die hohe Landes-Obrigkeit berichten und dieses, was sie für nützlich befinden, zu verordnen bey derselben anhalten. Da- mit aber auch dieselbe in dem Stande ist zu urtheilen, ob dadurch der Stadt ihr Bestes befördert wird; so müssen die Ur- sachen mit angeführet werden, warumb man dergleichen Anstalten für dienlich er- achtet. Es ist aber umb so vielmehr nöthig, daß solches an die hohe Landes-Obrigkeit berichtet werde, weil öffters dasjenige, was zum Besten einer Stadt gereichet, ande- ren im Lande nachtheilig ist. Jm gemei- nen Wesen aber kan nicht zugelassen wer- den, daß einer seine besondere Wohlfahrt der gemeinen vorziehe (§. 216).
§. 475.
Weil nun viel daran gelegenWas bey Verge- bung der Bedie- nungen in acht zu nehmen. ist, daß alle Bedienungen im Lande mit geschickten Leuten versehen werden, indem alle Anstalten nichts helffen, wenn die Aembter nicht recht verwaltet werden und solchergestalt die gemeine Wohlfahrt, wel- che zu fördern dergleichen Bedienungen er- richtet werden, nimmermehr erhalten wird: so muß auch eine hohe Landes-Obrigkeit sorgen, daß geschickte Leute im Lande erzo- gen werden, die man zu Bedienungen ziehen kan, und in Vergebung der Dienste nicht auf Gunst, sondern auf die Geschickligkeit sehen. Viel weniger muß man es dahin kommen lassen, daß die Bedienungen an
die
der hohen Landes-Obrigkeit
die hohe Landes-Obrigkeit berichten und dieſes, was ſie fuͤr nuͤtzlich befinden, zu verordnen bey derſelben anhalten. Da- mit aber auch dieſelbe in dem Stande iſt zu urtheilen, ob dadurch der Stadt ihr Beſtes befoͤrdert wird; ſo muͤſſen die Ur- ſachen mit angefuͤhret werden, warumb man dergleichen Anſtalten fuͤr dienlich er- achtet. Es iſt aber umb ſo vielmehr noͤthig, daß ſolches an die hohe Landes-Obrigkeit berichtet werde, weil oͤffters dasjenige, was zum Beſten einer Stadt gereichet, ande- ren im Lande nachtheilig iſt. Jm gemei- nen Weſen aber kan nicht zugelaſſen wer- den, daß einer ſeine beſondere Wohlfahrt der gemeinen vorziehe (§. 216).
§. 475.
Weil nun viel daran gelegenWas bey Verge- bung der Bedie- nungen in acht zu nehmen. iſt, daß alle Bedienungen im Lande mit geſchickten Leuten verſehen werden, indem alle Anſtalten nichts helffen, wenn die Aembter nicht recht verwaltet werden und ſolchergeſtalt die gemeine Wohlfahrt, wel- che zu foͤrdern dergleichen Bedienungen er- richtet werden, nimmermehr erhalten wird: ſo muß auch eine hohe Landes-Obrigkeit ſorgen, daß geſchickte Leute im Lande erzo- gen werden, die man zu Bedienungen ziehen kan, und in Vergebung der Dienſte nicht auf Gunſt, ſondern auf die Geſchickligkeit ſehen. Viel weniger muß man es dahin kommen laſſen, daß die Bedienungen an
die
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der hohen Landes-Obrigkeit
die hohe Landes-Obrigkeit berichten und
dieſes, was ſie fuͤr nuͤtzlich befinden, zu
verordnen bey derſelben anhalten. Da-
mit aber auch dieſelbe in dem Stande iſt
zu urtheilen, ob dadurch der Stadt ihr
Beſtes befoͤrdert wird; ſo muͤſſen die Ur-
ſachen mit angefuͤhret werden, warumb
man dergleichen Anſtalten fuͤr dienlich er-
achtet. Es iſt aber umb ſo vielmehr noͤthig,
daß ſolches an die hohe Landes-Obrigkeit
berichtet werde, weil oͤffters dasjenige, was
zum Beſten einer Stadt gereichet, ande-
ren im Lande nachtheilig iſt. Jm gemei-
nen Weſen aber kan nicht zugelaſſen wer-
den, daß einer ſeine beſondere Wohlfahrt
der gemeinen vorziehe (§. 216).
§. 475.Weil nun viel daran gelegen
iſt, daß alle Bedienungen im Lande mit
geſchickten Leuten verſehen werden, indem
alle Anſtalten nichts helffen, wenn die
Aembter nicht recht verwaltet werden und
ſolchergeſtalt die gemeine Wohlfahrt, wel-
che zu foͤrdern dergleichen Bedienungen er-
richtet werden, nimmermehr erhalten wird:
ſo muß auch eine hohe Landes-Obrigkeit
ſorgen, daß geſchickte Leute im Lande erzo-
gen werden, die man zu Bedienungen ziehen
kan, und in Vergebung der Dienſte nicht
auf Gunſt, ſondern auf die Geſchickligkeit
ſehen. Viel weniger muß man es dahin
kommen laſſen, daß die Bedienungen an
die
Was bey
Verge-
bung der
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/559>, abgerufen am 23.11.2024.
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