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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.

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Cap. 6. Von der Regierung
Verwaltung seines Ambtes mehr Fleiß an
als sonst, wo man weiter nichts davor zu
hoffen hat. Und auf solche Weise werden
diejenigen, denen man geringe Bedienun-
gen anvertrauet, selbst verbunden (§. 8.
Mor.) sich zu höheren geschickt zu machen.
Wer sich hierdurch zu dergleichen Fleiß
und Sorge nicht verbinden lässet, der gie-
bet genung zu erkennen, daß er nicht auf
Ruhm siehet (§. 467. Met. und daher wird
mit ihm nicht viel auszurichten seyn. Es
sind aber auch noch Mittel vorhanden, daß
ein Landes-Herr sich selbst in acht nehmen
kan, damit ihm nicht untüchtige Leute zu
Bedienungen wieder seine hohe ntenti-
on
eingesch oben werden. Es ist bekand:
Wer sich in acht nehmen will, daß er kei-
nen Fehltritt thue, indem er anderen auf
ihr Wort trauet; der muß versichert seyn,
daß derjenige, welcher etwas zeuget, die
Sache recht habe erkennen können und so
erzehle, wie er sie erkannt hat (§. 5. c. 7.
Log.
). Derowegen soll auch eine hohe
Landes-Obrigkeit darauf sehen, ob derje-
nige, welcher eine Person in Vorschlag
bringet, dieselbe Person und ihr Thun und
Wesen genung kenne, auch verstehe, was
zu der Bedienung für Geschicklichkeit er-
fordert werde. Und eben aus dieser Ur-
sache soll man denen Collegiis die Frey-
beit ertheilen bey ledig gewordenen Bedie-

nun-

Cap. 6. Von der Regierung
Verwaltung ſeines Ambtes mehr Fleiß an
als ſonſt, wo man weiter nichts davor zu
hoffen hat. Und auf ſolche Weiſe werden
diejenigen, denen man geringe Bedienun-
gen anvertrauet, ſelbſt verbunden (§. 8.
Mor.) ſich zu hoͤheren geſchickt zu machen.
Wer ſich hierdurch zu dergleichen Fleiß
und Sorge nicht verbinden laͤſſet, der gie-
bet genung zu erkennen, daß er nicht auf
Ruhm ſiehet (§. 467. Met. und daher wird
mit ihm nicht viel auszurichten ſeyn. Es
ſind aber auch noch Mittel vorhanden, daß
ein Landes-Herr ſich ſelbſt in acht nehmen
kan, damit ihm nicht untuͤchtige Leute zu
Bedienungen wieder ſeine hohe ntenti-
on
eingeſch oben werden. Es iſt bekand:
Wer ſich in acht nehmen will, daß er kei-
nen Fehltritt thue, indem er anderen auf
ihr Wort trauet; der muß verſichert ſeyn,
daß derjenige, welcher etwas zeuget, die
Sache recht habe erkennen koͤnnen und ſo
erzehle, wie er ſie erkannt hat (§. 5. c. 7.
Log.
). Derowegen ſoll auch eine hohe
Landes-Obrigkeit darauf ſehen, ob derje-
nige, welcher eine Perſon in Vorſchlag
bringet, dieſelbe Perſon und ihr Thun und
Weſen genung kenne, auch verſtehe, was
zu der Bedienung fuͤr Geſchicklichkeit er-
fordert werde. Und eben aus dieſer Ur-
ſache ſoll man denen Collegiis die Frey-
beit ertheilen bey ledig gewordenen Bedie-

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[544/0562] Cap. 6. Von der Regierung Verwaltung ſeines Ambtes mehr Fleiß an als ſonſt, wo man weiter nichts davor zu hoffen hat. Und auf ſolche Weiſe werden diejenigen, denen man geringe Bedienun- gen anvertrauet, ſelbſt verbunden (§. 8. Mor.) ſich zu hoͤheren geſchickt zu machen. Wer ſich hierdurch zu dergleichen Fleiß und Sorge nicht verbinden laͤſſet, der gie- bet genung zu erkennen, daß er nicht auf Ruhm ſiehet (§. 467. Met. und daher wird mit ihm nicht viel auszurichten ſeyn. Es ſind aber auch noch Mittel vorhanden, daß ein Landes-Herr ſich ſelbſt in acht nehmen kan, damit ihm nicht untuͤchtige Leute zu Bedienungen wieder ſeine hohe ntenti- on eingeſch oben werden. Es iſt bekand: Wer ſich in acht nehmen will, daß er kei- nen Fehltritt thue, indem er anderen auf ihr Wort trauet; der muß verſichert ſeyn, daß derjenige, welcher etwas zeuget, die Sache recht habe erkennen koͤnnen und ſo erzehle, wie er ſie erkannt hat (§. 5. c. 7. Log.). Derowegen ſoll auch eine hohe Landes-Obrigkeit darauf ſehen, ob derje- nige, welcher eine Perſon in Vorſchlag bringet, dieſelbe Perſon und ihr Thun und Weſen genung kenne, auch verſtehe, was zu der Bedienung fuͤr Geſchicklichkeit er- fordert werde. Und eben aus dieſer Ur- ſache ſoll man denen Collegiis die Frey- beit ertheilen bey ledig gewordenen Bedie- nun-

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 544. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/562>, abgerufen am 24.11.2024.