ihn nicht gefänglich einziehen wollte, und das Verbrechen wäre so beschaffen, daß man nicht vermuthen darf, er werde sein Wort nicht halten, sondern nach diesem flüchtig werden, oder auch, wenn solches geschehen sollte, man dennoch in dem Stande wäre, die Straffe an dem Ab- wesenden zu vollziehen: so wäre es thö- richt, einen solchen Menschen mit Steck- Brieffen zu verfolgen. Noch ungereim- ter aber würde es seyn, wenn man ihn weiter nicht als zu einem Zeugen brauch- te, durch den man allein hinter die wah- re Beschaffenheit der Sache kommen kön- te. Unterdessen wo man nicht genug Si- cherheit hat, daß er sich allemahl auf Er- fordern stellen, und auf das, was man ihn fragen wird, Rede und Antwort ge- ben dörffte; kan man ihn entweder durch baares Geld, oder ein Pfand und Unter- Pfand, oder auch einen Bürgen, oder, woferne dergleichen keines in seiner Gewalt ist, durch einen Eyd Sicherheit machen lassen. Diese pfleget man die Caution, gleichwie die ihm ertheilte Sicherheit, deren wir vorher gedacht, das sichere Geleite zu nennen.
Wie man einen des Verbre- chens ü- bersüh- ren sol.
§. 365.
Wenn man einen wegen seines Verbrechens vornimmet und er leget sich entweder auf das leugnen, oder giebet fal- sche Umstände vor, umb sein Verbre-
chen
Cap. 3. Von der Einrichtung
ihn nicht gefaͤnglich einziehen wollte, und das Verbrechen waͤre ſo beſchaffen, daß man nicht vermuthen darf, er werde ſein Wort nicht halten, ſondern nach dieſem fluͤchtig werden, oder auch, wenn ſolches geſchehen ſollte, man dennoch in dem Stande waͤre, die Straffe an dem Ab- weſenden zu vollziehen: ſo waͤre es thoͤ- richt, einen ſolchen Menſchen mit Steck- Brieffen zu verfolgen. Noch ungereim- ter aber wuͤrde es ſeyn, wenn man ihn weiter nicht als zu einem Zeugen brauch- te, durch den man allein hinter die wah- re Beſchaffenheit der Sache kommen koͤn- te. Unterdeſſen wo man nicht genug Si- cherheit hat, daß er ſich allemahl auf Er- fordern ſtellen, und auf das, was man ihn fragen wird, Rede und Antwort ge- ben doͤrffte; kan man ihn entweder durch baares Geld, oder ein Pfand und Unter- Pfand, oder auch einen Buͤrgen, oder, woferne dergleichen keines in ſeiner Gewalt iſt, durch einen Eyd Sicherheit machen laſſen. Dieſe pfleget man die Caution, gleichwie die ihm ertheilte Sicherheit, deren wir vorher gedacht, das ſichere Geleite zu nennen.
Wie man einen des Verbre- chens uͤ- berſuͤh- ren ſol.
§. 365.
Wenn man einen wegen ſeines Verbrechens vornimmet und er leget ſich entweder auf das leugnen, oder giebet fal- ſche Umſtaͤnde vor, umb ſein Verbre-
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Cap. 3. Von der Einrichtung
ihn nicht gefaͤnglich einziehen wollte, und
das Verbrechen waͤre ſo beſchaffen, daß
man nicht vermuthen darf, er werde ſein
Wort nicht halten, ſondern nach dieſem
fluͤchtig werden, oder auch, wenn ſolches
geſchehen ſollte, man dennoch in dem
Stande waͤre, die Straffe an dem Ab-
weſenden zu vollziehen: ſo waͤre es thoͤ-
richt, einen ſolchen Menſchen mit Steck-
Brieffen zu verfolgen. Noch ungereim-
ter aber wuͤrde es ſeyn, wenn man ihn
weiter nicht als zu einem Zeugen brauch-
te, durch den man allein hinter die wah-
re Beſchaffenheit der Sache kommen koͤn-
te. Unterdeſſen wo man nicht genug Si-
cherheit hat, daß er ſich allemahl auf Er-
fordern ſtellen, und auf das, was man
ihn fragen wird, Rede und Antwort ge-
ben doͤrffte; kan man ihn entweder durch
baares Geld, oder ein Pfand und Unter-
Pfand, oder auch einen Buͤrgen, oder,
woferne dergleichen keines in ſeiner Gewalt
iſt, durch einen Eyd Sicherheit machen
laſſen. Dieſe pfleget man die Caution,
gleichwie die ihm ertheilte Sicherheit,
deren wir vorher gedacht, das ſichere
Geleite zu nennen.
§. 365.Wenn man einen wegen ſeines
Verbrechens vornimmet und er leget ſich
entweder auf das leugnen, oder giebet fal-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/330>, abgerufen am 27.07.2024.
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