fe, wie solches die Billigkeit erfordert ha- be, und daher niemand Anlaß nehmen kan sich bey anderen gantz wiedrigen Umstän- den ein gleiches zu versprechen.
§. 346.
Weil die Straffen, auch, woAbsicht der Straffen. es die Noth erfordert, am Leben der Ver- brecher, vollzogen werden, damit jeder- mann den Ernst der Obrigkeit siehet, und dadurch eine Furcht erwecket wird (§. 344. 345); so geschehen sie nicht allein zur Bes- serung derer, die sie ausstehen, daß sie sich künfftig nicht mehr auf dergleichen Untha- ten, als sie ausgeübet, betreten lassen, sondern hauptsächlich, ja die Lebens-Straf- fen einig und allein, zum Exempel ande- rer, daß sie sich daran spiegeln. Und hier- innen sind sie von den väterlichen Züchti- gungen unterschieden, die hauptsächlich auf die Besserung der Kinder gehen (§. 131).
§. 347.
Da man nun in BestraffungWarum man in der Be- straffung nicht auf die Per- son der Verbre- cher zu sehen. des Bösen mehr auf andere, als die Ver- brecher zu sehen hat (§. 346); so ist es nicht unrecht, wenn aus denen vorhin an- geführten Ursachen (§. 343) die Verbre- cher mit härtern Straffen beleget werden, als sie zu bessern, das ist, von dem Vor- satze es weiter zu thun, zu bringen hinläng- lich ist. Ja wenn auch gleich der Ver- brecher sich dadurch ändern liesse, daß man ihn mit der verdienten Straffe schreckte,
und
des gemeinen Weſens.
fe, wie ſolches die Billigkeit erfordert ha- be, und daher niemand Anlaß nehmen kan ſich bey anderen gantz wiedrigen Umſtaͤn- den ein gleiches zu verſprechen.
§. 346.
Weil die Straffen, auch, woAbſicht der Stꝛaffen. es die Noth erfordert, am Leben der Ver- brecher, vollzogen werden, damit jeder- mann den Ernſt der Obrigkeit ſiehet, und dadurch eine Furcht erwecket wird (§. 344. 345); ſo geſchehen ſie nicht allein zur Beſ- ſerung derer, die ſie ausſtehen, daß ſie ſich kuͤnfftig nicht mehr auf dergleichen Untha- ten, als ſie ausgeuͤbet, betreten laſſen, ſondern hauptſaͤchlich, ja die Lebens-Straf- fen einig und allein, zum Exempel ande- rer, daß ſie ſich daran ſpiegeln. Und hier- innen ſind ſie von den vaͤterlichen Zuͤchti- gungen unterſchieden, die hauptſaͤchlich auf die Beſſerung der Kinder gehen (§. 131).
§. 347.
Da man nun in BeſtraffungWarum man in der Be- ſtraffung nicht auf die Per- ſon der Verbre- cher zu ſehen. des Boͤſen mehr auf andere, als die Ver- brecher zu ſehen hat (§. 346); ſo iſt es nicht unrecht, wenn aus denen vorhin an- gefuͤhrten Urſachen (§. 343) die Verbre- cher mit haͤrtern Straffen beleget werden, als ſie zu beſſern, das iſt, von dem Vor- ſatze es weiter zu thun, zu bringen hinlaͤng- lich iſt. Ja wenn auch gleich der Ver- brecher ſich dadurch aͤndern lieſſe, daß man ihn mit der verdienten Straffe ſchreckte,
und
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des gemeinen Weſens.
fe, wie ſolches die Billigkeit erfordert ha-
be, und daher niemand Anlaß nehmen kan
ſich bey anderen gantz wiedrigen Umſtaͤn-
den ein gleiches zu verſprechen.
§. 346.Weil die Straffen, auch, wo
es die Noth erfordert, am Leben der Ver-
brecher, vollzogen werden, damit jeder-
mann den Ernſt der Obrigkeit ſiehet, und
dadurch eine Furcht erwecket wird (§. 344.
345); ſo geſchehen ſie nicht allein zur Beſ-
ſerung derer, die ſie ausſtehen, daß ſie ſich
kuͤnfftig nicht mehr auf dergleichen Untha-
ten, als ſie ausgeuͤbet, betreten laſſen,
ſondern hauptſaͤchlich, ja die Lebens-Straf-
fen einig und allein, zum Exempel ande-
rer, daß ſie ſich daran ſpiegeln. Und hier-
innen ſind ſie von den vaͤterlichen Zuͤchti-
gungen unterſchieden, die hauptſaͤchlich
auf die Beſſerung der Kinder gehen (§.
131).
Abſicht
der
Stꝛaffen.
§. 347.Da man nun in Beſtraffung
des Boͤſen mehr auf andere, als die Ver-
brecher zu ſehen hat (§. 346); ſo iſt es
nicht unrecht, wenn aus denen vorhin an-
gefuͤhrten Urſachen (§. 343) die Verbre-
cher mit haͤrtern Straffen beleget werden,
als ſie zu beſſern, das iſt, von dem Vor-
ſatze es weiter zu thun, zu bringen hinlaͤng-
lich iſt. Ja wenn auch gleich der Ver-
brecher ſich dadurch aͤndern lieſſe, daß man
ihn mit der verdienten Straffe ſchreckte,
und
Warum
man in
der Be-
ſtraffung
nicht auf
die Per-
ſon der
Verbre-
cher zu
ſehen.
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/305>, abgerufen am 22.11.2024.
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