hat, versehen. Weil nun an diese niede- re Obrigkeiten die Unterthanen jedes Or- tes gewiesen sind, und sie soviel Gewalt und Macht von der hohen Landes-Obrig- keit haben, als hierzu erfordet wird, daß sie im Zaume gehalten werden, so müssen hingegen sie von der hohen Landes-Obrig- keit, gantz und gar dependiren, dergestalt daß sie Gewalt und Macht hat sie nach Befinden abzusetzen, wie einzusetzen. Und auf eine gleiche Weise müssen alle übrige Bedienungen, die von einer Wichtigkeit sind, unmittelbahr von der hohen Landes- Obrigkeit; die geringeren aber von den un- ter ihr stehenden Obrigkeitlichen Personen in ihrem Nahmen in jedem Orte vergeben werden. Denn solchergestalt muß ein je- der erkennen, daß die hohe Landes-Obrig- keit sein Glück in seinen Händen hat und dadurch wird er verbunden (§. 8. Mor.) ihr Gehorsam zuleisten, auch nichts vorzu- nehmen, als was ihr gefällig ist. Und dem- nach bestehet die Macht der Landes-Obrig- keit theils in dem Gelde, theils in Solda- ten, theils in der Gewalt Richter an allen Orten zu bestellen, und alle Bedienungen entweder unmittelbahr, oder durch andere zuvergeben.
Mittel ihre Macht einzu- schrän- cken.
§. 445.
Weil die Gewalt der Obrigkeit, welche nicht die höchste Gewalt hat, einge- schräncket werden sol (§. 441) und zwar
in
Cap. 5. Von der Macht
hat, verſehen. Weil nun an dieſe niede- re Obrigkeiten die Unterthanen jedes Or- tes gewieſen ſind, und ſie ſoviel Gewalt und Macht von der hohen Landes-Obrig- keit haben, als hierzu erfordet wird, daß ſie im Zaume gehalten werden, ſo muͤſſen hingegen ſie von der hohen Landes-Obrig- keit, gantz und gar dependiren, dergeſtalt daß ſie Gewalt und Macht hat ſie nach Befinden abzuſetzen, wie einzuſetzen. Und auf eine gleiche Weiſe muͤſſen alle uͤbrige Bedienungen, die von einer Wichtigkeit ſind, unmittelbahr von der hohen Landes- Obrigkeit; die geringeren aber von den un- ter ihr ſtehenden Obrigkeitlichen Perſonen in ihrem Nahmen in jedem Orte vergeben werden. Denn ſolchergeſtalt muß ein je- der erkennen, daß die hohe Landes-Obrig- keit ſein Gluͤck in ſeinen Haͤnden hat und dadurch wird er verbunden (§. 8. Mor.) ihr Gehorſam zuleiſten, auch nichts vorzu- nehmen, als was ihr gefaͤllig iſt. Und dem- nach beſtehet die Macht der Landes-Obrig- keit theils in dem Gelde, theils in Solda- ten, theils in der Gewalt Richter an allen Orten zu beſtellen, und alle Bedienungen entweder unmittelbahr, oder durch andere zuvergeben.
Mittel ihre Macht einzu- ſchraͤn- cken.
§. 445.
Weil die Gewalt der Obrigkeit, welche nicht die hoͤchſte Gewalt hat, einge- ſchraͤncket werden ſol (§. 441) und zwar
in
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Cap. 5. Von der Macht
hat, verſehen. Weil nun an dieſe niede-
re Obrigkeiten die Unterthanen jedes Or-
tes gewieſen ſind, und ſie ſoviel Gewalt
und Macht von der hohen Landes-Obrig-
keit haben, als hierzu erfordet wird, daß
ſie im Zaume gehalten werden, ſo muͤſſen
hingegen ſie von der hohen Landes-Obrig-
keit, gantz und gar dependiren, dergeſtalt
daß ſie Gewalt und Macht hat ſie nach
Befinden abzuſetzen, wie einzuſetzen. Und
auf eine gleiche Weiſe muͤſſen alle uͤbrige
Bedienungen, die von einer Wichtigkeit
ſind, unmittelbahr von der hohen Landes-
Obrigkeit; die geringeren aber von den un-
ter ihr ſtehenden Obrigkeitlichen Perſonen
in ihrem Nahmen in jedem Orte vergeben
werden. Denn ſolchergeſtalt muß ein je-
der erkennen, daß die hohe Landes-Obrig-
keit ſein Gluͤck in ſeinen Haͤnden hat und
dadurch wird er verbunden (§. 8. Mor.)
ihr Gehorſam zuleiſten, auch nichts vorzu-
nehmen, als was ihr gefaͤllig iſt. Und dem-
nach beſtehet die Macht der Landes-Obrig-
keit theils in dem Gelde, theils in Solda-
ten, theils in der Gewalt Richter an allen
Orten zu beſtellen, und alle Bedienungen
entweder unmittelbahr, oder durch andere
zuvergeben.
§. 445.Weil die Gewalt der Obrigkeit,
welche nicht die hoͤchſte Gewalt hat, einge-
ſchraͤncket werden ſol (§. 441) und zwar
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/490>, abgerufen am 16.02.2025.
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