Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.Cap. 4. Von den bürgerlichen abgewendet wird. Untrrdessen da manim gemeinen Wesen über den Gesetzen mit allem Ernst und Eiffer zu halten (§. 409), und die darauf gesetzte Straffen in Anse- hung der Ubertreter zu vollstrecken, auch wieder diejenigen, welche nicht gutwillig zu thun sich beqvemen wollen, was sie thun sollen, sich der Hülffe zu gebrauchen hat (§. 342); so lassen sich nicht alle Kleinig- keilen beobachten und muß man dieselben übersehen, hingegen damit vergnüget seyn, daß man grossen Unordnungen abhilfft. Es ist zwar nicht zu läugnen, daß aus kleinen Unordnungen mit der Zeit grosse werden können, und daher es nothwendig zu seyn scheinet, auch diese nicht zu über- sehen. Allein weil ich vorhin gezeiget, daß sich dieses nicht wohl bewerckstelligen lässet; so folget hieraus weiter nichts, als daß diejenigen, welchen über die Gesetze zu halten anbefohlen worden, ein wachsames Auge auch auf dasjenige haben, was sie den bürgerlichen Gesetzen nach zu untersu- chen nicht befugt sind, und, sobald sie mercken, daß eine Unordnung einreissen und gemein werden wolle, auch dabey grösseres Unheil besorgen, so daraus er- wachsen könte, entweder anfangs dieje- nigen, welche sie einführen wollen, durch Güte, das ist, wohl gegründete Vorstel- lungen zu lencken suchen, oder im Fall man damit
Cap. 4. Von den buͤrgerlichen abgewendet wird. Untrrdeſſen da manim gemeinen Weſen uͤber den Geſetzen mit allem Ernſt und Eiffer zu halten (§. 409), und die darauf geſetzte Straffen in Anſe- hung der Ubertreter zu vollſtrecken, auch wieder diejenigen, welche nicht gutwillig zu thun ſich beqvemen wollen, was ſie thun ſollen, ſich der Huͤlffe zu gebrauchen hat (§. 342); ſo laſſen ſich nicht alle Kleinig- keilen beobachten und muß man dieſelben uͤberſehen, hingegen damit vergnuͤget ſeyn, daß man groſſen Unordnungen abhilfft. Es iſt zwar nicht zu laͤugnen, daß aus kleinen Unordnungen mit der Zeit groſſe werden koͤnnen, und daher es nothwendig zu ſeyn ſcheinet, auch dieſe nicht zu uͤber- ſehen. Allein weil ich vorhin gezeiget, daß ſich dieſes nicht wohl bewerckſtelligen laͤſſet; ſo folget hieraus weiter nichts, als daß diejenigen, welchen uͤber die Geſetze zu halten anbefohlen worden, ein wachſames Auge auch auf dasjenige haben, was ſie den buͤrgerlichen Geſetzen nach zu unterſu- chen nicht befugt ſind, und, ſobald ſie mercken, daß eine Unordnung einreiſſen und gemein werden wolle, auch dabey groͤſſeres Unheil beſorgen, ſo daraus er- wachſen koͤnte, entweder anfangs dieje- nigen, welche ſie einfuͤhren wollen, durch Guͤte, das iſt, wohl gegruͤndete Vorſtel- lungen zu lencken ſuchen, oder im Fall man damit
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Cap. 4. Von den buͤrgerlichen
abgewendet wird. Untrrdeſſen da man
im gemeinen Weſen uͤber den Geſetzen mit
allem Ernſt und Eiffer zu halten (§. 409),
und die darauf geſetzte Straffen in Anſe-
hung der Ubertreter zu vollſtrecken, auch
wieder diejenigen, welche nicht gutwillig
zu thun ſich beqvemen wollen, was ſie thun
ſollen, ſich der Huͤlffe zu gebrauchen hat
(§. 342); ſo laſſen ſich nicht alle Kleinig-
keilen beobachten und muß man dieſelben
uͤberſehen, hingegen damit vergnuͤget ſeyn,
daß man groſſen Unordnungen abhilfft.
Es iſt zwar nicht zu laͤugnen, daß aus
kleinen Unordnungen mit der Zeit groſſe
werden koͤnnen, und daher es nothwendig
zu ſeyn ſcheinet, auch dieſe nicht zu uͤber-
ſehen. Allein weil ich vorhin gezeiget,
daß ſich dieſes nicht wohl bewerckſtelligen
laͤſſet; ſo folget hieraus weiter nichts, als
daß diejenigen, welchen uͤber die Geſetze zu
halten anbefohlen worden, ein wachſames
Auge auch auf dasjenige haben, was ſie
den buͤrgerlichen Geſetzen nach zu unterſu-
chen nicht befugt ſind, und, ſobald ſie
mercken, daß eine Unordnung einreiſſen
und gemein werden wolle, auch dabey
groͤſſeres Unheil beſorgen, ſo daraus er-
wachſen koͤnte, entweder anfangs dieje-
nigen, welche ſie einfuͤhren wollen, durch
Guͤte, das iſt, wohl gegruͤndete Vorſtel-
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