Haupt-Sache abkomme; so suchet er Ausflüchte. Unter die Straffe, dadurch die Verzögerung des Proceßes gehindert wird, gehöret, daß einer sein Recht ver- lieret und sich an dem, was er thun sollte, versäumet, wenn er es nicht zu bestimmter Zeit thut.
Wie man sich ge- gen die niedrigen Obrig- keiten/ als die Richter zu ver- halten.
§. 474.
Man soll der hohen Landes-O- brigkeit gehorchen umb ihrer Gewalt Wil- len (§. 435). Da nun die niederen Obrig- keiten, als die Richter, keine andere Ge- walt haben, als die der hohen Landes- Obrigkeit zustehet und ihnen ihres Ambtes wegen bloß von ihr verliehen worden (§. 469); so muß man auch den niederen O- brigkeiten gehorchen, und demnach bereit und willig seyn alles auszurichten, was sie Ambts wegen befehlen (§. 124). Jch sage mit Fleiß: Ambts wegen. Denn sie ha- ben keine weitere Gewalt, als die zu Ver- waltung ihres Amtes nöthig ist (§. 469). Wiederumb da man nichts wieder die Macht und Gewalt der hohen Landes-O- brigkeit vornehmen sol (§. 461), die Macht und Gewalt aber der niedrigen Obrigkei- ten eben diejenige ist, welche der hohen Lan- des-Obrigkeit ursprünglich zugehöret (§. 469); so darf auch niemand der Macht und Gewalt der niederen Obrigkeit sich wiedersetzen, oder auf einige Weise da- wieder etwas vornehmen. Also wenn sie
es
Cap. 6. Von der Regierung
Haupt-Sache abkomme; ſo ſuchet er Ausfluͤchte. Unter die Straffe, dadurch die Verzoͤgerung des Proceßes gehindert wird, gehoͤret, daß einer ſein Recht ver- lieret und ſich an dem, was er thun ſollte, verſaͤumet, wenn er es nicht zu beſtimmter Zeit thut.
Wie man ſich ge- gen die niedrigen Obrig- keiten/ als die Richter zu ver- halten.
§. 474.
Man ſoll der hohen Landes-O- brigkeit gehorchen umb ihrer Gewalt Wil- len (§. 435). Da nun die niederen Obrig- keiten, als die Richter, keine andere Ge- walt haben, als die der hohen Landes- Obrigkeit zuſtehet und ihnen ihres Ambtes wegen bloß von ihr verliehen worden (§. 469); ſo muß man auch den niederen O- brigkeiten gehorchen, und demnach bereit und willig ſeyn alles auszurichten, was ſie Ambts wegen befehlen (§. 124). Jch ſage mit Fleiß: Ambts wegen. Denn ſie ha- ben keine weitere Gewalt, als die zu Ver- waltung ihres Amtes noͤthig iſt (§. 469). Wiederumb da man nichts wieder die Macht und Gewalt der hohen Landes-O- brigkeit vornehmen ſol (§. 461), die Macht und Gewalt aber der niedrigen Obrigkei- ten eben diejenige iſt, welche der hohen Lan- des-Obrigkeit urſpruͤnglich zugehoͤret (§. 469); ſo darf auch niemand der Macht und Gewalt der niederen Obrigkeit ſich wiederſetzen, oder auf einige Weiſe da- wieder etwas vornehmen. Alſo wenn ſie
es
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Cap. 6. Von der Regierung
Haupt-Sache abkomme; ſo ſuchet er
Ausfluͤchte. Unter die Straffe, dadurch
die Verzoͤgerung des Proceßes gehindert
wird, gehoͤret, daß einer ſein Recht ver-
lieret und ſich an dem, was er thun ſollte,
verſaͤumet, wenn er es nicht zu beſtimmter
Zeit thut.
§. 474.Man ſoll der hohen Landes-O-
brigkeit gehorchen umb ihrer Gewalt Wil-
len (§. 435). Da nun die niederen Obrig-
keiten, als die Richter, keine andere Ge-
walt haben, als die der hohen Landes-
Obrigkeit zuſtehet und ihnen ihres Ambtes
wegen bloß von ihr verliehen worden (§.
469); ſo muß man auch den niederen O-
brigkeiten gehorchen, und demnach bereit
und willig ſeyn alles auszurichten, was ſie
Ambts wegen befehlen (§. 124). Jch ſage
mit Fleiß: Ambts wegen. Denn ſie ha-
ben keine weitere Gewalt, als die zu Ver-
waltung ihres Amtes noͤthig iſt (§. 469).
Wiederumb da man nichts wieder die
Macht und Gewalt der hohen Landes-O-
brigkeit vornehmen ſol (§. 461), die Macht
und Gewalt aber der niedrigen Obrigkei-
ten eben diejenige iſt, welche der hohen Lan-
des-Obrigkeit urſpruͤnglich zugehoͤret (§.
469); ſo darf auch niemand der Macht
und Gewalt der niederen Obrigkeit ſich
wiederſetzen, oder auf einige Weiſe da-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 534. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/552>, abgerufen am 22.11.2024.
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