gewinnen dadurch die benachbarte Staate nichts, daß er mit ihnen den Krieg auf vor- hergehende Einwilligung der Stände ange- fangen. Wollte man gleich sagen, daß benachbahrte Staate die Stände bestechen könnten, damit sie nicht in den Krieg wil- ligten; so ist eben dieses zu besorgen, wo der König ohne Einwilligung der Stände Kriege anfangen darf. Denn er hat doch seine Räthe, mit denen er die Sache über- leget, und diese können noch leichter, als die Stände bestochen werden, weil öffters nur einer ist, der bey einem Herrn viel zu sagen hat, dahingegen einer von den Stän- den so viel zu sprechen hat, als der andere, auch es hierauf die Anzahl derer, die mit einander einig sind, lediglich ankommet (§. 440).
§. 458.
Was nun ferner die Macht an-Wie die Staate und Kö- nige der Macht nach un- terschie- den. belanget, so ist hier gar ein mercklicher Un- terscheid in verschiedenen Staaten. Denn da die Macht in dem Gelde, in der Armee, die man halten kan, und in Vergebung der Bedienungen hauptsächlich bestehet (§. 444), in einem reichen und bevölckerten Staate mehr Geld vorhanden als in einem armen, und zugleich eine grössere Armee unterhalten werden kan, als wo es an Geld und Volcke fehlet, über dieses in einem rei- chen und bevölckerten Staate die Bedie- nungen wichtiger sind, als in einem andern
wo
H h 3
und Gewalt der Obrigkeit.
gewinnen dadurch die benachbarte Staate nichts, daß er mit ihnen den Krieg auf vor- hergehende Einwilligung der Staͤnde ange- fangen. Wollte man gleich ſagen, daß benachbahrte Staate die Staͤnde beſtechen koͤnnten, damit ſie nicht in den Krieg wil- ligten; ſo iſt eben dieſes zu beſorgen, wo der Koͤnig ohne Einwilligung der Staͤnde Kriege anfangen darf. Denn er hat doch ſeine Raͤthe, mit denen er die Sache uͤber- leget, und dieſe koͤnnen noch leichter, als die Staͤnde beſtochen werden, weil oͤffters nur einer iſt, der bey einem Herrn viel zu ſagen hat, dahingegen einer von den Staͤn- den ſo viel zu ſprechen hat, als der andere, auch es hierauf die Anzahl derer, die mit einander einig ſind, lediglich ankommet (§. 440).
§. 458.
Was nun ferner die Macht an-Wie die Staate und Koͤ- nige der Macht nach un- terſchie- den. belanget, ſo iſt hier gar ein mercklicher Un- terſcheid in verſchiedenen Staaten. Denn da die Macht in dem Gelde, in der Armee, die man halten kan, und in Vergebung der Bedienungen hauptſaͤchlich beſtehet (§. 444), in einem reichen und bevoͤlckerten Staate mehr Geld vorhanden als in einem armen, und zugleich eine groͤſſere Armee unterhalten werden kan, als wo es an Geld und Volcke fehlet, uͤber dieſes in einem rei- chen und bevoͤlckerten Staate die Bedie- nungen wichtiger ſind, als in einem andern
wo
H h 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0503"n="485"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">und Gewalt der Obrigkeit.</hi></fw><lb/>
gewinnen dadurch die benachbarte Staate<lb/>
nichts, daß er mit ihnen den Krieg auf vor-<lb/>
hergehende Einwilligung der Staͤnde ange-<lb/>
fangen. Wollte man gleich ſagen, daß<lb/>
benachbahrte Staate die Staͤnde beſtechen<lb/>
koͤnnten, damit ſie nicht in den Krieg wil-<lb/>
ligten; ſo iſt eben dieſes zu beſorgen, wo<lb/>
der Koͤnig ohne Einwilligung der Staͤnde<lb/>
Kriege anfangen darf. Denn er hat doch<lb/>ſeine Raͤthe, mit denen er die Sache uͤber-<lb/>
leget, und dieſe koͤnnen noch leichter, als<lb/>
die Staͤnde beſtochen werden, weil oͤffters<lb/>
nur einer iſt, der bey einem Herrn viel zu<lb/>ſagen hat, dahingegen einer von den Staͤn-<lb/>
den ſo viel zu ſprechen hat, als der andere,<lb/>
auch es hierauf die Anzahl derer, die mit<lb/>
einander einig ſind, lediglich ankommet<lb/>
(§. 440).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 458.</head><p>Was nun ferner die Macht an-<noteplace="right">Wie die<lb/>
Staate<lb/>
und Koͤ-<lb/>
nige der<lb/>
Macht<lb/>
nach un-<lb/>
terſchie-<lb/>
den.</note><lb/>
belanget, ſo iſt hier gar ein mercklicher Un-<lb/>
terſcheid in verſchiedenen Staaten. Denn<lb/>
da die Macht in dem Gelde, in der Armee,<lb/>
die man halten kan, und in Vergebung der<lb/>
Bedienungen hauptſaͤchlich beſtehet (§.<lb/>
444), in einem reichen und bevoͤlckerten<lb/>
Staate mehr Geld vorhanden als in einem<lb/>
armen, und zugleich eine groͤſſere Armee<lb/>
unterhalten werden kan, als wo es an Geld<lb/>
und Volcke fehlet, uͤber dieſes in einem rei-<lb/>
chen und bevoͤlckerten Staate die Bedie-<lb/>
nungen wichtiger ſind, als in einem andern<lb/><fwplace="bottom"type="sig">H h 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">wo</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[485/0503]
und Gewalt der Obrigkeit.
gewinnen dadurch die benachbarte Staate
nichts, daß er mit ihnen den Krieg auf vor-
hergehende Einwilligung der Staͤnde ange-
fangen. Wollte man gleich ſagen, daß
benachbahrte Staate die Staͤnde beſtechen
koͤnnten, damit ſie nicht in den Krieg wil-
ligten; ſo iſt eben dieſes zu beſorgen, wo
der Koͤnig ohne Einwilligung der Staͤnde
Kriege anfangen darf. Denn er hat doch
ſeine Raͤthe, mit denen er die Sache uͤber-
leget, und dieſe koͤnnen noch leichter, als
die Staͤnde beſtochen werden, weil oͤffters
nur einer iſt, der bey einem Herrn viel zu
ſagen hat, dahingegen einer von den Staͤn-
den ſo viel zu ſprechen hat, als der andere,
auch es hierauf die Anzahl derer, die mit
einander einig ſind, lediglich ankommet
(§. 440).
§. 458.Was nun ferner die Macht an-
belanget, ſo iſt hier gar ein mercklicher Un-
terſcheid in verſchiedenen Staaten. Denn
da die Macht in dem Gelde, in der Armee,
die man halten kan, und in Vergebung der
Bedienungen hauptſaͤchlich beſtehet (§.
444), in einem reichen und bevoͤlckerten
Staate mehr Geld vorhanden als in einem
armen, und zugleich eine groͤſſere Armee
unterhalten werden kan, als wo es an Geld
und Volcke fehlet, uͤber dieſes in einem rei-
chen und bevoͤlckerten Staate die Bedie-
nungen wichtiger ſind, als in einem andern
wo
Wie die
Staate
und Koͤ-
nige der
Macht
nach un-
terſchie-
den.
H h 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 485. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/503>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.