Stücke sich nicht übereilen, sondern alles auf das sorgfältigste überlegen, ehe man einen festen Schluß fassete.
Wie es mit Rei- sen jun- ger Leute in frem- de Länder zu halten.
§. 478.
Das Geld wird aus dem Lan- de gebracht, ohne daß anderes dagegen hinein kommet, wenn viele in fremde Län- der reisen und auf den Reisen, auch in fremden Orten, wo sie sich eine Zeit auf- halten, viel Geld durchbringen. Es ist wohl wahr, daß ein Landes-Herr die- sem Ubel gar leichte abhelffen kan, wenn er das Reisen in frembde Länder verbeut, wie auch unterweilen zu geschehen pfleget. Alleine dieses ist ohne Unterscheid gleich- falls dem Lande nicht vorträglich. Z. E. Wenn einer studirens wegen auf einer aus- wärtigen Universität sich aufhält, so trä- get er das Geld aus dem Lande. Jedoch ist in diesem Falle nicht allezeit rathsam selbst eine Universität anzulegen, oder, wo man dergleichen schon hat, zu verbie- then, daß die Landes-Kinder auf fremde reisen dörffen, oder wenigstens zubefeh- len, daß sie einige Jahre auf der Einhei- mischen zu bringen müssen. Wir wissen, daß viel daran gelegen ist, daß alle Bedie- nungen im Lande mit verständigen und tu- gendhafften Leuten besetzet werden (§. 475). Und demnach muß man einen, der auf eine Universität studirens wegen reisen wil, auf diejenige ziehen lassen, wo er das-
jeni-
Cap. 6. Von der Regierung
Stuͤcke ſich nicht uͤbereilen, ſondern alles auf das ſorgfaͤltigſte uͤberlegen, ehe man einen feſten Schluß faſſete.
Wie es mit Rei- ſen jun- ger Leute in frem- de Laͤnder zu halten.
§. 478.
Das Geld wird aus dem Lan- de gebracht, ohne daß anderes dagegen hinein kommet, wenn viele in fremde Laͤn- der reiſen und auf den Reiſen, auch in fremden Orten, wo ſie ſich eine Zeit auf- halten, viel Geld durchbringen. Es iſt wohl wahr, daß ein Landes-Herr die- ſem Ubel gar leichte abhelffen kan, wenn er das Reiſen in frembde Laͤnder verbeut, wie auch unterweilen zu geſchehen pfleget. Alleine dieſes iſt ohne Unterſcheid gleich- falls dem Lande nicht vortraͤglich. Z. E. Wenn einer ſtudirens wegen auf einer aus- waͤrtigen Univerſitaͤt ſich aufhaͤlt, ſo traͤ- get er das Geld aus dem Lande. Jedoch iſt in dieſem Falle nicht allezeit rathſam ſelbſt eine Univerſitaͤt anzulegen, oder, wo man dergleichen ſchon hat, zu verbie- then, daß die Landes-Kinder auf fremde reiſen doͤrffen, oder wenigſtens zubefeh- len, daß ſie einige Jahre auf der Einhei- miſchen zu bringen muͤſſen. Wir wiſſen, daß viel daran gelegen iſt, daß alle Bedie- nungen im Lande mit verſtaͤndigen und tu- gendhafften Leuten beſetzet werden (§. 475). Und demnach muß man einen, der auf eine Univerſitaͤt ſtudirens wegen reiſen wil, auf diejenige ziehen laſſen, wo er das-
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Cap. 6. Von der Regierung
Stuͤcke ſich nicht uͤbereilen, ſondern alles
auf das ſorgfaͤltigſte uͤberlegen, ehe man
einen feſten Schluß faſſete.
§. 478.Das Geld wird aus dem Lan-
de gebracht, ohne daß anderes dagegen
hinein kommet, wenn viele in fremde Laͤn-
der reiſen und auf den Reiſen, auch in
fremden Orten, wo ſie ſich eine Zeit auf-
halten, viel Geld durchbringen. Es
iſt wohl wahr, daß ein Landes-Herr die-
ſem Ubel gar leichte abhelffen kan, wenn
er das Reiſen in frembde Laͤnder verbeut,
wie auch unterweilen zu geſchehen pfleget.
Alleine dieſes iſt ohne Unterſcheid gleich-
falls dem Lande nicht vortraͤglich. Z. E.
Wenn einer ſtudirens wegen auf einer aus-
waͤrtigen Univerſitaͤt ſich aufhaͤlt, ſo traͤ-
get er das Geld aus dem Lande. Jedoch
iſt in dieſem Falle nicht allezeit rathſam
ſelbſt eine Univerſitaͤt anzulegen, oder,
wo man dergleichen ſchon hat, zu verbie-
then, daß die Landes-Kinder auf fremde
reiſen doͤrffen, oder wenigſtens zubefeh-
len, daß ſie einige Jahre auf der Einhei-
miſchen zu bringen muͤſſen. Wir wiſſen,
daß viel daran gelegen iſt, daß alle Bedie-
nungen im Lande mit verſtaͤndigen und tu-
gendhafften Leuten beſetzet werden (§.
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auf eine Univerſitaͤt ſtudirens wegen reiſen
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 550. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/568>, abgerufen am 24.11.2024.
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