſetzet: Oder wenn ſie es in einem andern Lande beſſer zufinden ver- meinen, als in dem, wo ſie ſich aufhalten, als wenn einer eine vortheilhafftere Bedie- nung anderswo erhaͤlt, als er in ſeinem Lande hat. Vermoͤgender Eltern ihre Soͤhne koͤnnen ſich in einem fremden Lan- de niederlaſſen, weil ſie daſelbſt ihr Gluͤcke finden, und naͤchſt dieſem das Erbtheil von ihren Eltern in ein ander Land bringen. Eben ſo koͤnnen ihre Toͤchter ſich an aus-
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(Politik.) N n
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der hohen Landes-Obrigkeit.
auch in dieſem Stuͤcke genung, wenn man
dasjenige hindert, wodurch ein mercklicher
Schade zugewandt wird. Z. E. Spie-
ler und Gluͤcks-Toͤpffer ziehen Geld aus
dem Lande ohne den geringſten Vor-
theil zuſchaffen, und alſo ſind ſie niemahls
zu dulden.
§. 483.Wenn beguͤtterte Leute aus dem
Lande ziehen und ſich anderswo niederlaſ-
ſen, ſo gehet dadurch gleichfals das Geld
aus dem Lande. Solches geſchiehet auf
vielerley Weiſe. Denn es koͤnnen gantze
Familien wegziehen, und ſich anderswo
niederlaſſen, entweder weil ſie im Lande
mit Gaben zu ſehr gedruckt, oder auch der
Freyheit ihre Kinder nach ihrem Gefallen
zuerziehen verluſtig gemachet werden, in-
gleichen wenn man ſie wegen der Religion
kraͤncket, ihnen auf einige andere Art und
Weiſe wehe thut, oder auchſie in die Furcht
kuͤnfftiger Gefahr ſetzet: Oder wenn ſie es
in einem andern Lande beſſer zufinden ver-
meinen, als in dem, wo ſie ſich aufhalten,
als wenn einer eine vortheilhafftere Bedie-
nung anderswo erhaͤlt, als er in ſeinem
Lande hat. Vermoͤgender Eltern ihre
Soͤhne koͤnnen ſich in einem fremden Lan-
de niederlaſſen, weil ſie daſelbſt ihr Gluͤcke
finden, und naͤchſt dieſem das Erbtheil von
ihren Eltern in ein ander Land bringen.
Eben ſo koͤnnen ihre Toͤchter ſich an aus-
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daß nicht
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 561. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/579>, abgerufen am 24.11.2024.
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