Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.Cap. 6. Von der Regierung Verwaltung seines Ambtes mehr Fleiß anals sonst, wo man weiter nichts davor zu hoffen hat. Und auf solche Weise werden diejenigen, denen man geringe Bedienun- gen anvertrauet, selbst verbunden (§. 8. Mor.) sich zu höheren geschickt zu machen. Wer sich hierdurch zu dergleichen Fleiß und Sorge nicht verbinden lässet, der gie- bet genung zu erkennen, daß er nicht auf Ruhm siehet (§. 467. Met. und daher wird mit ihm nicht viel auszurichten seyn. Es sind aber auch noch Mittel vorhanden, daß ein Landes-Herr sich selbst in acht nehmen kan, damit ihm nicht untüchtige Leute zu Bedienungen wieder seine hohe ntenti- on eingesch oben werden. Es ist bekand: Wer sich in acht nehmen will, daß er kei- nen Fehltritt thue, indem er anderen auf ihr Wort trauet; der muß versichert seyn, daß derjenige, welcher etwas zeuget, die Sache recht habe erkennen können und so erzehle, wie er sie erkannt hat (§. 5. c. 7. Log.). Derowegen soll auch eine hohe Landes-Obrigkeit darauf sehen, ob derje- nige, welcher eine Person in Vorschlag bringet, dieselbe Person und ihr Thun und Wesen genung kenne, auch verstehe, was zu der Bedienung für Geschicklichkeit er- fordert werde. Und eben aus dieser Ur- sache soll man denen Collegiis die Frey- beit ertheilen bey ledig gewordenen Bedie- nun-
Cap. 6. Von der Regierung Verwaltung ſeines Ambtes mehr Fleiß anals ſonſt, wo man weiter nichts davor zu hoffen hat. Und auf ſolche Weiſe werden diejenigen, denen man geringe Bedienun- gen anvertrauet, ſelbſt verbunden (§. 8. Mor.) ſich zu hoͤheren geſchickt zu machen. Wer ſich hierdurch zu dergleichen Fleiß und Sorge nicht verbinden laͤſſet, der gie- bet genung zu erkennen, daß er nicht auf Ruhm ſiehet (§. 467. Met. und daher wird mit ihm nicht viel auszurichten ſeyn. Es ſind aber auch noch Mittel vorhanden, daß ein Landes-Herr ſich ſelbſt in acht nehmen kan, damit ihm nicht untuͤchtige Leute zu Bedienungen wieder ſeine hohe ntenti- on eingeſch oben werden. Es iſt bekand: Wer ſich in acht nehmen will, daß er kei- nen Fehltritt thue, indem er anderen auf ihr Wort trauet; der muß verſichert ſeyn, daß derjenige, welcher etwas zeuget, die Sache recht habe erkennen koͤnnen und ſo erzehle, wie er ſie erkannt hat (§. 5. c. 7. Log.). Derowegen ſoll auch eine hohe Landes-Obrigkeit darauf ſehen, ob derje- nige, welcher eine Perſon in Vorſchlag bringet, dieſelbe Perſon und ihr Thun und Weſen genung kenne, auch verſtehe, was zu der Bedienung fuͤr Geſchicklichkeit er- fordert werde. Und eben aus dieſer Ur- ſache ſoll man denen Collegiis die Frey- beit ertheilen bey ledig gewordenen Bedie- nun-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0562" n="544"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Cap. 6. Von der Regierung</hi></fw><lb/> Verwaltung ſeines Ambtes mehr Fleiß an<lb/> als ſonſt, wo man weiter nichts davor zu<lb/> hoffen hat. Und auf ſolche Weiſe werden<lb/> diejenigen, denen man geringe Bedienun-<lb/> gen anvertrauet, ſelbſt verbunden (§. 8.<lb/><hi rendition="#aq">Mor.</hi>) ſich zu hoͤheren geſchickt zu machen.<lb/> Wer ſich hierdurch zu dergleichen Fleiß<lb/> und Sorge nicht verbinden laͤſſet, der gie-<lb/> bet genung zu erkennen, daß er nicht auf<lb/> Ruhm ſiehet (§. 467. <hi rendition="#aq">Met.</hi> und daher wird<lb/> mit ihm nicht viel auszurichten ſeyn. Es<lb/> ſind aber auch noch Mittel vorhanden, daß<lb/> ein Landes-Herr ſich ſelbſt in acht nehmen<lb/> kan, damit ihm nicht untuͤchtige Leute zu<lb/> Bedienungen wieder ſeine hohe <hi rendition="#aq">ntenti-<lb/> on</hi> eingeſch oben werden. Es iſt bekand:<lb/> Wer ſich in acht nehmen will, daß er kei-<lb/> nen Fehltritt thue, indem er anderen auf<lb/> ihr Wort trauet; der muß verſichert ſeyn,<lb/> daß derjenige, welcher etwas zeuget, die<lb/> Sache recht habe erkennen koͤnnen und ſo<lb/> erzehle, wie er ſie erkannt hat (§. 5. <hi rendition="#aq">c. 7.<lb/> Log.</hi>). Derowegen ſoll auch eine hohe<lb/> Landes-Obrigkeit darauf ſehen, ob derje-<lb/> nige, welcher eine Perſon in Vorſchlag<lb/> bringet, dieſelbe Perſon und ihr Thun und<lb/> Weſen genung kenne, auch verſtehe, was<lb/> zu der Bedienung fuͤr Geſchicklichkeit er-<lb/> fordert werde. Und eben aus dieſer Ur-<lb/> ſache ſoll man denen <hi rendition="#aq">Collegiis</hi> die Frey-<lb/> beit ertheilen bey ledig gewordenen Bedie-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">nun-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [544/0562]
Cap. 6. Von der Regierung
Verwaltung ſeines Ambtes mehr Fleiß an
als ſonſt, wo man weiter nichts davor zu
hoffen hat. Und auf ſolche Weiſe werden
diejenigen, denen man geringe Bedienun-
gen anvertrauet, ſelbſt verbunden (§. 8.
Mor.) ſich zu hoͤheren geſchickt zu machen.
Wer ſich hierdurch zu dergleichen Fleiß
und Sorge nicht verbinden laͤſſet, der gie-
bet genung zu erkennen, daß er nicht auf
Ruhm ſiehet (§. 467. Met. und daher wird
mit ihm nicht viel auszurichten ſeyn. Es
ſind aber auch noch Mittel vorhanden, daß
ein Landes-Herr ſich ſelbſt in acht nehmen
kan, damit ihm nicht untuͤchtige Leute zu
Bedienungen wieder ſeine hohe ntenti-
on eingeſch oben werden. Es iſt bekand:
Wer ſich in acht nehmen will, daß er kei-
nen Fehltritt thue, indem er anderen auf
ihr Wort trauet; der muß verſichert ſeyn,
daß derjenige, welcher etwas zeuget, die
Sache recht habe erkennen koͤnnen und ſo
erzehle, wie er ſie erkannt hat (§. 5. c. 7.
Log.). Derowegen ſoll auch eine hohe
Landes-Obrigkeit darauf ſehen, ob derje-
nige, welcher eine Perſon in Vorſchlag
bringet, dieſelbe Perſon und ihr Thun und
Weſen genung kenne, auch verſtehe, was
zu der Bedienung fuͤr Geſchicklichkeit er-
fordert werde. Und eben aus dieſer Ur-
ſache ſoll man denen Collegiis die Frey-
beit ertheilen bey ledig gewordenen Bedie-
nun-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |